Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Buprofezin 25.0 %

Formulierungstyp:

WP

2. Handelsprodukte Asso

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3223 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12409 Vertreiber: Scam S.P.A., Via Bellaria 164, 41010 S.Maria Mugano

Mascot

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3224 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12295 Vertreiber: Scam S.P.A., Via Bellaria 164, 41010 S.Maria Mugano

Podium25 PB

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3225 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12396 Vertreiber: Rocca Frutta S.R.L., Via Ravenna 1114, 44040 Gaibana

Tabu'

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3226 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12238 Vertreiber: Agrimix S.R.L., V. le Citta d'Europa 681, 144 Roma

1

SR 916.161

9594

2006-3201

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Weinbau allg.

Reben

Grüne Rebzikade Rebzikade (Scaphoideus titanus)

Konzentration: 0.06 % Konzentration: 0.075 % 1 Anwendung: 2 Behandlungen im Abstand von 15­20 Tagen.

Zierpflanzen gedeckte Kulturen: Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) Schnittblumen, Topf- und Kontainerpflanzen

Konzentration: 0.05 %

Gemüsebau Gewächshaus: Weisse Fliegen (Mottenschildläuse), Konzentration: 0.06 % Gurken, Zwergzikaden Wartefrist: 3 Tage Melonen, Peperoni (Gemüsepaprika), Tomaten Beerenbau Brombeere, Himbeere

Zwergzikaden

Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1 kg/ha Anwendung: Bis Beginn der Blüte.

(*)

2, 3, 4

2, 4

5, 6

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Anwendung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 = Maximal 3 Behandlungen pro Kultur und Jahr.

3 = Nur gegen nichtresistente Stämme geeignet.

4 = Nur bei Befall (sichtbare Wirkung tritt erst nach 14 Tagen ein). Nachbehandlung, falls nötig, frühestens nach 3 Wochen.

5 = Für Sommerhimbeeren und Brombeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium Beginn der Blüte bisVollblüte, Heckenvolumen 10 000 m3/ha. Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7500 m3/ha.

6 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

9595

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

9596