Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2006 vom 15. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20052, beschliesst: Art. 1

Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss

Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2006, abschliessend mit

1

­

Ausgaben von 52 743 235 339 Franken

­

Einnahmen von 52 156 751 779 Franken

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einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 586 483 560 Franken

­

einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 2 748 822 479 Franken

wird genehmigt.

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Ausgabenplafond von 53 052 438 276 Franken zugrunde gelegt.

2

Art. 2

Personalbezüge

Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle, Parlamentsdienste; Eidgenössische Bankenkommission, Bundesamt für Privatversicherung und Eidgenössische Spielbankenkommission werden im Jahre 2006 auf 3 091 654 500 Franken begrenzt.

1

Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2006 auf 45 375 000 Franken begrenzt.

2

Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2006 auf 12 632 400 Franken begrenzt.

3

Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2006 auf 23 365 800 Franken begrenzt.

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1 2

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2006-0300

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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2006

Die Personalbezüge der Eidgenössische Spielbankenkommission, der Eidgenössischen Bankenkommission und des Bundesamtes für Privatversicherung werden im Jahre 2006 auf 38 862 800 Franken begrenzt.

5

6

Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2006 Rechenschaft abzulegen.

Art. 3

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

für die Beschaffung von Material

b.

Forschung und Entwicklung

1 005 000 000 215 800 000

c.

Informatik und Telekommunikation

d.

als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

450 200 000

e.

Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

Art. 4

71 000 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Forschung und Entwicklung

b.

Informatik und Telekommunikation

26 400 000

c.

als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

79 100 000

d.

Verschiedene Massnahmen

28 000 000

Art. 5

112 500 000

Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen

Für Abgeltungen an Abwasser- und Abfallanlagen nach Artikel 61 und 62 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913, die dem Grundsatz nach zugesichert worden sind, wird für den Zeitraum 2006­2009 ein Höchstbetrag von 280 000 000 Franken bewilligt.

Art. 6

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen

Als Finanzhilfe, nach Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 20014 über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend der Stiftung des internationalen

3 4

SR 814.20 SR 432.41

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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2006

Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums, wird für den Zeitraum 2006­2009 ein Höchstbetrag von 3 900 000 Franken bewilligt.

Art. 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 15. Dezember 2005

Nationalrat, 15. Dezember 2005

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2006

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