Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Danzas ASG Eurocargo A/S, DK-2605 Brondby wird hiermit eröffnet: Mit Verfügung vom 21. April 2006 erklärte die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Firma Danzas ASG Eurocargo A/S für Eingangsabgaben von 6640.10 Franken leistungspflichtig. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Postcheckonto Nr. 82-176-7 der Zollkreisdirektion Schaffhausen oder auf das Konto der Oberzolldirektion Nr. 1530-5-030-002-01 bei der Schweizerischen Nationalbank, CH-3003 Bern, zu überweisen.

Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, CH-3003 Bern, angefochten werden.

Nach unbenütztem Ablauf der genannten Frist erwächst die Verfügung über die Leistungspflicht in Rechtskraft.

2. Mai 2006

4060

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2006-1103