Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Metzgereigewerbe Änderung vom 13. März 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 18. Februar 2002, vom 19. Februar 2004 und vom 4. November 20041 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Metzgereigewerbe werden wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 Bst. e sowie Abs. 4 und 5 3

...

e.

Aufgehoben

Für Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung gelten die Bestimmungen der Artikel 9b, 28a Absatz 2, 37, 39, 39a, 40 und 48 sowie der Ziffer 3 des Anhangs.

4

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 9b) sind der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2002 1556­1557, 2004 1023 6639

2006-0733

3007

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Metzgereigewerbe. BRB

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 5a

Vollzug, Berufsbildung und Arbeitssicherheit

Art. 9a

Paritätische Kommission

Art. 9b

Vollzugskostenbeitrag («Bildungsfünfliber»)

Art. 9c

Konventionalstrafen

Art. 21 Abs. 3

Normalarbeitszeit

Aufgehoben Art. 31

Teilzeitpersonal und Aushilfen

Art. 39

Berufliche Aus- und Weiterbildung

Art. 39a

Arbeitssicherheit

Art. 45 Abs. 2, 4 und 5 Grundsatz Bisheriger Absatz 4 wird neu Absatz 5.

Anhang, Ziff. 2: Löhne, 1.1 Bst. a und b III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

13. März 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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