Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Cyprodinil 50.0 %

Formulierungstyp:

WG

2. Handelsprodukte Chorus

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3817 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4411-00 Vertreiber: Spiess-Urania Chemicals GmbH, Heidenkampsweg 77, 20097 Hamburg

Chorus

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3884 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9500629 Vertreiber: Syngenta Agro SAS, 20, rue de Marat, 78210 Saint-Cyr-l'Ecole

Chorus

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3115 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2615/1 Vertreiber: Opst Partner Steiermark GmbH, Ludwig-Binderstrasse 3a, 8200 Gleisdorf

Chorus 50 WG

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3116 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2615/0 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, Anton-Baumgartner-Strasse 125, A-1230 Wien

1

SR 916.161

2006-3247

9761

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Obstbau Kernobst

Schorf des Kernobstes

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 kg/ha Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 kg/ha Anwendung: Während der Blüte.

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 kg/ha Anwendung: Während der Blüte.

1, 2

Kernobst

Blüten- und Zweigdürre, Kelchfäule (Botrytis cinerea)

Steinobst [ausgenommen Kirschen]

Blüten- und Zweigdürre

2

2, 3

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift, Gefährlich für Wasserlebewesen 1 = Maximal 4 Behandlungen pro Jahr.

2 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

3 = Auch für die Luftapplikation.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9762

Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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