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Dienstag, den 1. Mai 1849.

M a n abonnirt ausschliesslich beim nächstgelegenen Postamt. Preis pex Zeile oder deren .Kaum.

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Verhandlungen des Bundesrathes.

Gesetzesvorschlag,

betreffend den freien Verkehr an der Wasserstrasse von Luzern nach Flüelen.

D i e schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , in der Absicht, den freien Verkehr an der Wasserstraße von Luzern nach Füelen herzustellen, in Anwendung des Art. 30 der Bundesverfassung und des §. 2 des Konkordates in Transitangelegenheiten der St. Gotthardsstraße vom 7. August 1843, und nach Anhörung des Berichte und Antrags des Bundesrathes, verordnet:

Art. 1. Die in Fluelen, Brunnen und Gerfau be-..

stehenden Beschränkungen der freien Schifffahrt sind aufgehoben.

· Bunbesblatt 1.

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Art. 2. Unter .-.ßor-tJehalt der SSerordnungen, welche die @icherheits.polizei erfordert, darf Jedermann an den ©estaden »on Luzern, Weggi.,.., ©ersau, Beckenried, -Brunnen und Flüelen Personen nnd Waaren aller Art frei und ungehindert aufnehmen oder aljfetzen.

Art. 3. ...Der Bundeôrath ist mit der .-.Sollziehung ..jeauftragt.

Bericht an

die Bundesversammlung über die -^erftellung der freien Schiffsaljrt aus dem SSierwaldstattersee.

i

Bern, den 23. April 1849.

Tit.!

Jndem der Bundesrath Jhnen einen Gesetzesvorschlag über Befreiung der Schifffahrt auf der Wasserstraße von Suzern nach Flüelen vorlegt, gibt er sich die Ehre, Jhnen durch gegenwärtigen Bericht die ...ßeranlassung und die Motive hiezu rnitzutheilen.

Unter Hinweisung auf Art. 30 der Bundesverfassung .beschwerte sich die Regierung des hohen Standes Luzern, daß im Gebiete des hohen Standes Uri und unter dem ©chutze der dortigen Regierung zwei Schiffergefellfchaften SSorrechte geltend machen und wirklich ausüben, welche die Freiheit des Verkehrs und der Benutzung der Wasserpraße in hohem Maße beschränken, so daß die Luzernifche Dampfschifffahrtsgesellschast nur gegen einen bedeutenden jährlichen .Tribut an jene Schiffergesellschaften das .vïbfuhmcht »on

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den Urnerschen Seegestaden habe erwirken können. Besonders nachtheilig seien die Folgen dieses abnormen ...Ber« Jjältnisses in neuerer Zeit erschienen, als eine zweite Dampf* schiffgesellschaft jenes ausfchließliche Abfuhrsrecht an sia; gebracht und dadurch die ältern Dampfschisse von der Kon-« kurrenz an den Urnergestaden auszuschließen gedroht habe.

-Als alle Mittel, die Regierung von Uri zur Anerkennung der freien Schifffahrt zu bewegen, fruchtlos geblieben, habe die Regierung von Luzern sich endlich genöthigt gesehen, in Anwendung von Repressalien, den urnerschen Schiffer* gesellschasten und der mit ihren Vorrechten versehenen Post« dampfschiffgesellschaft, letzterer jedoch mit Ausnahme von Postreifenden und Postgegenständen, jede Abfuhr von Per» sonen und Waaren ab den Luzernerfchen Gestaden zu unter» sagen. Mit Rücksicht auf diefe höchst störenden Verhältnisse stellte nun die Regierung des hohen Standes Luzern das Gesuch, daß die freie Schifffahrt, vorbehaltlich allfalliger

Rechte auf Entfchädigung, beförderlich hergestellt werde, in welchem Fall sie mit Vergnügen von der abgedrungenen Anwendung des Gegenrechts abstrahiren wolle.

Der nämliche Gegenstand wurde durch eine Petition zweier Handelshänfcr von Bafel vom 25. Januar d. J.

angeregt. Die Petenten stellen vor, daß die mit großen .Kosten und Schwierigkeiten eingeführten Eilfuhren von Bafel nach Luzern in Folge der bereits erwähnten Maß* regeln alle Eoincidenzen verlieren und daß somit der für die Schweiz fo wichtige Transit auf dieser Handelsstraße im höchsten Grade bedroht werde. Daher verlangen die Petente«, daß der Bundesrath sich bei der Regierung von Luzern verwende, damit sie diejenigen Vortheile wieder her* .stelle, welche bestehende Transportgelegenheiten Dei freier Konkurrenz dem Handel bieten können.

Schon unterm 7. Dezember v. J. hatte der Bundesrath

458 auf den Antrag des Handels- und Zolldepartements ein Kreisschreibcn an die hohen Stände erlassen, mit der Einladung, über den Bestand solcher den Verkehr beschränkender Vorrechte Bericht zu erstatten. Ju Folge dessen haben die Regierungen der hohen Stände Uri, Schwyz und Unterwalden diejenigen Akten eingesandt, welche sich auf die am Vierwaldstätterfce bis jetzt ausgeübten Schiffsbmchtigungcn beziehen und welche weiter unten näher erörtert werden.

Bei Behandlung dieser Sache glaubte der Bundcsratl; vorerst, e... liege nicht in seiner Kompetenz, diese Verkehrs* beschränfungen ohne weitcrs durch einen Beschluß aufjuhes ben, weil der Art. 30 der Bundesverfassung die Abfchaffung der den Verkehr zu Land und zu Wasser hemmenden Vorrechte der Bundcsgesetzgebung anheimstellt. -- Obwohl es nun der Form eines Gesetzes vielleicht besser anpassen würde, wenn alle derartigen Vorrechte in der Schweiz gleichzeitig behandelt würden, so mußte doch der Bundesrath sich überzeugen, daß dieses Verfahren thcils schwierig, theils unzweckmäßig wäre. Die Berichte sind noch nicht aus allen Kantonen eingelangt und es dürfte daher noe..)

eine längere Zeit verstreichen, bis diefe Verhältnisse in ihrer Gesammtheit regnlirt werden könnten ; inzwischen aber würden auf den wichtigen Transitstraßcn die lästigsten Beschränkungen fortbestehen. Ferner darf nicht übersehe» werden, daß es kaum im Jnteresse der Eidgenossenschaft liegen wird, alle jene Vorrechte gleich zu behandeln, z. 93.

alle aufzuheben. Denn ihre Bedeutung und ihr Einfluß ist sehr verschieden, je nach ihrem Wesen und Umfang, sowie nach der Oertlichkeit, in der sie ausgeübt werden.

Auch kann ein Theil derfelben aufgehoben werden, ohne daß irgend eine begründete Gefahr vorhanden ist, eine ·Entschädigung bezahlen zu müssen, während bei einem andern Theil vielleicht Entschädigung in Aussicht steht.

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Slus diesen Gründen hält es der Bundesrath für zweck.mäßiger, solche Vorrechte, welche den allgemeinen, komnicrziellen Verkehr und namentlich den Transit gar nicht oder sehr wenig belästigen, einstweilen auf sich beruhen zu lassen, bis eine genauere Würdigung aller Einzelnheiten möglich ist und von diesem Standpunkt ausgehend, abfjrahirt der Bundesrath auch einstweilen von der Ausîhebung der Vorrechte auf demjenigen Theil des Vier·waldstättersees, welcher sich nach Alpnach und Küßnach .hineinzieht und zwar um so mehr, als der Bund nach Slrt. 30 der Bundesverfassung nur über diejenigen Vorrechte verfügen will, bei welchen die Eidgenossenfchaft ein .Jnteresse hat. Dagegen hält er es für fehr wichtig und nothwendig, daß beförderlichst diejenigen Vorrechte aufgehoben werden, welche an der Hanptwasserstraße von Luzern fcis Flüelen ausgeübt werden.

Es bedarf wohl keiner Auseinanderfetzung, wie äußerst nachtheilig es für Handel und Verkehr wirken muß, wenn «ine große und frequente Land- oder Wasserstraße, fobald sie in das Gebiet eines andern Kantons kommt, als Monopol einzelner Perfonen oder Gefellfchaften ausgebeutet

·wird. Der ganze Verkehr wird denfelben tributpflichtig

und jede Konkurrenz erfchwert oder unmöglich gemacht.

Besonders grell treten diese Uebelstände hervor am Vier.waldstättersee, wo eine Dampffchiffgesellschaft sich in den Besitz solcher Privilegien zu setzen wußte, was dann natürlich zum Schütze der freien Konkurrenz Repressalien ver·anlaßte in der Hoffnung, daß das Reich der Privilegien dadurch fallen werde. Allein diese Hoffnung ging bis jetzt nicht in Erfüllung, auch ist vor der Hand keine Aussicht dafür vorhanden.

Ebensowenig bedarf es einer Ausführung, daß der Bund {'(·rechtigt ist, alle Beschränkungen des innern Verkehrt-

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aufzuheben mit oder ohne Entschädigung, je nachdem die Natur der rechtlichen Verhältnisse es mit sich bringt. Entscheidend hierüber sind die Art. 29 und 30 der Bundes* »Erfassung und zwar der letztere in .besondrer Beziehung auf den vorliegenden Fall.

Wenn nun unzweifelhaft ein großes Jntcresse vorhan« ben ist, eine wesentliche Handelsstraße der Schweiz von Beschränkungen zu befreien, und wenn der Bund dazu .berechtigt ist, so kann nur noch in Frage kommen, ob eS gewiß oder wahrscheinlich sei, daß der Bund überhaupt oder in bedeutendem Umfang Entfchädigungssummen zu Bezahlen habe. Jn dieser Beziehung hat der Bundesratl) die Ueberzeugung, daß hinsichtlich der an der fraglichen Wasserstraße betheiligten Schiffcrgesellschaften von einer Entschädigungspflicht keine Rede sein könne und er erlaubt sich in dieser Beziehung noch etwas näher auf die recht* liche Seite jener sogenannten Vorrechte einzugehn. Da..?

Urtheil hierüber hängt wohl von dem Entscheid der Frage ab: ,,Sind jene Rechte wirkliche Privatrechte, beruhen sie ihrer Natur und ihrem Ursprung nach auf einem privat-

rechtlichen Titel, oder beruht die Ausübung derselben bloß auf hoheitlichen Bewilligungen und der Gefetzgebung cineö Landes über gewerbliche SSerhältnisse?" -- Schon die allgemeine Natur diefer Privilegien spricht entschieden gegen einen privatrechtlichen Eharakter derfelben.

Nach allgemein herrschenden Rechtsbegriffen liegen die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straßen außer dem Gebiete der Privatrechte ; es können weder Eigenthum noch andere dingliche Rechte daran erworben werden, worauf »on selbst folgt, daß einzelne Staatsbürger nicht aus den Grund eines Privatrechts irgend eine Beschränkung in der freien Benutzung solcher Straßen aufstellen können.

Die einzig möglichen Beschränkungen gehen von der Staato*

461 gewalt aus und kruhen entweder auf der Legalität (wie tei den Zöllen) oder auf der Polizeigewalt (wie bei den .Vorschriften über den Gebrauch der Straßen, über Bespannung. Felgenbreite, Sicherheitsmaßregeln aller Art), lim nun aber nachzuweisen, daß diese allgemeine, rechtliche Auffassung der Sache im vorliegenden Fall auf keine .

Weise modisizirt werde, wird eine nähere Betrachtung der einzelnen Schissfahrtsrechte nothwendig: L 3m Kanton uri.

A. Die t h e i l s a h r e u d e Scbiffgesellschaft in

Flüelen.

Aus einem bei den Akten liegenden Memorial dieser ' Gesellschaft vom 23. Dezember 1848 ist über das Wefen und den Umfang ihrer Rechte Folgendes zu entnehmen: Nach dem Gesetz (Art. 244, §. 1) habe die Gesell* schaft (mit Ausnahme der Rechte de..? Urinauens) einzig das ..Recht jemanden (resp. Personen und Waaren) wer es sei, aus hiesigem Kanton zu führen. Bisweilen seien einige Rechte den Retourschiffen aus andern Kantonen durch freiwillige Uebereinkunst eingeräumt worden. Dieses Vor.-recht sei uralt, indem die ältesten Urkunden von der Schis«.

sergesellschast als einer schon bestehenden Sache sprechen.

Es werde durch eine Gefellschaft rechtlicher Bürger von Flüelen ausgeübt, welche laut Landrathserkenntniß vom Jahr 1622 wenigsten..? aus dreißig tüchtigen Fähren &e* fiehen müsse, an eine obrigkeitliche Schifffahrtsordnung ge* Bunden fei und unter der Aufsicht und Leitung eines beei*

digten Schiffmeisters stehe. Anfänglich sei dieses Vorrecht

in Form eines von der obersten Landesbehörde ertheilten Privilegiums gegeben worden; es habe sich durch alle Stürme der Zeiten erhalten, nicht nur als hergebrachte...!

Recht, sondern auch wegen der Notwendigkeit eines geregelten und sichern Transportes; auch sei es im Laufe

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der Zeit, wie die Urkunden beweisen, häufig bestätigt worden. Jn neuerer Zeit sei dieses Recht in die Gesetzes--sammlung aufgenommen worden, und eine besondere VerOrdnung fcestimmc die Ausübung des Rechts und die damit verbundenen Pflichten. Dieses Vorrecht bestehe also in Form eines Gesetzes, welches auf uralten Privilegien und Uebungen beruhe, sowie auf der Ueberzeugung der Landsgemeinde, daß das Bestehen einer gesetzlichen Schiffergefellfchaft im Jnteresse des Landes fowohl als der Reifenden' liege. Die Gesellschaft bestehe nach Vorschrift aus gut beleumdeten und des Fahrens kundigen Männern von Flüelen ; sie erga'nje sich selbst und jedes Mitglied habe beim Eintritt fi. 100 zu bezahlen, wovon ein Theil in die Bürgschaftskasse für den Fall einer Verwahrlosung anvertrauter Waaren gelegt werden müsse. Ueberdieß haben in einem solchen Fall alle Mitglieder solidarisch zu haften. Ueberhaupt bestehen viele Pflichten und Verbindlichkeiten für sie, weßhalb sie auch Vorrechte und Nutzen haben müssen, Ueber den Umfang und Ertrag dieser Rechte bemerkt die Schiffergescllschaft im Wesentlichen Folgendes: Man müsse sür den Ertrag der Fahrten auf Jahre zurückgehn, in welchen die Dampfschifffahrt noch nicht eingeführt war ; hingegen die Abfuhrgebühr (Fährleite) könne man nach den Normaljahren 1845--1847 berechnen, weil diefe nngefähr gleich geblieben fei. Auf diese Grundlage stellt die Geseltschast folgende Rechnung auf: 1831. Die Fahrten der Ruderfchiffe mit Menschen, Waaren und 1

Vieh . . . . Fr. 4,276 Rp. 76 /..

1845. Die Fährleite . . " 683 " 56
.

.

,,

4,380

,, --

Summa: Fr. 9,340 Rp. 33.

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1832. Die Fahrten der Ruderschiffe Fr. 5,407 Rp. 08 184O. Die Fährleite . . ,, 1,407 ,, 28'/2 Die Postfahrten .

.

" 4,380 ,, -- . Summa: Fr. 11,194 Rp. 36'/2 1833. Die Fahrten der Ruderfchiffe Fr. 5,268 Rp. 06

Die Fährleite

. ·.

Die Postfahrten .

.

,, 1,833 " 30

"

4,380

"

-

Summa: Fr. 11,481 " 36 Durchschnittlich im Jahr Fr. 10,672. Jn obiger ^s= fuhrgebühr oder Fährleite fei die von den Dampfschiffen geleistete Entschädigung noch nicht inhegriffen; diese f>e=

trage von 1838-1841 jährlich Fr. 600, von 1841--1847 jährlich Fr. 720 und nach gegenwärtigem Akkorde Fr. 960.

Dieser Darstellung der Schiffgesellschast sind vibimirte Abschristen solgender Urkunden beigelegt: · 1) Eine in zwei Artikeln bestehende Verordnung, aus einem angeblich im Jahr 1374 ertheiltcn Jnstrument, im Jahr 1754 ausgezogen. Diese Verordnung bestimmt, daß Niemand Güter führen soll als der Nanen, an dem die Kehrordnung sei; auch setzt sie gewiffe Preise fest.

2) Jm Jahr 1622 stellten die Dorfleute zu Flüelen dem zweifachen Landrathe vor : Seit einigen Jahren ziehen Landleute aus vermiedenen Ortfchaften nach Flüelen und verlangen fogleich die Schifffahrtsberechtigung, ungeachtet dieselben des Fahrens und des Sees ganz unkundig feien und dadurch große Gefahr für Personen und Eigenthum entstehen würde. Die Schiffergesellschaft, die über fünfzig Perfonen zahle, habe daher befchlossen, daß künftig Landlente, die nach Flüelen ziehen, etliche Jahre da wohnen und die Schifffahrt erlernen sollen, ehe sie in die Gesellschast ausgenommen werden können. Jn der Hoffnung,

464 durch dieses Mittel erfahrne ©chiffleute heranzubilden, .fritte die Gefellfchaft den Landrath um Bestätigung dieser Maßregel. Jn Genehmigung der angegebenen Gründe und in weiterer Berücksichtigung, daß die Schiffergenoffen»schaft von Alters her berechtigt sei, sich nach Gutfinden zu ergänzen, jedoch so, daß wenigstens dreißig erfahrne Schiffer vorhanden sein mftssen, befchloß der Landrath, sie tei den bisherigen Rechten zu schützen und bestätigte da« durch die Verfügung der Gefellfchaft.

3) Jm Jahr 1675 beschwerten sich die Schiffleute, daß

etliche Fremde sich weigern wollen, die ,,Fürleite" zu be* zahlen, welche sie nach altem Recht und Brauch von allen Kaufmannsgütern, die in Flüelen .oerzollt werden, zu beziehen haben. Hierauf haben Statthalter und Rath von Uri, unter Berufung auf einen Befreiungsbrief vom Jahr 1577, der den Schiffleuten diefe Gebühr zusichere, k* schloffen, es sei denselben die Fürleite, wie bisanhin, zu Bezahlen.

4) Jm Jahr 1691 bestätigte der Kath neuerdings ihr Recht, als sie sich beschwerten, daß verschiedene Waaren durch andere Gelegenheiten ausgeführt werden, ohne ihnen die Abfuhrgebühr zu bezahlen.

Wenn man nun die angeführte Darstellung der Schiffergesellschaft felbst und die beigefügten Akten in.3 Auge faßt, so muß man zu der Ueberzeugung gelangen, daß jene..*.

Vorrecht keineswegs einen privatrechtlichen Charakter trägt, fondern auf obrigkeitlichen SSerordnungen fceruht, welche im Geiste der frühern Zeit und aua> aus polizeilichen Gründen das Gewerbe der Schifffahrt regulirten, und dag somit die kompetenten Behörden jeder Zeit berechtigt sind, diefe Verordnungen abzuändern und aufzuheben, wie sie es auch theilweife gethan haben. Das ganze Jnstitut trägt den Sharakter einer Schifferzunft, und wenn durch Bil-

465 dung einer Art von Societät im Jnnern derselben auch

gegenseitige privatrechtliche Verhältnisse unter den Mitgliedern entstehen mußten, so ändert dieses natürlich nichts in ihrem Wesen und Ursprung, sowie in ihrem rechtlichen ..Berhältniß zum Kanton. -- Aus den angeführten Akten ergibt sich nun, daß der Urfprung des Rechts nicht in einem privatrechtlichen Erwerbtitel zu suchen ist, sondern in einer Verordnung oder Konzession der Obrigkeit, daß hiezu wesentlich auch polizeiliche Gründe, nämlich die

Sicherung der Schiffsahrt, mitwirkten, daß die Gesellschaft

tei Aenderung ihrer Statuten die Genehmigung der Re* gierung einholen mußte, daß die letztere das Minimum der Gesellfchaftsmitglieder bestimmte und dadurch das Recht selbst in feiner materiellen Wirkung und in feinem Ertrag gänzlich von sich unabhängig machte. Denn so gut die Regierung dreißig Mitglieder als Minimum »erlangte, ebenfogut hätte sie eine so große Zahl festsetzen können, die einer freien Konkurrenz gleichgekommen wäre. Diese Momente sind unvereinbar mit dem Eharakter eines Prj..« vatrechts, welches die Regierungsgewalt nicht durch Verordnungen vernichten und rnodisiziren kann. Die Bezahlung einer Einkaufsfumme ändert nichts an bern Verhält« nisse; denn man weiß ja, daß solche 'bei den Zünften und Jnnungen oft vorkommen und der ziemliche Betrag der» selben erklärt sich aus der Garantie für Schadenersatz wozu ein Theil der Summe bestimmt ist. Die solidarische Haft der Mitglieder ist ein weiterer Beweis gegen den .privatrechtlichen Eharakter de..? Vorrechts, indem sie sii-l) nicht daraus herleiten läßt. Sehr natürlich ist es aber, daß diese Solidarpflicht nebst manchem andern al
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Pflichten bestehn, so muß sie auch Vorrechte und Nutzen haben." -- Es bedarf indeß wohl kaum der Erinnerung, daß jene Pflichten mit den Rechten aufhören würden. -'-- Die Abfuhrgebühr (Fürleite) ist nur ein Ausfluß der Beschränkung der Schifffahrt auf bestimmte Perfonen, oder eine abweichende Form der Ausübung des Rechts, nämlich eine Loskaufsgebühr für die Verpflichtung, sich nur durch bestimmte Personen fahren zu lassen. Es findet sich in den Ikten durchaus nichts, welches auf einen andern 1.1h....

rakter des Rechts oder auf einen andern Ursprung'hinwiese.

Ganz entscheidend endlich ist der Umstand, daß eine administrative .-Berordnung diese Schifffahrtsrechte beliebig tegulirte, während wirkliche Privatrechte außer dem Bereich der Regierungsgewalt liegen. (Landbuch von Uri, Bd. I,

Seite 218.) Nach diefer Verordnung werden zwei bis-

herige Schissfahrtsgefellschaften in Eine vereinigt unter dein Namen der Theilfahrenden und diefer mit Vorbehalt der Rechte des großen Marktschiffs das ausschließliche Transport« recht ertheilt. Dann folgen Vorschriften über die Anschaffung und Unterhaltung der Schiffe, Organisation der Aufsicht, SSorfchriften über die Kehrordnung, den Tarif des Schiffslohns nach allen Ortfchaften, die solidarische Haft aller Mitglieder u. s. w. Am Schlüsse wird dann noch gesagt, daß die alten Rechte, soweit sie nicht mit gegenwärtiger .-Berordnung im Widerspruch stehen, einstweilen in Kraft testet)«.. Hierin liegt wieder ein Beweis, daß die Regierung diese ..Rechte inodifizirt habe und sich vorbehalte, auch künftig Weiteres zu verfugen.

...Der Bundesrath glaubt nun, das Gesagte werde hinreichen, um darzuthun, daß »on Privatrechten nicht die 3îede sein könne, sondern daß jene Schifsfahrtsrechte nichts anderò feien, als der Aufdruck und die Wirkung der auf

467 alten Konzessionen und. Verordnungen beruhenden 9îegulirnng des Schiffergewerbs, gleichwie in vielen Staaten einzelne Gewerbe und Berufsarten auf ähnliche Weise beschränkt sind. Die natürliche Folge dieser rechtlichen Auffassung ist die, daß die Staatsgewalt solche Zustände ohne Entschädigung abändern oder aufheben kann. Wenn daher die freie Schifffahrt bundesgemäß hergestellt werden muß, fo hat der hohe Stand Uri seine Gesetzgebung in dieser Beziehung abzuändern und von dem Rechte Gebrauch zu machen, das er sich (zwar unnöthigerweise) in Art. 244, §.18 des Landbuchs v o r b e h a l t e n hat, gleichwie die Gesetzgebung aller Kantone sich in manchen Punkten nach den Vorschrift..« des Bundes modisiziren muß.

Unter diesen Umständen hält es der Bundesrath nicht für nothwendig, auch über das ..Dnantitativ des Ertragt jener Rechte näher einzutreten, fondern er fügt bloß die Andeutung bei, daß auf den Fall einer gerichtlichen Erörterung diefes Gegenstandes noch sehr wesentliche Einreden gegen die Richtigkeit der ausgestellter« Berechnung sia) erheben ließen.

B. Die Schissgesellschaft des Uri-Nauens.

Auch von dieser Gesellschaft liegt eine Darstellung ihrer Verhältniffe bei den Akten, die im Wesentlichen Folgend..-:, enthält: Seit Jahrhunderten besitze die Gefellfchaft das Recht, die vom Gotthard kommenden Transitgüter abznführen, sowie überhaupt fremde und einheimifche Perfonen und Waaren aufzunehmen. Dasfelbe fei auch in der Verordnung über die theilfahrende ©efellschast mit den Worten: ,,das große Marktschiff und dessen Rechtsame ausgenommen" -- vorbehalten. Ferner sei es in einem Vertrage der Regierungen von Lnzern und Uri vom Jahr 1810 als einzig p a ten tir tes Frachtschiff für Transitgüter

468 erwähnt und anerkannt, und die Gesellschaft fei hiedurch fcefngt, Waareu von Lujerner- und Urnerbürgern, die nicht Transitgut feien, von beidseitigen Gestaden frei abzuführen.

Ueber die Entstehung und ursprüngliche Form dieser Rechte sei nichts bekannt, da keine Urkunden vorhanden seien. Jn Streitigkeiten zwischen beiden Gesellschaften sei immer nach bestehenden Uebungen geurtheilt worden.

Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft habe 60 bis 120 betragen. Jedes Mitglied sei berechtigt, einen Mann aus den Bezirksangehörigen aufzunehmen. Ein solcher habe noch im Jahr 1825 einen Einkauf von 160 tis 250 Fr. bezahlen müssen. Früher sei der Nauen nur alle Montage abgefahren und die Transitgüter in* zwifchen zurückgehalten worden. Waaren, welche nicht aufgehalten werden konnten, habe die andere Schisssgesell* schaft während der Woche abgeführt. Nach Erbauung der ©otthardstraße sei eine zweimalige Fahrt des Nanens und nach Einführung der Eilfuhren eine dreimalige angeordnet worden. Auch habe man eine vierte Fahrt durch Ueber» einkunft der theilfahrenden Gesellschaft übertragen.

Diefe Darstellung des Umfangs der Rechte scheint aber selbst im Kanton Uri sehr bestritten zu sein. Denn die theilfahrende Gesellschaft sagt in ihrer Eingabe: ihr .Transportrecht erstrecke sich auf alle Perfonen und Waaren; denn der Urinauen habe nur am Montag und später auch am Freitag abführen dürfen, was gerade zum Transport bereit gewefen, und felbst für diefc Fahrten Çabe der Urinauen der theilsahrenden Gesellschaft die Ab-* fuhrgebühr von allen Perfonen und Waaren bezahlen ·müssen, worüber die letztere sich auf ein Urtheil vorn .Jahr 1517 beruft, das nicht bei den Akten liegt.

Die Gesellschaft des Urinauens bemerkt in ihrem Be-

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richte serner: mit den ..Damöfschiffgesellschaften habe sie Verträge abgeschlossen, wodurch dieselben gegen eine jährliche Entschädigung berechtigt worden seien, die ihnen über« ge&enen Waaren abzuführen. Vorn Jahr 1837 bis 1845 £abe sie einen jährlichen Durchfchnittserwerb »on Fr. 3600 gezogen, wozu noch Fr. 480 Entschädigung vom Dampf* fchiffe des Herrn Knörr gezählt werden tnussen, während fie gleichzeitig ihre Fahrten fortgesetzt habe. Gegenwärtig Bestehe die Gesellschaft aus 86 Mitgliedern, die auch im niedrigsten Fuße, zu Fr. 160, berechnet, ein Einkaufs« kapital von Fr. 13,760 verwendet habe; das Jnventar der Schiffe und Geräthfchaften enthalte einen Werth von Fr. 1280. Bei Erklärung freier Schifffahrt würde sie daher, da sie neben den ..Dampfschiffen nicht konknrriren ïonne. Fr. 15,040 »erlieren.

Ohne in das Sonderbare auch diefer Berechnung hier einzutreten, bemerken wir nur im Allgemeinen, daß auch »on diefer Gesellschaft nicht der entfernteste Beweis für einen privatrechtfi(fien Eharakter ihres Schifffahrtsrechts geführt werden konnte. Denn die ganze Einrichtung kann ebensogut auf alten Verordnungen und Konzessionen beruhen, und daß dem wirklich so sei, dafür sprechen alle eben angeführten Gründe. Es läuft alles darauf hinaus, daß die Schifffahrt im Kanton Uri theils in Folge einer altherkömmlichen Einrichtung und Anfchauungsweife, theils aus polizeilichen Gründen nicht ein freies Gewerbe, sondern zwei Gesellschaften (Zünften, Korporationen) übertragen war, welche die Regierung beliebig organisirte und denen sie besondere Verpflichtungen auserlegte. ...Beschran* fungen der Art bestehen noch in manchen Staaten bei Fielen ©ewer&en, z. B. Metzgern, Wirthschaften und -Handwerken aller Art, wobei Niemand bezweifelt, daß die .Gesetzgebung solche Einrichtungen ohne alle Entschädigung

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nach ©utfindcn ändern könne. Man erinnere sich nur, wie in manchen Kantonen durch neue Gewerbsgeseize Mühlen, Tavernenwirthschaftcn, Mctzgen und Handwerkszünfte gänjlich ans ihrer frühern Stellung verdrangt wurden.

Bezüglich auf die beiden erwähnten Schiffergesellschaften im Kanton Uri müssen wir endlich noch auf das Konkordat in Transitangelegenheiten des St. Gotthardspasses vom 7. Angust 1843 aufmerksam machen, dessen §. 2 lautet, wie folgt: ,,Die Kantone beharren auf dem Grundsatze unbe,,dingter freier Konkurrenz zu Wasser und zu Land, so ,,daß es Jedermann freistehen soll, sein. Transitgut ver,,senden und führen 5« lassen, durch wen und wohin es ,,ihm beliebt, und werden demnach alle dieser freien Kon"kurrenj noch im Wege stehenden Hindernisse beseitigen."

Die bei der Konferenz anwesenden Abgeordneten ton Uri haben zwar bei der artikelweisen Berathung nicht für den §. 2 gestimmt. Allein am Schlüsse des Konkordates heißt es: ,,Zu Urkund dessen haben die Regierungen der ,,konkordirenden Kantone vorstehende Uebereinkunft bc* ,,kräftigt, unterfchrieben und besiegelt."

Durch obigen Grundsatz sind jene Vorrechte in ihrem . ganzen Fundament aufgehoben, und es hat der Kanton Uri, als konkordirendcr Stand, die ...ßerpflichtung überncmmen, alle einer unbedingt freien Konkurrenz im Wege stehenden Hindernisse zu beseitigen. Man muß sich daher billig verwundern, daß die Sache im Jahr 1849 nod) auf dem alten Standpunkt steht, und daß die. Bunbesgefetzgebung einfchreiteu muß. Wäre der Kanton Uri allein bei der Angelegenheit betheiu'gt, so hätten wir schwerlich diesen Weg eingeschlagen, sondern uns wahrscheinlich darauf beschränkt, auf Anrufen des Kantons

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Çuzern dem Konkordate durch Bollziehungsmaßregeln Anerkennung zu »erfchaffen.

II. 3m Kanton Schwijz.

i. Die kleine Schiffig (Schifffahrtsgesellschaft) in Brunne«.

Sllles, was über die Berechtigungen derselben vorliegt, ist ein Auszug aus der Verordnung dieser Gesellschaft vorn Jahr 1836. Es ist auffallend, daß nur ein Auszug eingefandt wurde und muß daher dem Gedanken Raum geben,

daß der übrige Theil der Verordnung nicht günstig für die angeblichen Rechte sich ausfpreche. Wäre indeß die

Sache irgend zweifelhaft, fo hätten wir nicht ermangelt, die ganze Verordnung zu verlangen. Diefer Auszug enthält in zehn Paragraphen folgende Bestimmungen: Die Gesellschaft müsse immer mehrere gute Schiffe unterhalten. Ein neu eintretender Schiffmann müsse tauglich sein, selbst fahren und sich ein Segel und zwei gute .Ruder verfchaffen; auch habe er 3 Louisd'or Eintrittsgeld zu bezahlen. Der Sohn eines Gesellschafters müsse nur 2'/2 Louisd'or entrichten. Jedes heimkommende Schiff sei Abends in die Schiffhütie zu stellen. Ein Schiffer, der am Fahren verhindert sei, könne einen andern Gesellschafter substituiren. Jeder Schiffmann müsse bei Buße an die Frohnfastengemeinden kommen. Ebenfo werde bestrast, iver außer feiner Tour mit Personen an fremde Gestade sahre, oder wer mehr als einmal fahre, oder wer aus den Ruf nicht folge und die Reisenden verzögere, oder endlich, wer eine Fahrt veruntreue und verheimliche.

Es ist auf den ersten Blick klar, daß diese Verordnung ein Gemisch von Zunftstatuten und polizeilichen Verfügungen ist, und es bedarf daher wohl keiner Erör* .·Bundesblati I.

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tenuta,, «m darzuthnn, daß »on einem privatrechtlichen Ursprung und Charakter der angeblichen Rechte keine Spur entdeckt werden kann.

2. Das Marktschiff in Gersau.

Hierüber liegt lediglich eine Marktschiffordnung vor .oorn 25. April 1824 und revidirt vom Bezirksrathe den 1. Juli 1846. Schon hieraus folgt, daß die Verordnung .oon einer Administrativbehörde ausgieng oder wenigstens con ihr genehmigt werden mußte, was schon von vorn perein den Begriff -oon Privatrechten ausschließt. Der administrative und polizeiliche Charakter tritt ferner schon im ersten Paragraph ganz entschieden hervor. Er lautet [o: "Die wohlweise Kommission hat nach Ansicht unsrer ,,Lage und Bedürsnisse f ü r H a n d e l und W a n d e l ,,durchaus nothwendig gefunden, daß ein Nanen oder ,,Marktschiff angeschafft werden solle."

Der erste Titel der Verordnung handelt vom Marktschiff und dessen Ausrüstung. Es wird darin die Größe, Solidität und ganze Einrichtung des Schisses vorgefchrieï>en und es geht daraus hervor, daß den Schiffleuten vorgeschrieben wurde, auf gemeinsame Rechnung ein solches Fahrzeug anzuschaffen. Ein aus der Gesellschaft Tretender sott sich mit dem Neueintretenden verständigen, oder es soll dessen Antheil abgeschätzt werden.

Der zweite Titel enthält im Wesentlichen folgende verschiedene Bestimmungen: Der Bezirksrath wählt nach einer Ausschreibung fünf Schiffleute und aus diesen den ..Jlauenmeister, dessen Verrichtungen bestimmt werden. Für alle Waaren wird im Fall von Verlust oder Schaden garanti«, die vis major vorbehalten; zu diesem Behuf soll jeder Nauenknecht Fr. 400 .üiealkaution dem Bezirksrathe hinterlegen und s.". ÖO Kaution für das Marktschiff.

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·.fein ©chissmann tars seine ©teile einem andern übertragen; kann er sie längere 3«'* «ich* »ersehen, so wird der Bezirksrath die Stelle neu besetzen. Die ©chiffleute sollen die Waaren selbst verladen «nd .m-.)glich)i sicher »or Schaden verwahren. Die Schiffer sollen an Markttagen gn bestimmter Stunde nach Luzern und zurück fahren. -- ·Seiner der Schiffer dars einen Vorzug haben, sondern alle stehen in gleichen ..flechten. -- Die Reisenden dürfen nicht 3«m 9îudern angehalten werden, außer wenn sie den Schifflohn abverdienen wollen. Durch dieses Schiff sollen alle Waaren und Produkte nach und »on Luzern geführt werden, jedoch mit der Befchränkung, daß Jedermann frei in einem eigenen oder fremden Schiff fahren kann; nur dürfen solche Fahrten nicht in einem bestimmten Botendienst &estehen ; Landeserzeugnisse darf jeder mit sich nehmen, jedoch nicht Güterwaaren »on Luzern zurück, auch nicht mehr als ein bestimmtes Maß Getreide oder ähnliche Waaren. Vom

Stück Vieh, das nicht im Marktschiff geführt wird, soll ein Schilling und drei Angster Schifflohn vergütet werden.

Gegenstände, welche ohne Gefahr des Ueberladens von Çuzern nicht mitgenommen werden können, sollen die Schiffïeute sobald möglich abholen lassen. Zu Wallfahrten müssen sie das Schiff hergeben. Es darf Niemand, als ein Schiffmann, snbstituirt werden.

Der d r i t t e Titel bestimmt ben Schifflohn für Perfonen und Waaren dura) einen förmlichen Tarif.

Jrn Jahr 1841 beschwerten sich die Schiffleute, daß alle Dienstage regelmäßig andere ©chiffe nach Luzern fahren, worauf der Bezirksrath dieses in Anwendung obiger Verordnung verbot. -- Es geht aus derselben hervor, daß auch hier die ·Schifferrechte lediglich auf einer obrigkeitlichen 3iegulirun3 des Botendienstes fceruhen, welche »o« der kompetenten

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..Behörde jeden Augen..>litf anders gestaltet werden fann.

..Diese 33erordnung ift ctwaö freisinniger, alö die Uehun* gen und SSerordnungen in Uri, »eil sie neuer ist und den .Bedürfnissen der Zeit mehr Rechnung trug; allein wenn angenommen »..erden darf, daß gleiche Bedürfnisse und ...Solksausichten auch gleiche Einrichtungen zur Folge haben, so bestätigt sie ebenfalls, was wir oben über den recht* lichen Charakter der Verordnungen und Uefcungeu in llri gefagt haben.

Wir übergehen ahnliche Einrichtungen in Küßnach, Weil es für einstweilen nicht in unserer Absicht liegt, die ·Seitenarme des Vierwaldstättersees, welche keine Handels* straße bilden, in den Bereich des Gefetzesentwurfs zu ziehen.

III. 3m Kanton Unterwaldeu.

Obwalden hat in Alpnach, Nidwalden in Stanz und Buochs ebenfalls Fahrrechte, welche vielleicht mehr ein zivilrechtliches Element im Laufe der Zeit in sich aufgenommen haben. .2lus diesem Grunde, und weil die erwähnten drei Ortschaften nicht an der Wasserstraße von Çuzeru nach Flüelen liegen, halten wir es nicht für noth* wendig oder zweckmäßig, diefe Rechte durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag zu berühren.

Wir glauben somit dargethan zu haben, daß die ·Schweiz ein großes Jnteresse habe den freien Verkehr an der Gotthardsstraße herzustellen, daß die Bundesversassung zu einer solchen Maßregel berechtige, ja auffor-

dere, und daß allfällige Entschädigungsansprüche jedes

rechtlichen Fundaments ermangeln. Jndetn wir daher Jhnen, Tit., den Gesetzesvorschlag zur Annahme ernpfehlen, erneuern wir anniit die Versicherung unserer vollfornrnenen Hochachtung.

(Folgen die Unterschriften.)

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Verhandlungen des Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1849

Date Data Seite

455-474

Page Pagina Ref. No

10 000 072

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