Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Tebufenozide 240 g/l

Formulierungstyp:

SC

2. Handelsprodukte Certo

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3236 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9007 Vertreiber: Dow AgroSciences BV, Via Patroclo 21, 20151 Milano

Confirm

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3882 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9300032 Vertreiber: Dow Agrosciences SAS, 790, avenue Donat, BP 122, 06254 Mugins Cedex

Confirm

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3237 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9006 Vertreiber: Dow AgroSciences BV, Via Patroclo 21, 20151 Milano

Mimic

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3935 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4270-00 Vertreiber: Dow Agrosciences GmbH, Truderingerstrasse 15, 81677 München

1

SR 916.161

2006-3244

9753

Mimic

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3238 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8836 Vertreiber: Dow AgroSciences BV, via Patroclo 21, 20151 Milano

Mimic

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3112 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2620/1 Vertreiber: Opst Partner Steiermark GmbH, Ludwig-Binderstrasse 3a, 8200 Gleisdorf

Mimic

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3113 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2620/0 Vertreiber: Dow Agrosciences GmbH, Truderingerstrasse 15, 81677 München

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Kernobst

Apfelwickler, Schalenwickler

Konzentration: 0.04 % 1 Aufwandmenge: 0.64 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Im Sommer.

Konzentration: 0.05 % 1 Aufwandmenge: 0.8 l/ha Anwendung: Vor- oder Nachblüte.

Kernobst

Frostspanner, Obstbaumeulen, Schalenwickler

Weinbau allg.

Traubenwickler

allg.

Erdraupen, Rhombenspanner

allg.

Springwurm

Gemüsebau Kohlarten

Kohlschabe, Weisslinge

Kohlarten, Salate (Asteraceae), Spinat

Kohleule

Konzentration: 0.06 % Aufwandmenge: 0.6­0.75 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.4 l/ha Anwendung: Stadium B­C.

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.4 l/ha Anwendung: Stadium E­G Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)

(*) Auflagen und Bemerkungen Bienengift 1 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

2 = Nur gegen junge Larvenstadien.

3 = Volle Wirkung des Präparates tritt erst nach einer Woche ein.

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(*)

2, 3

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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