Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Entwurf

(BPI) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20062, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme): a.

polizeilicher Informationssystem-Verbund (2. Abschnitt, Art. 9­14);

b.

automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15);

c.

nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS, Art. 16);

d.

Nationaler Polizeiindex (Art. 17);

e.

Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (Art. 18).

Art. 3

Grundsätze

Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.

1

Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und den Poli-

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SR 101 BBl 2006 5061

2003-2054

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zei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekannt geben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 4

Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Polizeizusammenarbeit

Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag vorgesehen ist.

1

Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag dies vorsieht oder erlaubt.

2

Art. 5

Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten

Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwaltungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.

1

Die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen nur bearbeiten, soweit:

2

a.

dies zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Programmierungsarbeiten unbedingt erforderlich ist; und

b.

die Datensicherheit gewährleistet ist.

Art. 6

Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Personendaten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen solange bearbeitet werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen

1

Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt:

2

a.

Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist;

b.

Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.

Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des

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Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Vereinbarkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.

Daten, die gemäss den Absätzen 1-3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anonymisiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.

4

Gelöschte oder zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

5

Art. 7

Auskunftsrecht

Jede Person kann von Bundesamt für Polizei (fedpol) Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie in einem polizeilichen Informationssysteme bearbeitet werden.

Auskunftsgesuche über Daten, die in den Informationssystemen nach Artikel 10 und 11 gespeichert sind, können auch direkt bei den in Absatz 2 genannten Behörden eingereicht werden.

1

2

Fedpol leitet Auskunftsgesuche weiter: a.

an die Schweizerische Bundesanwaltschaft, wenn sie das System zur Unterstützung gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren nach Artikel 10 betreffen;

b.

an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, wenn sie das System Bundesdelikte nach Artikel 11 betreffen.

Die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden, richtet sich nach Artikel 102bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19343 über die Bundesstrafrechtspflege.

3

Über Gesuche betreffend Informationssysteme nach den Artikeln 12 und 14­18 entscheidet fedpol nach Rücksprache mit der Behörde, die die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen. Das Untersuchungsgeheimnis muss gewahrt bleiben.

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Art. 8

Indirektes Auskunftsrecht

Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangen, dass er prüfe, ob die Bundeskriminalpolizei Daten über sie im Informationssystem nach Artikel 11 rechtmässig bearbeitet. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Bundeskriminalpolizei gerichtet habe.

1

Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch von dem Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Das Bundesverwaltungs-

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3

SR 312.0

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gericht teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt worden ist.

Den Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche erfasst worden sind, wird beim Dahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung, spätestens aber nach Ablauf der nach Massgabe des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19924 festgelegten Aufbewahrungsdauer Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.

3

2. Abschnitt: Polizeilicher Informationssystem-Verbund Art. 9

Grundsatz

Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Informationssysteme:

1

a.

das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungsverfahren (Art. 10);

b.

das System Bundesdelikte (Art. 11);

c.

das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12);

d.

das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13);

e.

das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und bei der Suche nach vermissten Personen (Art. 14).

Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind.

2

Art. 10

System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes

Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.

1

Das System enthält die Daten, welche die Bundeskriminalpolizei (BKP) im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.

2

Die Daten werden nach Artikel 29bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19345 über die Bundesstrafrechtspflege bearbeitet.

3

4 5

SR 235.1 SR 312.0

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4

Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (On-line Zugriff) haben: a.

die BKP;

b.

der Dienst für Analyse und Prävention, für die Erstellung von Kriminalanalysen sowie für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden;

c.

die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;

d.

die Bundesanwaltschaft.

Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.

5

Art. 11

System Bundesdelikte

Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Personendaten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer gesetzlichen Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19946 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.

1

Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden, Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind, Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität sowie Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen.

2

Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

3

Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.

4

5

6 7

Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: a.

die BKP;

b.

das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Bundesgesetz vom 20. März 19817 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) übertragenen Aufgaben;

SR 360 SR 351.1

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c.

die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;

d.

der Dienst für Analyse und Prävention, um Kriminalanalysen zu erstellen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.

Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn:

6

a.

überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern;

b.

die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde, oder

c

die betroffene Person nicht erreichbar ist.

Art. 12

System internationale und interkantonale Polizeikooperation

Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation.

Dieses dient zum Austausch von kriminalpolizeilichen Informationen und von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, von Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten sowie zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen.

1

2

3

Das System enthält: a.

Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Europol und Schengen sowie anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt werden;

b.

Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19948 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bearbeitet werden.

Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind: a.

8

als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren;

SR 360

5098

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4

b.

im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straftaten;

c.

im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifizierung von unbekannten Personen.

Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.

Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

5

6

Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: a.

die BKP;

b.

das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz9 übertragenen Aufgaben;

c.

die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten.

Art. 13

System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen

Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.

1

Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.

2

Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.

3

Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.

4

Art. 14

System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen

Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.

1

9

SR 351.1

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen) werden in von einander getrennten Informationssystemen nach den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200310 beziehungsweise des Artikels 351septies des Strafgesetzbuches11 bearbeitet. Die DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 1 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 1 herzustellen.

2

Die Bearbeitung der Personendaten im Informationssystem ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:

3

a.

die BKP;

b.

das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm aus dem Rechtshilfegesetz12 übertragenen Aufgaben;

c.

der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst zur Identitätsabklärung der zu ausschreibenden Personen.

3. Abschnitt: Andere polizeiliche Informationssysteme Art. 15

Automatisiertes Polizeifahndungssystem

Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

1

10 11 12 13 14 15

a.

Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;

b.

Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentziehung;

c.

Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;

d.

Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländern nach der Bundesverfassung13, dem Bundesgesetz vom 26. März 193114 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie dem Asylgesetz vom 26. Juni 199815,

e.

Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;

SR 363 SR 311.0 SR 351.1 SR 101 SR 142.20 SR 142.31

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f.

Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;

g.

Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen;

h.

Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen oder vormundschaftlichen Behörde;

i.

verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreter, Inhaber, Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.

2

Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

3

16 17

a.

fedpol zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis i;

b.

die Eidgenössische Spielbankenkommission zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

c.

die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;

d.

die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198016 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c und h;

e.

das Bundesamt für Justiz, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes17, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

f.

das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;

g.

die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

h.

die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;

i.

die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis i;

j.

weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g und h.

SR 0.211.230.02 SR 351.1

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:

4

a.

die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;

b.

das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;

c.

die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

d.

das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen InterpolZentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegenstände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;

e.

die Strassenverkehrsämter, soweit es um Fahrzeuge geht;

f.

die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit der Durchführung von persönlichen Sicherheitsprüfungen betraut ist;

g.

das seco und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet sind;

h.

die Behörden gemäss Ausweisgesetz vom 22. Juni 200119, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;

i.

der Dienst für Analyse und Prävention, zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS;

j.

weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

5

Art. 16

Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.

1

Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

2

18 19

SR 120 SR 143.1

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

3

a.

Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Strafoder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;

b.

Anordnung und Überprüfung von Einreisesperren und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen20 gebunden ist;

c.

Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;

d.

Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks vormundschaftlicher Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzugs sowie zur Gefahrenabwehr;

e.

Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Angeklagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;

f.

verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

g.

Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen.

Das System enthält Daten über Personen, Fahrzeuge und gesuchte Gegenstände.

Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:

4

20

a.

fedpol;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

das Bundesamt für Justiz;

d.

die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;

e.

die Strafvollzugsbehörden;

f.

die Militärjustizbehörden;

g.

das Bundesamt für Migration;

h.

schweizerische Vertretungen im Ausland;

i.

Migrationsbehörden der Kantone und der Gemeinden;

Abkommen vom 26.10.2004 über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ...

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

j.

andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d wahrnehmen.

Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:

5

a.

fedpol, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Justiz, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und die Zoll- und Grenzbehörden;

b.

das Bundesamt für Migration, die schweizerischen diplomatischen Vertretungen im Ausland und die Migrationsbehörden der Kantone und Gemeinden, soweit diese Behörden die Daten zur Kontrolle der Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe b benötigen.

Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen polizeilichen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.

6

Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200321 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.

7

8

Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:

21

a.

die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien;

b.

die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;

c.

die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in den N-SIS eingeben dürfen;

d.

die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

e.

die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten;

f.

die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn: 1. die Aufnahme der Ausschreibung in den N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war, 2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entstehen, und 3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnissmässigen Aufwand verbunden ist;

g.

die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.

SR 142.51; AS 2006 1931

5104

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 8 Buchstaben e und f bleiben Artikel 18 des BWIS22 und Artikel 8 vorbehalten.

9

Art. 17

Nationaler Polizeiindex

Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index informiert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden:

1

a.

in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden;

b.

im polizeilichen Informationssystem-Verbund (2. Abschnitt, Art. 9­14);

c.

im Automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 15).

Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe.

2

3

4

Der Index enthält: a.

die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbesondere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);

b.

Datum des Eintrags;

c.

Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;

d.

die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe geltenden um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;

e.

die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen.

Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahren haben:

22 23

a.

die BKP;

b.

die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;

c.

der Dienst für Analyse und Prävention;

d.

der Bundessicherheitsdienst;

e.

die Meldestelle für Geldwäscherei;

f.

die Polizeibehörden der Kantone;

g.

der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst;

h.

das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz23;

SR 120 SR 351.1

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Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

i.

das Grenzwachtkorps und der Strafdienst der Eidgenössischen Zollverwaltung;

j.

die Militärjustizbehörden;

k.

die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS24 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist.

Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Anzahl der Systeme nach Absatz 1 betreffen.

5

Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.

6

Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.

7

Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Polizeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:

8

a.

die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeichnenden Deliktsarten beachten; und

b.

die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten Datenaustausch einhalten.

Art. 18

Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol

Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten darf. Das System kann alle ein- und ausgehenden Meldungen von fedpol (Telefonmitschnitte oder -mitschriften, E-Mails, Briefe, Fax) erfassen.

1

Zweck des Informationssystems ist es, Daten über die Geschäfte von fedpol zu bearbeiten, die Arbeitsabläufe effizient und rationell zu gestalten, eine Geschäftskontrolle zu führen und Statistiken zu erstellen.

2

Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht werden und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Wenn Daten mit einem anderen Informationssystem verknüpft sind, unterliegen diese den selben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.

3

24

SR 120

5106

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

4

Das System enthält ausserdem, getrennt von anderen Daten, Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen.

5

Der Zugriff auf dieses System mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol und dem Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm im Rahmen des Rechtshilfegesetztes25 übertragenen Aufgaben vorbehalten.

6

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest: a.

die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;

b.

den Datenkatalog;

c.

den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;

d.

die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;

e.

die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

f.

die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist;

g.

die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

Art. 20

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 21 1

Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen.

2

25

SR 351.1

5107

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Anhang (Art. 20)

Änderung bisherigen Rechts Die folgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199726 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 15 Abs. 4 und 6 Das Informationssystem wird getrennt von den übrigen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung betrieben.

4

Die Bundeskriminalpolizei meldet dem Dienst für Analyse und Prävention im Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können:

6

a.

Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können;

b.

Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienstlichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs27 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist;

c.

Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.

2. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193728 Art. 351bis Aufgehoben Art. 351septies Abs. 2bis (neu) 2bis Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bear26 27 28

SR 120 SR 311.0 SR 311.0

5108

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

beitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...29 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 199830 und des Bundesgesetzes vom ...31 über Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200332.

Art. 351octies Aufgehoben

3. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198133 Gliederungstitel vor Art. 11a (neu)

1a. Kapitel: Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem Art. 11a (neu) Das Bundesamt betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um:

1

2

a.

festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;

b.

Daten über Geschäfte zu bearbeiten;

c.

die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;

d.

eine Geschäftskontrolle zu führen; und

e.

Statistiken zu erstellen.

Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System: a.

die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden;

b.

Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind;

c.

Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen.

Das Bundesamt für Polizei und das Bundesamt für Migration haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a. Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des Bundesamtes nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstaben b.

3

29 30 31 32 33

SR ...; AS ... (BBl 2006 5093) SR 142.31 SR ...; AS ... (BBl 2005 7365) SR 363 SR 351.1

5109

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

4

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Delikte;

b.

die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten;

c.

die Dienststellen des Bundesamtes, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können.

4. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199434 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes Art. 11 und 12 Aufgehoben Art. 14 Aufgehoben

5. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199735 Art. 35 Abs 1 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199436 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetz vom ...37 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes.

1

Art. 35bis (neu) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:

1

34 35 36 37

a.

Nationaler Polizeiindex;

b.

zentrales Migrationsinformationssystem;

c.

automatisiertes Strafregister;

d.

Staatsschutz-Informations-System;

SR 360 SR 955.0 SR 360 SR ...; AS ... (BBl 2006 5093)

5110

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

e.

Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.

Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.

2

5111

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

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