Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 30. März 2006 im Einziehungsverfahren 81.05-052/02 gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Der am 27. April 2005 im Restaurant Balance in Laufen sichergestellte Glücksspielautomat Super Micro Fruit, dessen Eigentümer unbekannt ist, wird eingezogen und vernichtet.

2.

Das im Glücksspielautomaten Super Micro Fruit vorgefundene Bargeld im Betrag von 140 Franken wird einzogen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

11. April 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2006-0966

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