Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Dimethoate 400 g/l
Formulierungstyp:
EC
2. Handelsprodukte Bi 58 Insektenvernichter
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3836 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4190-62 Vertreiber: Cheminova A/S, P.O.Box 9, 7620 Lemvig DK
Danadim Progress
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3837 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4190-00 Vertreiber: Cheminova A/S, P.O.Box 9, 7620 Lemvig DK
Techn'oate
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3850 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 8900565 Vertreiber: SIPCAM-PHYTEUROP, Courcellor 2, 35, rue d'Alsace, 92531 Levallois-Perret Cédex
1
SR 916.161
2006-3196
9583
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Blattläuse (Röhrenläuse), Gespinstmotten, Sägewespen
Konzentration: 0.1 % 1 Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
allg.
Miniermotten
Kirsche
Kirschenfliege
Konzentration: 0.1 % 1, 2 Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte.
Konzentration: 0.05 % 1 Wartefrist: 3 Woche(n)
Gemüsebau Kohlarten
Blattläuse (Röhrenläuse)
Lauch, Zwiebeln
Thripse
Feldbau Ackerbohne
Blattläuse (Röhrenläuse)
Eiweisserbsen
Blattläuse (Röhrenläuse)
Zuckerrübe
Rübenfliege, Schwarze Bohnenlaus = Schwarze Rübenblattlaus
Obstbau allg.
Zierpflanzen Erwerbsgartenbau, Blattläuse (Röhrenläuse), Thripse öffentliches Grün: Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topfund KontainerpflanzeGehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topfund Kontainerpflanzen Erwerbsgartenbau, Gespinstmotten öffentliches Grün: Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen
9584
Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n)
(*)
1, 3 1, 3, 4
Konzentration: 0.1 % 1, 5 Anwendung: Spätestens bis 15. Juni, sicher vor Blühbeginn.
Konzentration: 0.1 % 1 Wartefrist: 6 Woche(n) Konzentration: 0.1 % 1 Anwendung: Bis Ende Juni.
Konzentration: 0.1 %
1, 3, 6
Konzentration: 0.1 %
1, 3
(*) Auflagen und Bemerkungen Bienengift, Fischgift 1 = Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.
2 = . Generation.
3 = Bei Anwendung in gedeckten Kulturen Schutzkleidung und Maske tragen.
4 = Behandlung nach einer Woche wiederholen.
5 = Die Praxis ist darauf aufmerksam zu machen, dass blühende Ackerbohnenfelder sowie stark verunkrautete Felder, die auch vor der Blüte der Ackerbohnen von Bienen beflogen werden, nicht behandelt werden dürfen. Auf Packungen, in Prospekten und in anderen Empfehlungen ist auf Vorsichtsmassnahmen und Wartefristen deutlich hinzuweisen. Bei Grossaktionen sollen die Vertreter der Bienenzucht- bzw. der Bienenhalterorganisationen verständigt werden.
6 = Nur gegen nichtresistente Stämme geeignet.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG)
22. November 2006
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
9585