Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 8075 Widersprechende Duck and Cover Clothing Limited, 52 Gorst Road, Park Royal, GB-London, NW10 6LD, angeblich notorisch bekannte Marke «Duck and Cover» gegen Widerspruchsgegnerin Yolgören Tekstil Insaat Gida, Ticaret ve Sanayi Limited Sirketi, Evren Mah. Koçman Cad. No 20 Kat: 3, TR-Günesli/Istanbul, internationale Registrierung Nr. 860 239 «DUCK AND COVER» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. August 2006 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 8075 wird abgewiesen.

2.

Die internationale Registrierung Nr. 860 239 «DUCK AND COVER» wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zum Schutz in der Schweiz zugelassen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

30. August 2006

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2006-2304

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