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Beschluss 3/2004 des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien

Anhang 4 EFTA-Rumänien

(Angenommen am 1. April 2004)

Änderung der Artikel 19 und 25 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge XII und XIII bezüglich staatlicher Beihilfen Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere des Inkrafttretens des WTOÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, gestützt auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst: 1. Artikel 19 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 19

Subventionen

1.

Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTOÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2.

Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI:1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.

3.

Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Rumänien eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Rumänien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.»

2. Die Anhänge XII und XIII des Abkommens werden gestrichen.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2005-3476

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Beschluss 3/2004 des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien

3. Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen.

4. Buchstaben b und c in Artikel 25 Absatz 3 werden in a bzw. b umbenannt.

5. Artikel 2 des Anhangs II des Abkommens wird gestrichen.

6. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt.

7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

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