Bundesgesetz über das internationale Privatrecht

Entwurf

(Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 17. Februar 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Mai 20062, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 186 Abs. 1bis (neu) 1bis Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf der Referendumsfrist oder am Tag seiner Annahme durch das Volk in Kraft.

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BBl 2006 4677 BBl 2006 4691 SR 291

2006-0700

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Internationale Privatrecht. BG

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