Bundesgesetz Entwurf über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20061, beschliesst: I Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19972 wird wie folgt geändert: Art. 14a

Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden verweigert oder entzogen, wenn: a.

die Schwerverkehrsabgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;

b.

Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;

c.

das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Art. 21 Aufgehoben Art. 22 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.

Art. 23 Abs. 3 Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

3

1 2 3

BBl 2006 9539 SR 641.81 SR 313.0

2005-1664

9549

Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der Schwerverkehrsabgabe. BG

II Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

2

a.

das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist;

b.

das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 versteuert oder von der Steuer befreit ist; und

c.

die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Art. 16 Abs. 5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn die für das Fahrzeug geschuldete Schwerverkehrsabgabe oder die Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist oder das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

5

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 5 6

SR 741.01 SR 641.51 SR 641.81

9550