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Schweizerisches Band II.

Nro.

52.

Samstag, den 6. Oktober 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz portofrei Frkn. 3.

Inserate sind srankirt an die Expedition einzusenden.

per Zeile oder deren Ranm.

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Gebühr 1 Batzen

Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

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Dienstreglement

für die Postbüreaux der schweizerischen Postverwaltung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Die Beamten und Bediensteten der schweizerischen Postbüreaur stehen unter der Leitung der Postdirektion des betreffenden Postkreises. Sie sind verpflichtet, die Gesetze, Verordnungen und Versügungen.der obern Behörden genau zu beobachten und die ihnen ertheilten Instruktionen sowie die speziellen Weisungen

pünktlich zu befolgen.

Bundesblatt I. Bd. II.

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.

^

^. 2. Die Bewahrung des Postgeheimnisses ist den Postbeamten und Bediensteten zur besondern Pflicht .gemacht. Dieselben werden in dieser Beziehung aus Art. 10 und 11 des Postregalgesetzes verwiesen.

^. 3. Die Postbeamten und Bediensteten sind zu anständiger, schneller und sorgfältiger Bedienung des Publikums , sowie zu getreuer und fleißiger Verwaltung der ihnen anvertrauten Stelle verpflichtet. Sie sollen den Nutzen der Postverwaltung nach besten Krästen zu befördern und deren Schaden zu wenden trachten.

Wenn Verletzungen des Postregals zu ihrer Kenntniß gelangen, so haben sie davon der Kreispostdirektion so-

gleich Anzeige zu machen.

^. 4. Die Postbeamten haben über den Dienst der Kondukteure, Boten, Briesträger und anderer Postangestellten zu wachen und Unregelmäßigkeiten oder Pflichtverletzungen derselben der Kreispofidirektion anzuzeigen.

^. 5. Einen wichtigen ^heil der Postverwaltung bildet die getreue und richtige Führung der Postkassen.

Die eingehenden Postgelder bilden eine besondere Amtskasse, und dürfen von den Beamten unter keinen Umständen zu Privatzwecken verwendet, ausgelehnt oder mit ihren. Privatsachen vermengt werden, sondern find jederzeit in ihrem vollen Betrage zur Verfügung der Postverwaltung in Bereitfchaft zu halten.

Die Postgelder sind in der Regel alle Monate , ordentlich verpackt, mit einem Sortennachweise (Bordereau) versehen , in denjenigen Sorten und in demjenigen Kurse, wie dieselben bei den öffentlichen Kassen des Kantons anerkannt find, an die Kreispostkasse abzuliesern. Andere Münzsorten hat der Postbeamte nicht anzunehmen.

^ §.6.

In den Verrichtungen des Postdienstes, sowie insbesondere in der Rührung der Bücher, soll die möglichste Ordnung und Genauigkeit beobachtet werden.

Wenn durch Verschulden oder Fahrlässigkeit der Postbeamten oder Bediensteten Verlust oder Beschädigung von Postgegenständen ersolgt , so find dieselben hiesür verantwortlich.

§. 7. Alle Postgegenstände kommen den Postbüreau.r entweder ganz franko oder mit Porto belegt zu, und es darf keine weitere als die wirklich darauf haftende Tare bezogen werden. Diese Gegenstände sind nur gegen baare Bezahlung der Taren abzuliefern, indem auf Rechnung der Poftverwaltung kein Kredit gestattet und jedenfalls der Postbeamte für diefelben belastet wird.

§. 8. Zum Behuf der Frankatur der Briefe und Fahrpoststücke, fowie zum Bezug der Tare von Reifenden werden den Postbüreaur die erforderlichen Tarife zugestellt und die Postbeamten haben sich genau und ohne Ausnahme an dieselben zu halten.

Bei Reklamationen hat der Postbeamte, wenn er nicht im Falle ist, genügende Auskunft zu ertheilen, die Betreffenden hiefür an den Kreispofidirektor zu weifen.

§. 9. Bezüglich der Portobefreiungen sind die in dem Tarengesetze, §§. 25 und 26, aufgestellten Grundsätze zu beobachten.

Die nähern Bestimmungen werden durch eine besondere Verordnung festgesetzt werden.

§. 10. Die Postbeamten und Bediensteten haben keinen Anspruch auf Portofreiheit für ihre Privatkorrespondenz, indem dieselbe nur der amtlichen Poftkorre...

spondenz zukömmt.

568 Ebensowenig find sie für fich oder die Ihrigen befugt, von Plätzen in den Postwagen ohne Entrichtung der Passagierta.re , wenn sie nicht in Amtsgeschäften reisen,

Gebrauch zu machen. Das Nämliche gilt für die Pferdhalter.

§. 11. Die Postbüreaur sollen in der Regel, mit Ausnahme der Mittagsstunde, im Sommer von 7 Uhr

und im Winter von 8 Uhr Morgens bis Abends 8 Uhr sür das Publikum offen stehen, mit Vorbehalt der besondern Bestimmungen, welche durch die Lokalverhältnisse erfordert werden.

Die Aufgabe der Briefe muß wenigstens eine halbe Stunde und diejenige der Fahrpoststücke wenigstens eine Stunde vor Abgang der Postwagen statt finden.

Für die Abends nach 9 Uhr bis Morgens vor 7 Uhr abgehenden Posten hat die Aufgabe am Abend vor Schluß des Büreau's zu geschehen. In dringenden Fällen ist iedoch dem Postbeamten gestattet, auch später noch Briefe oder Pakete anzunehmen , insofern dadurch die Abfertigung der Post nicht verspätet wird.

§. 12. Auf jedem Poftbüreau ist wenigstens ein Zimmer besonders sür die Postgeschäste zu bestimmen, in welchem alle auf das Poftwesen bezüglichen Schriften und Bücher, sowie die Briese , Pakete und Gelder , zur .Weiterbeförderung odeer zur Abgabe bestimmt, aufbewahrt werden.

Das Bureau selbst ist mittelst einer Schranke in zwei Theile zu scheiden, und der Zutritt inner die Schranke darf nur den Postbeamten und Postbediensteten gestattet werden.

569 Auf der Außenseite des Hauses ist an geeigneter Stelle eine von der Postverwaltung zu liesernde Postbüreautafel anzubringen.

§. 13. Die auf die Postverwaltung bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Instruktionen, Tarise und besondern Weisungen, sowie alle Bücher und Rechnungspapiere, sollen bei jedem Postbureau sorgfältig gesammelt, zum Gebrauche und leichter Ueberficht gehörig geordnet und sicher aufbewahrt werden.

Zweiter Abschnitt.

Weisende.

§. 14. Von der Beförderung mit der Fahrpost ausgefchlossen find solche Kranke, deren Zustand den Mitreisenden beschwerlich fallen müßte. Wird während der Reise ein Gebrechen an einem Reisenden wahrgenommen , wodurch er den Mitreisenden offenbar befchwerlich fällt, oder vergeht fich ein solcher gegen die Regeln des An-

standes und der Sittlichkeit, so hat ihm, - im letztern Falle nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung, - der Kondukteur die Weiterreise mit der Fahrpost zu untersagen.

§. 15. Der tarifmäßige Platzpreis ist in der Regel

von jedem Reisenden bei Zuficherung des Platzes zu erheben , wogegen demselben eine (nach formular auszufertigende) Reisekarte , aus deren Rückseite die wesentlichsten Ausnahmsbestimmnngen gedruckt sein sollen , zuznfiellen ist. Reisende, die, ohne zum Voraus eine

570 Karte gelöst zu haben, unterwegs einzusteigen wünschen, sind zu dieser Vorausbezahlung an den Kondukteur ebenfalls verpflichtet. Die betreffenden Beamten und Kondukteure haften für jede Abweichung von dieser Vorschrift der Vorausbezahlung.

§. 16. Es sollen nie mehr Plätze vergeben werden, als der Wagen vorschristgemäß fassen mag, es sei denn, daß die überzähligen Reisenden durch Beiwagen nachgeführt oder vermöge antorifirter Abtretung des Kondukteurplatzes mitgenommen werden können. Da wo die Beiwagenlieferung nach den bestehenden Kursverträgen nicht verbindlich ist , soll darauf bei der Zuficherung der Plätze Rückficht genommen werden.

§. 17. Kinder unter zehn Iahren find für die Hälfte des tarifmäßigen Platzpreises .aufzunehmen.

Sind deren zwei für die gleiche Wagenabtheilung

eingeschrieben , so haben fie auf dem gleichen Sitze den Platz einer erwachfenen Person einzunehmen.

Ein Kind unter zwei Jahren, welches auf dem Schoße gehalten wird , kann von einer andern, einen ganzen Platz bezahlenden Person unentgeltlich mitgenommen werden.

... 18. Die Rangordnung der Plätze jedes Wagens, welche jeweileu numerirt sind , richtet sich nach der Einschreibung der Reifenden auf dem Postbüreau der Abfahrt und der Durchfahrt. Jeder Reisende hat bei der Einschreibung die Wahl unter den noch freien Plätzen des Wagens , und die Nummer des ihm zugesicherten Platzes ist in der Reisekarte zu verzeichnen. Die von weitern oder Seitenrouten herkommenden Reisenden haben bei l.lebe.rgang in einen andern Postwagen bloß Anspruch aus die in demselben übrig bleibenden Plätze oder ans Weiterbesörderung vermittelst Beiwagen.

571 Ist es daher solchen Reisenden darum zu thun , sich gewisser Plätze (im Coupé oder Innern) bis an den Bestimmungsort zu verfichern, so können sie durch schristliche Voraussbestellung bei den Postämtern, woselbst Wagenwechsel statt findet, zu gehöriger Zeit dafür sorgen.

§. 19. Das Gepäck, für das der Reisende die Verantwortlichkeit der Postanstalt in Anspruch nimmt, ist mit einer deutlichen, Namen und Bestimmungsort bezeichnenden Adresse versehen, wenigstens eine halbe Stunde vor Abgang des Wagens aus das betreffende Büreau zu senden und daselbst dem Büreaubeamten abzuliefern.

Für die Morgens früh vor 6 Uhr abgehenden Posten ist das Gepäck am Abend vorher aus das Postbureau abzugeben.

Für alles übrige Gepäck des Reisenden, das derselbe entweder unter eigener Ausficht behält oder dem Kondukteur zur Verwahrung übergibt, sowie für dasjenige, welches nicht nrit gehöriger Adresse oder nicht in der hievor bestimmten Zeit vor Abgang des Postwagens dem Postbüreau zugestellt wird , übernimmt die Postanstalt keine Verantwortlichkeit, wiewohl dasselbe immerhin der etwaigen Uebergewichtstare unterworfen ift.

In allen Ortschaften, wo Poftbüreau.r oder Ablagen bestehen, soll das Gepäck nur dort auf- und abgeladen werden.

§. 20. Im Falle von Verlust eines der Postanstalt

nach Art. 19 hievor gehörig übergebenen Gepäckstückes

.ist der Eigentümer zu folgender Entschädigungsansprache an die Postanstalt berechtigt :

572 Für einen Koffer oder Felleifen über 50 Pfund schwer

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

Fur einen Koffer, Felleifen oder Sack, über

25 bis 50 Pfund schwer . . . . .

1 0 0

"60

Für einen Gegenstand über 12 bis 25 Pfund schwer

.

.

.

.

.

.

.

" 2 0

Für einen solchen Unter 12 Pfund fchwer ,, 10 Reifende , die für ihr Gepäcke eine größere Garantie ansprechen , haben dasselbe als Fahrpoststücke , mit Angabe des wirklichen Werthes , aufzugeben und die darauf bezügliche Fahrposttare zu bezahlen.

§. 21. Ieder Reifende hat 40 Pfund Gepäck frei.

Das Uebergewicht ist nach dem Fahrposttarif zu bezahlen und auf der Reifekarte zu verzeichnen.

§. 22. Iede Person , die bei einem Bureau den Wagen besteigt, ist in dem Stundenpaß zu verzeichnen, damit dieser überall nach der wirklichen Zahl der in dem Wagen befindlichen Personen kontrolirt werden kann.

Aus dem gleichen Grunde find auch die unterwegs einsteigenden , in dem Stundenpasse nicht bereits eingeschriebenen Reisenden sofort bei ihrem Einsteigen vom Kondukteur auf demselben zu verzeichnen.

Diejenigen Perfonen , welchen bedingt oder unbedingt Freiplätze zukommen, sind nebst Bemerkung des Motivs als taxfrei auf dem Stundenpasse einzutragen. Die Ertheilung von Freikarten steht nur dem Postdepartement und den Kreispofidirektionen zu.

Nicht eingetriebene Personen dürfen unter keinen Umständen unentgeltlich mitgenommen werden.

573 Dritter Abschnitt.

Briefe.

.^. 23. Gegenstände der Briefpoft find : a.

b.

c.

d.

Briefe ohne Werth.

Rekommandirte (chargirte) Briefe.

Briefe mit Postnachnahme bis ^r. 20.

Schriftpakete (plis) , Warenmuster und andere kleine Pakete , ohne Werthangabe , bis 4 Pfund , welche der Aufgeber vorzugsweise durch die Briefpost ohne Einschreibung versandt wissen will.

e. Zeitungen oder andere Druckschristen unter Schleife oder Kreuzband, welche nur stückweise, ohne Abonnement, versandt werden.

^. 24. Die Aufgabe der Briefpostgegenstände findet statt , entweder : a. vermittelst des Briefeinwurfes für diejenigen Briefe u. f. w., deren Bezahlung dem Adressaten überlassen^ wird ; - größere Gegenständefindim Bureau felbst abzugeben -- oder b. durch Abgabe im betreffenden Bureau , wenn dieselben zu frankiren, zu rekommandiren oder mit einer Nachnahme zu belasten find.

.^. 25. Auf der Außenseite des Hauses , gegen die Straße , an leicht zugänglicher Stelle , ist ein gehörig geficherter Briefeinwurf angebracht mit der oberhalb stehenden Aufschrift: "Briefeinwurf." Derfelbe muß so eingerichtet sein, daß die Briefe nur inwendig mittelst eines Schlüssels erhoben werden können, was durch den Büreaubeamten selbst zu geschehen hat.

.^. 26. Der Briefeinwurf ist den Tag über oft, besonders aber vor Abgang der Post , zu leeren und die

574 darin befindlichen sogenannten Ta.rbriefe sind vorerst mit dem das Aufgabebüreau und das Datum der Aufgabe bezeichnenden Stempel zu versehen, und sodann nach Vorschrist (§. 39) zu ta.riren.

Diefe Tare ist mit großen, deutlichen Zahlen, mit rother Tinte oder mit Rothstift, in Kreuzern (1 Kreuzer sür 2 1/2 Rappen gerechnet) ausgedrückt, auf der Adreßsette zu verzeichnen , doch so , daß die Schrift und insbesondere die Namen so wenig als möglich berührt .werden, was ebenfalls bei Aufdrückung des Stempels zu beobachten ist.

§. 27. Finden sich im Briefeinwurfe Gegenstände vor, welche dem Frankaturzwang unterworfen find, oder aus irgend einem sonstigen Grunde nicht versandt werden können, so sind dieselben den Aufgebern, wenn .diefe ermittelt werden können, zurückzustellen; wo nicht, so find fie, wofern es nicht bloße Drucksachen find, während drei Monaten aufzubewahren, und, falls fie inner diefer Frist nicht reklamirt werden , als Rebütoder Retourbriefe zu behandeln.

Jn den Einwurs gefallene Briefe hingegen , welche, bloß mit franko bezeichnet, dem Frankaturzwange aber nicht unterworfen find, werden mit Taxe belegt, abgesandt - dem Worte ,,franko" jedoch "boite" oder ,,Einwurs" beigesetzt - oder dem Aufgeber, falls er bekannt ist, zurückgegeben.

§. 28. Dem Frankaturzwange (Vorausbezahlung der Portotare) sind unterworfen: a. Alle Druckfchriften jeder Art, welche aber außer der Adresse nichts Geschriebenes enthalten dürfen. Es find diefelben daher unter Schleife oder Kreuzband in der Weise aufzugeben, daß man sich ohne Verletzung der Bande von dem Jnhalte leicht überzeugen kann.

575.

b.. Alle Briefe mit Postnachnahme.

c. Die rekommandirten Briefe nach denjenigen ausländifchen Staaten, mit welchen keine Ta.rberechnung statt findet (namentlich den sremden Welttheilen) , . nach den dießsälligen nähern Bestimmungen.

§. 29. Bei Frankirung von Briefen u. s. w. ist denselben nicht allein der Orts - und Datumstempel, sondern überdieß aus der Adreßseite, und zwar in Gegenwart des Aufgebers, der diese Frankirung konstatirende Stempel ,,franko" aufzudrücken, oder diefes Wort mit Tinte und unterstrichen darauf zu setzen; aus der Rückfeite hingegen ist die erhobene frankotaxe mit rother Tinte oder mit Rothftift zu verzeichuen, so wie überdieß in der obern Ecke links das Gewicht des Briefes , falls derselbe mehr als 1/2 .Loth wiegen , .

folglich mehr als die einfache Brieftare kosten sollte.

Die Tare selbst aber ist nach dem genau zu ermittelnden Gewichte und der Natur des Briefpostgegenstandes gemäß den reglementarischen Bestimmungen zu berechnen und zu erheben.

§. 30. Rekommandirt aufgegebenen Briefen hingegen ist der Stempel " C h a r g é " oder "Rekommandirt" ebenfalls in Gegenwart des Aufgebers. aufzudrücken.

Im übrigen find dieselben in gleicher Weise wie die .Frankobriefe zu behandeln, mit dem Unterschiede jedoch, daß die Frankotare derselben das Doppelte der nicht rekommandirten Frankobriefe beträgt.

Unter Rekommandation aufgegebene Schriftpakete (Postregalgesetz, Art. 13) find bei der Aufgabe mit der doppelten Ta.re zu frankiren (Tarengesetz Art. 15).

§. 31. Iedes Postamt hat ein Recommandationsregister zu führen, (laut Formular) in welches alle re-

.576 kommandirt aufgegebenen Briefe einzutragen find. Ehenso find diese Briefe bei der Versendung am Fuße der betreffenden Briefkarte einzuschreiben.

Bei der Aufgabe von rekommandirten Briefen ist übrigens darauf zu achten, daß dieselben den bestehenden Vorschriften entsprechen, welche auf der Rückseite der auszustellenden Scheine gedruckt fein follen. Diese Scheine (Formulare) sind jedoch nur auf Begehren und zwar gegen eine Gebühr von 5 Rappen auszustellen.

§. 32. Für die Erlassung von Reklamationen (Lauf-

zeddeln) über eingetriebene Briefpoftgegenftände gilt das gleiche Verfahren, das in §. 63 für Fahrpoftstücke vorgefchrieben ist.

§. 33. Dem Begehren von Postnachnahmen ans Briefen u. s. w. kann nach Anleitung der in allen Theilen zu beachtenden Verordnung über die Nachnahmen bei Postsendungen nur unter folgenden Bedingungen entsprochen werden: 1) muß der Brief frankirt werden ; 2) kann die Poftnachnahme höchstens Fr. 20 betragen; 3) hat der Aufgeber fofort zu entrichten : a. die betreffende Frankotare des Briefes ; b. eine Einzugsgebühr von 1 % des Nachnahmebetrags, jedoch wenigstens 5 Rappen, welche Gebühr auf der Rückfeite des Briefes unterhalb der Frankotare, von diefer durch einen Querstrich getrennt, zu verzeichnen, jedoch kollektiv mit diefer zu verrechnen ist; c. eine Gebühr von 5 Rappen für einen, ihm, dem Aufgeber, abzugebenden Nachnahmsfchein (laut formular) welche Gebühr gefondert zu verrechnen ist. Bei Nachnahmen unter 4 Franken ist aber ein solcher Schein nicht erforderlich..

577 4) es ist der Betrag der Nachnahme erst nach erfolgter amtlicher Bezahlungsanzeige, oder nach Verfluß der bestimmten Frist dem Aufgeber zu verabfolgen.

Hiebei ist dem Aufgeber gestattet, der Postnachnahme die unter Nr. 3. erwähnten, baar von ihm zu bezahlenden Gebühren beizufügen, welche jedoch im Falle der Nichteinlösung durch den Adressaten der Poftanstalt jedenfalls verfallen find.

§. 34. Alle mit Poftnachnahme zu verfendenden Briefe find in einem befondern Register einzutragen, und, falls der Aufgeber es verlangt, und die Nachnahme den Betrag von zehn Franken übersteigt, mit einem in der Briefkarte im Hin- und Herwege einzuschreibenden Nachnahmszeddel (laut formular) zu begleiten, welcher, nach erfolgter Bezahlung der Nachnahme durch den Adressaten, vom bestellenden Bureau unterzeichnet dem Versendungsbüreau zurückzusenden ist, woraufhin der Nachnahmsbetrag dem Aufgeber gegen Rückgabe des ihm

eingehändigten Scheins zu bezahlen ist.

.... 35. Wird die Bezahlung einer Postnachnahme vom Adressaten verweigert, so ist der Gegenstand, aus dem sie haftet, sofort wieder zurückzusenden im Begleit

des Nachnahmszeddels. Diese Rücksendung soll auch bei Postrestantnachnahmen erfolgen, wenn dieselben nicht längstens innerhalb 7 Tagen eingelöst werden. Erfolgt aber keine Rückfendung, so ist bei Nachnahmen jeder Art, nach Verfluß von 21 Tagen, vom Tage der Aufgabe hinweg gerechnet, selbst wenn eine nach §. 34 hievor verlangte Einlösungsanzeige noch nicht eingegangen wäre, anzunehmen, daß die Nachnahme eingelöst worden sei, demnach dieselbe dem Aufgeber gegen .Abliefe-

rung des Nachnahmescheins (Art. 33. Nr. 3, Litt. c.)

auszubezahlen ist.

578 Anderseits ist jeder Aufgeber einer Postnachnahme gehalten, diefelbe längstens innerhalb 3 Monaten, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, bei dem Aufgabsbüreau unter Zurücklieferung des Scheines zu beziehen, widriWenfalls jedes Anspruchsrecht auf die Nachnahme er-

loschen ist.

§. 36. Wenn bei einem Schristpakete (Art. 7 des

Targesetzes) die Verpackung von Briefen mit Grund vermuthet wird, so ist dasselbe unter Vorbehalt der Inhaltsnachweisung vorläufig nach dem Brieftarife zu ta.riren.

§. 37. Briefe, welche dergestalt verfchlossen sind, daß der ausschließliche Waarenmusterinhalt (Art. 8 des Targesezes) nicht mit Sicherheit ersehen werden kann, find unter Vorbehalt der Inhaltnachweisung vorläufig nach ihrem vollen Gewichte mit der Brieftare zu belegen.

§. 38. Wird ein aufgegebener, nicht eingetriebener Briefpostgegenftand vor dessen Verfendung vom Aufgeber wieder zurückverlangt, so hat dieser zu gehöriger Beglaubigung eine von der gleichen Hand geschriebene Adresse des Brieses vorzuweisen.

§. 39. Es ist als Grundsatz angenommen, daß von Seite des Versendungsbüreau alle abgehenden Postgegenstände mit der ganzen, nach dem schweizerischen Tarif sich ergebenden Tare bis zum Postbnreau des schweizerischen Bestimmungsortes, oder bei Gegenständen für das Ansland, fofern nicht laut Vertrag andere Taren bestehen, bis zum Ausgangspunkt taxirt werden.

Bei frankirten Gegenständen für die Schweiz sowohl als für das Ausland wird jedenfalls der ganze Tarbetrag bis zum Bureau des Bestimmungsortes als Vorausbezahlung erhoben, vorbehalten die besondern Bestimmungen für diejenigen Länder, für welche der Frankaturzwang besteht.

57.)

§. 40. Weiter herkommende Briefe, auf welchen bereits eine schweizerische Tare haftet, find im Falle ihrer .Weiterversendung in der Regel nur mit dieser belastet , welche als Auslage anzusetzen ist, zu versenden.

Ist jedoch für einen Brief ein anderer Bestimmungsort vorgeschrieben worden, so ist die betreffende Tare bis zu diesem, durch einen ....Querstrich von der Aus.lagtare gesondert, aus dem Briefe beizufügen, und in der Briefkarte bei Zeile 5 als Porto anzurechnen; bei Zeile 6 hingegen ist nur insofern ein weiteres Porto anzusetzen, als der betreffende Brief bei richtiger Instradirung einem höhern Porto als dem angesetzten unterworsen gewesen wäre.

Das Empfangsbüreau hat diese gesonderten Auslagund Portotaren kollektiv auf den Briefen zu verzeichnen und von dem Adressaten zu erheben.

... 41. Die ankommenden Briefe werden vom Empfangsbüreau nach den beigeschlossenen Fakturen verifizirt und durch Stempelung auf der Rückseite mit dem Datum der Ankunft versehen.

Die Ablieferung der Briefe an die Adressaten in deren Wohnung soll nur gegen fofortige baare Bezahlung der darauf haftenden Tare nebst Auslagen, sowie bei rekommandirten Briefen gegen Bereinigung geschehen, indem, falls diese Bezahlung oder Bescheinigung nicht geleistet werden könnte oder wollte , der betreffende Bries wieder mit dem darauf zu bemerkenden Weigerungsgrund auf das Postbüreau zurückzubringen ist, woselbst er von dem Adressaten inner den nächsten sechs Tagen bezogen, oder demselben bei dem nächsten Umgange des Briefträgers oder Boten nochmals zur Annahme angeboten werden kann.

580 §. 42. Angenommene Briefe können nur insofern der Postanftalt gegen die darauf haftende Taxe wieder zurückgegeben werden, als diefelben uneröffnet und unverletzt find, worauf die Postbeamten und Bediensteten bei eigener Verantwortlichkeit sorgfältig zu achten haben.

Auch hat diese Zurückgabe, deren Grund auf dem Briefe zu bemerken ist, inner 24 Stunden nach dessen Abgabe zu erfolgen, insofern keine gültigen Gründe eine etwaige Verfpätung rechtfertigen.

§. 43. Alle aus irgend einem Grunde verweigerten oder sonst nicht bestellten Briefe sind unter Anrechnung der dem Empfangsbüreau hiefür berechneten Tare dem Anfgabsbürean zurückzusenden, und zwar innerhalb acht ......agen, wenn der Adressat die Annahme verweigert hat, innerhalb Monatsfrist, wenn derselbe nicht auszunrttteln ist, und nach Verfluß von drei Monaten, wenn es poste-restante-Briefe betrifft, die nicht reklamirt wurden.

§. 44. Den Aufgebern, infofern sie nach änßern Kennzeichen der Briefe mit Zuverlässigkeit ausznmitteln sind, follen diese Retourbriefe, nachdem diefelben zu Streichung der Tare vorher an das Kreispostamt eingesandt worden, unentgeltlich zurückgestellt werden, jedoch ohne Rückvergütung der bei der Ausgabe bezahlten Frankotaxen und anderer Gebühren.

Diejenigen Briefe hingegen, deren Aufgeber nicht zu ermitteln ist, find, nachdem diefelben während drei Monaten auf dem Bureau aufbewahrt worden, Behufs deren Vernichtung, am Schlusse jedes Quartals, dem Kreispostamte einzusenden.

581 Vierter Abschnitt.

Rakete und Geldsendungen.

(Fahrpoftftücke.)

§. 45. Gegenstände der Fahrpost (Fahrpoststücke) find : a. Alle Gewichtstücke (Waaren, Pakete .e.) mit oder ohne angegebenen Werth, insofern fie den Transportvorfchriften entsprechen.

h. Alle Sendungen von Geldern, Papiervaloren und sonstige Gegenstände von in Zahlen angegebenem Werthe.

§. 46. Wertsendungen in Papieren, Pretiosen und dergleichen werden wie Baarsendungen nach dem Werthe taxirt.

§. 47. Alle einzuschreibenden Fahrpoststücke sind in den betreffenden Bureaux an die mit der Abnahme betrauten Beamten abzugeben, welche auf Verlangen des Aufgebers gegen eine Gebühr von 5 Rappen einen Aufgabschein auszustellen haben. In dem Scheine ist die Adresse der Aufgeber und der Werth des Stückes anzugeben, und, falls kein Werth deklarirt worden, die Bemerkung beizufügen: "ohne Werthangabe."

Vom Zeitpunkt dieser Sehergabe hinweg ist der betreffende Beamte für die vorschriftmäßige Besorgung nach den Bundesgesetzen verantwortlich.

§. 48. Die Beamten haben bei dieser Uebernahme.

darauf zu sehen, daß die Gegenstände allen vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen, und sollen namentlich auf angemessene Verpackung und Verfiegelung, deutliche Adresse, Angabe des Werthes oder des Gewichts, endlich auch darauf achten, daß für Sendungen nach dem Ausland Bundesblatt I. Bd. II.

52

582 die erforderlichen Zeugnisse, Deklarationen, Frachtbriefe n. s. w. beigelegt seien. Zugleich ist der Name des Aufgebers in den Registern über Aufgabe der Fahrpoststücke zu bemerken.

Unter besonderer Rekommandation aufgegebene Pakete und Gelder (Postregalgesetz, Art. 13) müssen mit der doppelten Tare bei der Aufgabe frankirt werden (Tarengesetz, Art. 15.)

§. 49. Der Postbeamte ist nicht gehalten, Gegenstände, welche den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, sowie solche, welche über 120 Pfund Gewicht haben oder zu großen Umfanges wegen zur Verladung und Verpackung auf Postwagen fich nicht eignen, zur Beförderung zu übernehmen. Er hat ferner zurückzuweisen : Glaswaaren oder andere leicht zerbrechliche, sowie slnsfige Sachen, Schießpulver, Zündhölzchen oder andere leicht der Entzündung, Gährung oder Fäulniß unterworfene Gegenstände u. s. w. Falls ein solcher Inhalt verheimlicht würde, ist der Aufgeber für alle daraus entstehenden Folgen nach den Bestimmungen des Gesetzes verantwortlich.

Für Sendungen nach dem Auslande sind die dießfalls bestehenden Vorschriften befonders noch zu beachten.

§. 50. Einzelne Gold- und Silberftücke, welche in Briefen nach dem Auslande versandt werden sollen, müssen offen auf das Poftbüreau gebracht und in- und auswendig neben dem Petfchaft des Versenders auch mit demjenigen des Büreau's verwahrt werden.

... 51. Vom Versendungsbüreau wird, gleichwie

im ... 39 bezüglich der Briefe vorgeschrieben ist, die ganze nach dem Tarife fallende schweizerische Taxe berechnet.

^ §. 52. Der Taxbetrag wird mit rother Tinte oder Rothftift in der Regel auf der Adresse, und zwar im Falle der Frankatur unmittelbar unter dem Worte "Franko," in Kreuzern verzeichnet.

§. 53. Dem Aufgeber steht es srei, gleichwie bei den Briefen, die Bezahlung der betreffenden Tare dem Adressaten zu überlasseu oder dieselbe durch Frankirung selbst zu übernehmen. Für Sendungen nach dem Ausland kann die Frankirung auch nur theilweise, d. h. bis an die Schweizergränze, statt finden.

§. 54. Im Falle von Nachnahmen oder Poftvorschüssen auf Fahrpoftstücken bis auf den Betrag von Fr. 20 ist folchen Begehren unter den gleichen Bedingungen und

Förmlichkeiten, wie sie für Briefe, laut §. 33--35, vorgeschrieben sind, im Sinne der Verordnung über die Nachnahmen, vom 14. August 1849, zu entsprechen.

Nachnahmen im Betrage von mehr als Fr. 20,

welche jedoch Fr. 200 nicht übersteigen dürfen, find nicht

durch Verrechnung, sondern durch haare Uebersendung des vom Adressaten an das Empfangsbüreau zu bezahlenden Betrages zu berichtigen.

Zu dem Ende hat dasjenige Postbureau, welches ein mit einer solchen, über Fr. 20 betragenden Nachnahme belastetes Fahrpoststück versendet, den Nachnahmebetrag nicht in der Kolonne " A u s l a g e n " auszusetzen, sondern in derjenigen: " V o r m e r k u n g des Nachn a h m e b e t r a g e s , " damit derselbe vom Empfangsbüreau nicht übersehen werde.

Der Nachnahmsbetrag ist in den gleichen Geldsorten, in denen er bezahlt wurde, unter Beilegung des Nachnahmzeddels, der das Stück begleitete und welchem ein vom Adressaten unterzeichneter Sortennachweis (bordereau) beizufügen ist, gehörig verpackt und versiegelt an das Post-

584 amt, von dem derNachnahmezeddel ausging , zu adreffiren.

.Aufder Adresse iftderNachnehmer(Nachnahmszahlung für . . .) anzugeben, der Gegenstand in der Fahrpostkarte als .Nachnahmsbetrag zu bezeichnen, und gleich jedem andern Stücke nach dem Fahrposttarif zu tariren.

Bei Nachnahmen, welche aus dem Auslande herrühren, wird das betreffende Gränzbüreau Sorge tragen, daß dieser Modus in gleichem Sinne beachtet werde.

§. 55. Iedes abzufertigende Fahrpoststück, sowie die dasselbe begleitenden Belege , Frachtbriefe , Deklarationen u. s. w. find mit dem Stempel des Aufgabebüreau's zu versehen , und in der jeder Sendung beizugebenden Fahrpostkarte gehörig spezifizirt und numerirt einzutragen, mit Beisetzung in den betreffenden Rubriken der auf dem Stücke haftenden Taren nach Anleitung der

die Komptabilität befchlagenden Vorschriften. Die Ordnungsnummer ist ebenfalls auf dem Stücke zu verzeichnen.

§. 56. Bei Uebergabe der Fahrpostftücke an den Kondukteur hat dieser letztere fich von deren Zahl und .Richtigkeit zu überzeugen, und deren Empfang auf dem die Duplikate der abgefertigten Fahrpostkarten enthaltenden Register zu bescheinigen.

Zu Vermeidung eines mit der Einrichtung des Kurses allfällig unverträglichen Aufenthalts bei den UnterwegsBüreaur kann jedoch gemäß fpeziellen Auftrags des Postdepartements von diesem Grundsatze in dem Sinne abgewichen werden, daß die Postgegenstände von den Postbüreaur in Säcke verpackt, dem Kondukteur verschlossen zu übergeben und auf gleiche Weise von demselben an die Bureaux abzuliefern sind.

§. 57. Bei Ablieferung der Fahrpofistücke durch den Kondukteur an das Büreau hat der übernehmende Post-

585 beamte von deren richtigen Zahl, Uebereinftimmung mit der Fahrpoftkarte und guten Beschaffenheit sich zu überzeugen.

Wenn fich hiebet Unrichtigkeiten ergeben, sei es in Bezug auf die Leitung, Taxation, Beschädigung oder Verlust von Stücken , so ist die Sendung nur unter angemessenem Vorbehalte anzunehmen, und, unter allfälliger Rückgrisssverwahrung , der Kondukteur, wo möglich sogleich, hievon in Kenntniß zu setzen und an das versendende Büreau mit umgehender Post hierüber Anzeige zu machen. Die vorhandenen Mängel find sogleich zu konstatiren und wenn möglich zu berichtigen , ohne jedoch an der Adresse, Frachtbriefen oder anderweitigen Skripturen etwas zu ändern.

§. 58. Alle Fahrpostftücke, die nicht poste-restante adresfirt sind, und das Gewicht von 10 Pfunden oder den Werth von 500 Fr. nicht übersteigen, find in der

Regel durch die Poftangeftellten mit möglichster Beschleunigung und ohne Berechnung eines besondern Tarzuschlags (Bestelltare) an den Adressaten in seiner Wobnung abzugeben. Die dieses Gewicht oder diesen Werth übersteigenden Fahrpoststücke hingegen sind ans dem betreffenden Postbüreau abzuholen, welches den Adressaten durch unverzügliche Zusendung eines von demselben zu unterschreibenden Empfangsscheines von deren Ankunft Kenntniß zu geben hat. Poste-restante adresfirte Stücke

sind ausschließlich auf dem Büreau in Empfang zu nehmen.

§. 59. Kein Stück darf anders als gegen die nn-

bedingte Annahme, gültige Bescheinigung und gegen baare Bezahlung des angesetzten Porto nebst etwaigen Auslagen und Nachnahmen abgeliefert werden. Wenn

586 dieser Vorschrift aus irgend einem Grunde nicht kann oder nicht will Genüge geleistet werden, so ist das be...reffende Stück sofort wieder auf das Bureau zurückzubringen und der Adressat einzuladen, folches dort in Empfang zu nehmen, insofern er sich über die etwaigen Anstände mit dem Bürean verständigen kann, widrigenfalls das Stück nach Verfluß von vier Tagen als verweigert anzufehen und zurückzuschicken ist.

§. 60. Es ist wohl darauf zu achten, daß jede Bereinigung von dem wirklichen Adressaten oder einem von ihm Bevollmächtigten unterzeichnet sei. Im Falle eines Zweifels wegen der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Adresse ist von dem muthmaßlichen Adressaten ein Ausweis über sein Anspruchsrecht auf das betreffende Fahrpoststück zu verlangen, oder dasfelbe zurückzusenden. Von unbekannten Adressaten darf neben ihrer Unterfchrift auch noch diejenige eines bekannten und hastbaren Bürgen für die Identität der Person verlangt werden.

§. 61. Iedes angenommene und bescheinigte Fahrpoststück kann in der Regel nicht mehr verweigert oder zurückgegeben werden, daher jeder Adressat bei Empfangnahme auf die unverfehrte Befchaffenheit der Packung und Siegel zu achten und im Falle irgend eines Anstandes das betreffende Stück vorläufig zurückzuweisen hat. Eröffnete oder an den Schlüssen verletzte Poststücke werden unter keinen Umständen zurückgenommen. Die Beamten und Angestellten sind für die Folgen der Nichtbeachtnng diefer Vorschrift verantwortlich.

... 62. Ein aufgegebenes Fahrpoftstück oder eingeschriebener Briefpostgegenstand kann vor der Verfen-

587 dung nur von dem Aufgeber und nur gegen Empfangschein bei der Post zurückverlangt werden.

§. 63. Wenn von Seite des Aufgebers eines Fahrpoststücks, oder auch eines rekommandirten (chargirten) Briefs, angeblich weil dieselben nicht an Bestimmung

gelangt , die Nachsendung einer Reklamation (Laufzeddel)

verlangt wird , so ist diesem Begehren gegen Vorausbezahlung der betreffenden doppelten Briefportota.re bis zum Bestimmungsorte (d. h. die einfache Tare für hin und für zurück) zu entfprechen und diese Reklamation nötigenfalls ohne weitere Gebühr zu wiederholen. Die Reklamationen find von den empfangenden Poftbüreau.r sofort zu erledigen. Erfolgt keine befriedigende Antwort, so ist hierüber der Kreispostdirektion zu weiterer Ver-

sügung Anzeige zu machen.

Der Reklamant ist übrigens auch befugt, den Ersatz der bezahlten doppelten Brieftaxe zu verlangen, wenn es sich ergibt, daß feine Reklamation infolge eines begangenen Fehlers von Seite der Poftanstalt begründet war.

Diese Reklamationen find in einem besondern Register einzutragen, nebst der bezogenen Portotaxe, welche ...uartaliter in Rechnung zu bringen ist.

.... 64. Fahrpoststücke, welche ans irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten, sollen den Aufgebern, die zur Zurücknahme verbunden sind, gegen Erlegung der Taxe des Hin- und Rückweges, zurückgestellt werden.

Können die Aufgeber nicht aufgefunden werden, fo fallen dergleichen Stücke in den Ausschuß (Rehnt).

§. 65. Diese Ausschußstücke find der Kxeispostdirektion einzusenden, und wenn sie binnen drei Monaten, von deren Einsendung an gerechnet, von den Aufgebern nicht reklamirt werden, öffentlich auszukünden

588 und, nach fruchtlosem Ablauf einer letzten und peremtorischen Reklamationsfrist von drei Monaten, für Rechnung der schweizerischen Postverwaltung öffentlich zu verwerthen.

Funster Abschnitt.

Rettungen nnd andere .periodisch .erscheinende Blätter.

(Siehe besonderes Reglement).

Schlussartikel.

Die Bestimmungen dieses Dienstreglementes für die Poftbüreaur treten mit dem 1. Weinmonat 1849 in Kraft.

Bern, den 17. Herbftmonat 1849.

Für das P o s t d e p a r t e m e n t :

Naesf.

589 Wahlverhandluugeu vom 29. September.

Jn feiner Sitzung vom 29. September hat der Bundesrath folgende Wahlen getroffen: Zum Stellvertreter des Kanzlers: Herrn Niklaus von Moos, von Sachfeln, Kantons Unterwalden, bisherigen Staatsfchreiber der Eidgenossenfchaft.

Zum Archivar: Herrn J. Jakob Meyer, von Kloten, Kantons Zürich, feit 36 Jahren Angestellter der eidgenös-

sischen Kanzlei.

Zum Registrator Herrn Johann Tobler, von Heiden, Kantons AppenzellAußer-Rhoden, bisherigen provisorischen Registratur.

#ST#

Verordnung über

das bei Leistung von Kautionen der Beamten einzuhaltende Verfahren.

Der schweizerische Bundesrath in der Absicht das bei der Leistung von Kautionen der Beamten einzuhaltende Verfahren zu regeln beschließt: 1) Die Real- oder Perfonalkautionen der eidgenössischen Beamten, welche unmittelbar unter den DevarteBundesblatt I. Bd. II.

53

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1849

Date Data Seite

565-589

Page Pagina Ref. No

10 000 186

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