Bundesbeschluss über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008

Entwurf

(EURO 2008) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20051, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 25. September 20022 über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 2008) wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung3, auf Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. März 19724 über die Förderung von Turnen und Sport, auf Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19555 über die Schweizerische Verkehrszentrale und auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, Art. 1 Der Bund bewilligt für die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 2008) einen Verpflichtungskredit von höchstens 72 Millionen Franken wie folgt:

1

1 2 3 4 5 6

a.

einen Beitrag von 8 Millionen Franken an den Neubau und die Herstellung der EURO-Tauglichkeit des Stadions Letzigrund und 2,8 Millionen Franken an die Herstellung der EURO-Tauglichkeit des Stade de Genève;

b.

einen Beitrag von 10 Millionen Franken für Standortmarketing und Landeswerbung;

BBl 2006 1609 BBl 2002 6597 SR 101 SR 415.0 SR 935.21 SR 120

2005-2200

1657

Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008. BB

2

c.

einen Beitrag von 5 Millionen Franken für die Finanzierung von Projekten und Massnahmen in der Schweiz im Vorfeld und während der UEFA EURO 2008;

d.

einen Beitrag von 4 Millionen Franken an Kombitickets, die neben dem Besuch des Spiels zur freien Nutzung des öffentlichen Fern- und Nahverkehrs berechtigen;

e.

einen Beitrag von 25,2 Millionen Franken an den Mehraufwand für Sicherheitskosten, wovon 10 Millionen Franken für einen Assistenzdiensteinsatz der Armee. Diese sind vom VBS departementsintern zu kompensieren;

f.

7 Millionen Franken für die Koordination und Organisation des Projekts «Öffentliche Hand UEFA EURO 2008»;

g.

eine Reserve für nicht vorhersehbare Ereignisse im Bereich Sicherheit im Umfang von 10 Millionen Franken. Die Entscheidbefugnis zur Auslösung der Reserve oder Teilen davon liegt beim Bundesrat.

Der jährliche Zahlungsbedarf wird in den Voranschlag des Bundes aufgenommen.

Art. 2 Der Bundesrat erstattet dem Parlament jährlich Bericht über den Projektverlauf und die Verwendung der Mittel.

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1658