Konzession für die Elevator TV AG (Konzession Elevator-TV) vom 11. Januar 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Elevator TV AG, Kraftstrasse 37, 8044 Zürich, die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Konzessionär und Gegenstand

Die Elevator TV AG wird ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein deutschsprachiges Fernseh- und Radioangebot national zu veranstalten.

1

Das Angebot besteht aus einem analogen und zwei digital verbreiteten TV-Programmen sowie aus einem Radioprogramm, das identisch ist mit der Tonspur des analogen Fernsehprogrammes.

2

Die Elevator TV AG wird ermächtigt, in der Austastlücke des Fernsehsignals ein Bildschirmtextprogramm anzubieten.

3

Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

4

Art. 2

Ziele

Die Elevator TV AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages:

1 2

a.

über Ereignisse mit Relevanz für Jugendliche und junge Erwachsene vielfältig und sachgerecht informieren;

b.

die Anliegen der Jugendlichen und der jungen Erwachsenen berücksichtigen und deren kulturelle Entfaltung fördern;

c.

zur Unterhaltung und freien Meinungsbildung der Jugendlichen und der jungen Erwachsenen beitragen;

SR 784.40 SR 784.401

2005-3557

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d.

Informationen über das Tagesgeschehen im In- und Ausland anbieten;

e.

das schweizerische und das europäische audiovisuelle Schaffen fördern.

2. Abschnitt: Angebot Art. 3

Inhalt

Die Elevator TV AG veranstaltet ein Fernseh- und Radioangebot mit der Bezeichnung «Elevator-TV». Das Angebot umfasst Serien, Filme, Informationsbulletins, Sportnachrichten, Rubriken über Reisen, Veranstaltungen, Politik, Kultur, Filmschaffen und Medienkunst sowie Spiele.

1

Das Angebot richtet sich an das deutschsprachige Publikum in der ganzen Schweiz.

2

3 Es informiert im Rahmen des täglichen Nachrichtenangebotes über alle wichtigen Ereignisse von internationaler, nationaler und sprachregionaler Tragweite.

Art. 4

Bezeichnung

Die Prüfung der Bezeichnung des Angebots und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Produktion

Das Angebot besteht im Wochendurchschnitt zu drei Stunden pro Tag aus Eigenoder Auftragsproduktionen.

Art. 6

Filmförderung

Die Elevator TV AG wendet mindestens 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen (namentlich Werbung, Sponsoring und Kommunikationsdienste) aus der Veranstaltertätigkeit für den Ankauf, die Produktion, die Koproduktion oder die Vermittlung von Filmen oder Werken im Bereich der Medienkunst schweizerischer Herkunft auf.

1

Werden die Fördermittel nach Absatz 1 bis drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht ausgegeben oder einem Projekt verbindlich zugesprochen, so legt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nach Konsultation des Bundesamtes für Kultur (BAK) jenen Betrag fest, den die Elevator TV AG im Sinne der Ersatzabgabe zugunsten der schweizerischen Filmförderung zu entrichten hat.

2

Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 2 Prozent der Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit und wird auf ein vom BAK bezeichnetes Konto einbezahlt. Das BAK entscheidet über deren Verwendung.

3

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Art. 7

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter oder die regelmässige Übernahme wichtiger Beiträge im Bereich der Information setzt die vorgängige Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) voraus.

3. Abschnitt: Technik Art. 8 Die Verbreitung des Programmangebotes erfolgt über Kabel und/oder in verschlüsselter Form über Satellit. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetz- und Satellitenbetreibern bleiben vorbehalten.

1

Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Die technischen Angaben sind rechtzeitig vor Sendebeginn einzureichen.

2

Änderungen im technischen Anhang sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

3

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 9

Berichterstattung

Die Elevator TV AG stellt dem BAKOM jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

1

2

3

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit der Elevator TV AG und ihrer Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Ergebnisse der Zuschauerforschung;

d.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Fernsehens und des Radios sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen;

e.

Stand und Entwicklung der Verbreitung des Angebots.

SR 220

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Art. 10

Konzessionsabgabe

Die Elevator TV AG orientiert das Bundesamt jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.

1

Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

2

Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

3

5. Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht Art. 11

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Elevator TV AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 12

Betriebspflicht

Das Departement kann Auflagen erlassen oder die Konzession einschränken, sistieren, widerrufen oder entziehen, wenn: a.

der Betrieb des Fernseh- und des Radioangebotes nicht innert zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird;

b.

der Sendebetrieb ohne Bewilligung des Departementes unterbrochen wurde.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13 Diese Konzession tritt am 1. Februar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2016.

Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

11. Januar 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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