Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Änderung vom 6. Oktober 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text Gliederungstitel vor Art. 3a

Zweiter Abschnitt a: Die Früherfassung Art. 3a

Grundsatz

Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG3) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden.

1

Die IV-Stelle führt die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 unterstehen, durch.

2

Art. 3b

Meldung

Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.

1

1 2 3 4

BBl 2005 4459 SR 831.20 SR 830.1 SR 961.01

2005-1264

8313

Invalidenversicherung. BG

2

Zur Meldung berechtigt sind: a.

die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;

b.

die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;

c.

der Arbeitgeber der versicherten Person;

d.

die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person;

e.

der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG);

f.

private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20046 unterstehen und eine Krankentaggeld- oder eine Rentenversicherung anbieten;

g.

der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung;

h.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938 unterstehen;

i.

die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung;

j.

die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze;

k.

die Militärversicherung.

Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b­k haben die versicherte Person vor der Meldung darüber zu informieren.

3

Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen und weitere Vorschriften über die Meldung erlassen.

4

Art. 3c

Verfahren

Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.

1

Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.

2

Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36­40 KVG9, Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächtigen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.

3

5 6 7 8 9

SR 832.10 SR 961.01 SR 832.20 SR 831.42 SR 832.10

8314

Invalidenversicherung. BG

Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 59 Abs. 2) die erforderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.

4

Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind; sie leitet die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter.

5

Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG10) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.

6

Art. 6a

Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften

In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG11 ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

1

Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36­40 KVG12, Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.

2

Art. 7

Pflichten der versicherten Person

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG13) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

1

Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

2

10 11 12 13

SR 830.1 SR 830.1 SR 832.10 SR 830.1

8315

Invalidenversicherung. BG

a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);

b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);

c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15­18 und 18b);

d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG14.

Art. 7a

Zumutbare Massnahmen

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

Art. 7b

Sanktionen

Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG15 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

1

Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

2

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.

der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen.

3

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

4

Art. 7c

Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit.

14 15

SR 832.10 SR 830.1

8316

Invalidenversicherung. BG

Gliederungstitel vor Art. 7d

B. Massnahmen der Frühintervention Art. 7d Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG16) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.

1

2

3

Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen: a.

Anpassungen des Arbeitsplatzes;

b.

Ausbildungskurse;

c.

Arbeitsvermittlung;

d.

Berufsberatung;

e.

sozialberufliche Rehabilitation;

f.

Beschäftigungsmassnahmen.

Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.

Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.

4

Gliederungstitel vor Art. 8

C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder I. Der Anspruch Art. 8 Abs. 1, 1bis, 3 Bst. abis, b und e und 4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG17) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

1

a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen.

16 17

SR 830.1 SR 830.1

8317

Invalidenversicherung. BG

3

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;

4

b.

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);

e.

Aufgehoben

Aufgehoben

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 2 Versicherungsmässige Voraussetzungen Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.

1bis

Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil: 2

a.

freiwillig versichert ist; oder

b.

während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG18, 2. nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.

Art. 10

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG19.

1

Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.

2

Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG20 Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.

3

Art. 11a

Entschädigung für Betreuungskosten

Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn: 1

18 19 20

SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10

8318

Invalidenversicherung. BG

2

3

a.

sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und

b.

die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.

Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung: a.

der eigenen Kinder;

b.

der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;

c.

der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG21 zusteht.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.

Art. 12 Abs. 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

1

Gliederungstitel vor Art. 14a

IIbis. Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Art. 14a Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG22) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

1

Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:

2

a.

Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;

b.

Beschäftigungsmassnahmen.

Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.

3

21 22

SR 831.10 SR 830.1

8319

Invalidenversicherung. BG

Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen.

4

5 Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest.

Art. 18

Arbeitsvermittlung

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG23) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf: 1

a.

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes;

b.

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

2

Die Versicherung kann eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung ausrichten, wenn:

3

a.

die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert zwei Jahren wegen der vorbestehenden Erkrankung erneut arbeitsunfähig wird;

b.

das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat; und

c.

die Arbeitsunfähigkeit die Beitragserhöhungen verursacht.

Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest und kann weitere Voraussetzungen für deren Ausrichtung bezeichnen.

4

Art. 18a

Einarbeitungszuschuss

Versicherten, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann während der erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden.

1

Der Zuschuss entspricht höchstens der maximalen Höhe der Taggelder. Für seine Berechnung gelten die Bestimmungen über die Taggelder.

2

Auf dem Einarbeitungszuschuss werden Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten trägt die Invalidenversicherung. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Versicherten.

3

23

SR 830.1

8320

Invalidenversicherung. BG

Art 18b

Kapitalhilfe

Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.

Art. 21 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet. ...

3

Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die pauschale Vergütung und über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

4

Art. 22 Abs. 1, 1bis, 3, 5bis und 6 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG24) sind.

1

1bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen.

Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.

3

Bezieht eine versicherte Person eine Rente der Invalidenversicherung, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.

5bis

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht aufeinander folgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ausgerichtet werden.

6

24

SR 830.1

8321

Invalidenversicherung. BG

Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

1

Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.

2

2bis Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest.

Art. 23bis

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

Art. 24 Abs. 2 und 3 Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.

2

3

Aufgehoben

Art. 24bis

Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung

Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er, ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht.

Gliederungstitel vor Art. 28

D. Die Renten I. Der Anspruch Art. 28 1

Grundsatz

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a.

8322

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

Invalidenversicherung. BG

2

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG25) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:

Invaliditätsgrad

Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

mindestens 40 Prozent mindestens 50 Prozent mindestens 60 Prozent mindestens 70 Prozent

ein Viertel ein Zweitel drei Viertel ganze Rente

Art. 28a

Bemessung der Invalidität

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG26 anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.

1

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.

3

Art. 29

Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG27, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

1

Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

2

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

3

25 26 27

SR 830.1 SR 830.1 SR 830.1

8323

Invalidenversicherung. BG

Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.

4

Art. 31

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG28 revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt.

1

Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.

2

Art. 36 Abs. 1­3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

1

Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG29 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

2

3

Aufgehoben

Art. 38bis Abs. 1 und 3 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG30 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von Dreiviertelsrenten, halben und Viertelsrenten.

3

Gliederungstitel vor Art. 42

E. Die Hilflosenentschädigung Art. 42bis Abs. 4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 dieses Gesetzes oder, in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG, in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung aufhalten.

4

28 29 30

SR 830.1 SR 831.10 SR 830.1

8324

Invalidenversicherung. BG

Gliederungstitel vor Art. 43

F. Das Zusammenfallen von Leistungen Gliederungstitel vor Art. 46

G. Verschiedene Bestimmungen Art. 47a

Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG31 wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.

Art. 48 Aufgehoben Art. 49

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG32 zu erfolgen.

Art. 53

Grundsatz

Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG33) durchgeführt.

1

Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den Bereichen:

2

31 32 33

a.

Zusammenarbeit und Tarife nach Artikel 27;

b.

wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68;

c.

gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter;

d.

Pilotversuche nach Artikel 68quater; und

e.

Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 73­75.

SR 830.1 SR 830.1 SR 830.1

8325

Invalidenversicherung. BG

Art. 54

Kantonale IV-Stellen

Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.

1

Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.

2

Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

3

Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern.

Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

4

Art. 57 Abs. 1 und 3 1

Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: a.

die Früherfassung;

b.

die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention;

c.

die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;

d.

die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;

e.

die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen;

f.

die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit;

g.

den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;

h.

die Öffentlichkeitsarbeit.

Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.

3

Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5 Organisation und Verfahren, regionale ärztliche Dienste Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.

1

Sie richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.

2

8326

Invalidenversicherung. BG

2bis Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG34 massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

4 Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.

Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.

5

Art. 59b

Rechnungsrevisionen

Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IVStellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG35 durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben:

1

b.

die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten;

c.

die Auszahlung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Betreuungskosten sowie, für Volljährige, die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen.

Art. 64

Grundsatz

Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Artikel 72 AHVG36 ist sinngemäss anwendbar.

1

Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung.

2

Art. 64a

Aufsicht durch das Bundesamt

Das Bundesamt übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:

1

34 35 36

SR 830.1 SR 831.10 SR 831.10

8327

Invalidenversicherung. BG

a.

Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2bis durch die regionalen ärztlichen Dienste.

b.

Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall.

c.

Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen.

Das Bundesamt übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2bis zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.

2

Art. 67 1

Kostenvergütung

Die Versicherung vergütet folgende Kosten: a.

die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug dieses Gesetzes im Rahmen einer rationellen Betriebsführung entstehen; die Vergütung der Kosten kann von den erbrachten Leistungen und den erzielten Resultaten abhängig gemacht werden;

b.

die Kosten, die dem Bundesamt aus den ihm vom Bundesrat nach Artikel 53 zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen.

Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die anrechenbaren Kosten des Bundesamtes.

2

Art. 68bis

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IVStellen eng zusammen mit:

1

37 38

a.

Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;

b.

privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200437 unterstehen;

c.

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199338 unterstehen;

d.

kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;

e.

Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze; SR 961.01 SR 831.42

8328

Invalidenversicherung. BG

f.

anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.

Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG39) entbunden, sofern:

2

a.

die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;

b.

kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und

c.

die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.

Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben b­f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.

3

Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG40 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

4

Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz 1 Buchstaben b­f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.

5

Art. 68quater

Pilotversuche

Das Bundesamt kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.

1

Es kann die Bewilligung für Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre verlängern.

2

3

Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.

39 40

SR 830.1 SR 831.10

8329

Invalidenversicherung. BG

Art. 79 Abs. 1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG41 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4­51, 66­68quater und 73­75 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG42 belastet.

1

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) Bst. e Aufgehoben II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet.

Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV Koordination mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), in der Fassung gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200643 über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), Anhang 3 (neues ELG) Unabhängig davon, ob das neue ELG oder die vorliegende Änderung des IVG zuerst in Kraft tritt, wird mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 4 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes 41 42 43

SR 831.10 SR 830.1 AS ... (BBl 2006 8389)

8330

Invalidenversicherung. BG

gegenstandslos und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d des neuen ELG lauten wie folgt: Art. 4 Abs. 1 Bst. d Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG44) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

1

d.

Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195945 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch46 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

1

d.

die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG47)verletzt.

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Oktober 2006

Ständerat, 6. Oktober 2006

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 200648 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

44 45 46 47 48

SR 830.1 SR 831.20; AS ... (BBl 2006 8313) SR 311.0; AS 2006 3459 SR 830.1 BBl 2006 8313

8331

Invalidenversicherung. BG

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190849 Art. 39a

Früherfassung

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle bekannt gegeben werden nach Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195950 über die Invalidenversicherung (IVG).

1

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 39b

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG51 Daten bekannt gegeben werden an:

1

a.

die IV-Stellen;

b.

die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;

c.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG.

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.

2

3

Die betroffene Person ist über die Datenbekanntgabe zu informieren.

49 50 51

SR 221.229.1 SR 831.20; AS ... (BBl 2006 8313) SR 831.20; AS ... (BBl 2006 8313)

8332

Invalidenversicherung. BG

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200052 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 7 Abs. 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

2

Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 26 Abs. 3 und 4 Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.

3

4

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben: a.

die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;

b.

Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;

c.

andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.

Art. 67 Abs. 2 Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.

2

Art. 75 Abs. 3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.

3

52

SR 830.1

8333

Invalidenversicherung. BG

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194653 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 41 Abs. 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG54 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.

1

Art. 87 drittes Lemma ...

... entzieht, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG55) verletzt, ...

4. Bundesgesetz vom 19. März 196556 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 2c Bst. b Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: b.

die einen Anspruch auf eine IV-Rente nach Buchstabe a hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 IVG57 erfüllen würden;

Art. 16 Abs. 1 drittes Lemma 1

...

... missbraucht, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG58) verletzt, ...

53 54 55 56

57 58

SR 831.10 SR 830.1 SR 830.1 SR 831.30; siehe auch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006 über die Änderung des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Koordination mit dem BG vom 6. Okt.

2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) SR 831.20 SR 830.1

8334

Invalidenversicherung. BG

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198259 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 86a Abs. 2 Bst. f Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

f.

die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3b IVG60 oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG.

6. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198261 Art. 59d

Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von deren Erfüllung befreit sind und für Personen, deren Vermittlungsfähigkeit wieder hergestellt werden kann

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Der Anspruch besteht auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.

1

Personen, deren Vermittlungsfähigkeit mit geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen wiederherstellt werden kann, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Personen die Beitragszeit erfüllen.

2

Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach den Absätzen 1 und 2.

3

59 60 61

SR 831.40 SR 831.20; AS ... (BBl 2006 8313) SR 837.0

8335

Invalidenversicherung. BG

7. Bundesgesetz vom 17. Juni 200562 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Art. 12 Abs. 4 Bst. f 4

Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten: f.

62

die zuständige IV-Stelle.

SR ...; AS ... (BBl 2005 4193)

8336