Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 29. März 2006, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Mme Maria Nogueira, Prof. Philippe Henry, «Naissance de l'Asile de Bellelay et son développement jusqu'en 1965» betreffend Gesuch vom 24. Januar 2006 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer a)

Prof. Philippe Henri, Professor für moderne zeitgenössische Schweizer Geschichte an der Universität von Neuchâtel und Verantwortlicher für das Forschungsprojekt, wird eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten erteilt. Er hat eine Erklärung über die ihm gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterschreiben und der Expertenkommission zuzustellen.

b)

Frau Maria Nogueira, Studentin an der Universität Neuchâtel, die mit der Durchführung des Forschungsprojektes beauftragt ist, wird eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten erteilt. Sie hat eine Erklärung über die ihr gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterschreiben und der Expertenkommission zuzustellen.

2. Gegenstand der Bewilligung a)

Die Bewilligung entbindet das Psychiatriezentrum Jura-Bernois ­ BienneSeeland (SPJBB), vormals Klinik von Bellelay, vom Berufsgeheimnis gegenüber den Bewilligungsnehmern für die Einsicht in Krankengeschichten, Fotos und Notizen der Krankenpflege aus der Zeit von 1899 bis 1965.

b)

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Projekt «Naissance de l'Asile de Bellelay et son développement jusqu'en 1965» dienen.

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4. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist Frau Maria Nogueira verantwortlich.

5. Auflagen a)

Nur die beiden Bewilligungsnehmer dürfen Zugang zu den nicht anonymisierten Daten, die in Papierform in den Archiven des Psychiatriezentrums SPJBB aufbewahrt werden, haben. Sie haben eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterschreiben und der Expertenkommission zuzustellen.

b)

Die Personendaten sind im Archiv vor deren Speicherung auf einen Laptop zu anonymisieren.

c)

Die Bewillligungsnehmer werden verpflichtet, die Verantwortlichen des Psychiatriezentrums Jura-Bernois ­ Bienne-Seeland (SPJBB), vormals Klink von Bellelay, schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren und sie auf die strikte Einhaltung derselben hinzuweisen. Das entsprechende Schreiben ist so bald wie möglich dem Sekretariat der Expertenkommission zuhanden des Präsidenten zur Genehmigung zuzustellen.

d)

Es ist sicherzustellen, dass in allfälligen Publikationen, die auf den verwendeten Personendaten oder Fotos basieren, keine Identifizierung der betroffenen Personen möglich ist.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

7. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird Frau Maria Nogueira und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 324 94 02) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

30. Mai 2006

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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