Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Entwurf

(Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 1, 39 Absatz 1, 40 Absatz 2, 65 Absatz 2, 121 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20052, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

2

Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung: a.

der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Register);

b.

des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern.

Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz: a.

die Identifikatoren und Merkmale, die in den Registern zu führen sind;

b.

die Zuständigkeit des Bundesamts für Statistik (BFS) für die Vereinheitlichung der Definitionen, Merkmale und Merkmalsausprägungen;

c.

das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register;

d.

die Pflicht zur Aktualisierung der Einwohnerregister.

Art. 2 1

1 2

Zweck und Gegenstand

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register: a.

das von den Kantonen geführte und vom Bundesamt für Justiz betriebene Informatisierte Standesregister (INFOSTAR);

b

das Informationssystem ZEMIS des Bundesamts für Migration;

c.

das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);

SR 101 BBl 2006 427

2005-2012

489

Registerharmonisierungsgesetz

2

d.

das im Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA) des EDA geführte Matrikelregister der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;

e.

das zentrale Versichertenregister (VR), das zentrale Rentenregister (RR) und das Sachleistungsregister (SlR) der Zentralen Ausgleichsstelle.

Es gilt auch für die kantonalen und kommunalen: a.

Einwohnerregister;

b.

Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische Volksabstimmungen und Nationalratswahlen dienen.

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Einwohnerregister: manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten;

b.

Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben;

c.

Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde;

d.

Haushalt: Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben;

e.

Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt;

f.

Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann;

g.

Merkmalsausprägung: konkreter Wert, den ein Merkmal annehmen kann;

h.

Nomenklatur: Ordnungssystem zur Klassifizierung und Darstellung von Merkmalsausprägungen;

i.

Kodierschlüssel: Codesammlung, welche der Übersetzung von in Textform gefassten Merkmalsausprägungen in numerische Werte dient, die in Informatiksystemen verarbeitbar sind.

490

Registerharmonisierungsgesetz

Art. 4

Aufgabe des BFS

Das BFS definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b­t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39­49 des Zivilgesetzbuches3.

1

Das BFS berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 Absatz 1 führen oder sich darauf stützen.

2

Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung.

3

Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.

4

Art. 5

Vollständigkeit der Register

Die Register müssen in Bezug auf den erfassten Personenkreis aktuell, richtig und vollständig sein.

2. Abschnitt: Einwohnerregister Art. 6

Minimaler Inhalt

Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:

3 4

a.

Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

b.

Gemeindenummer des BFS und amtlicher Gemeindename;

c.

Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des BFS;

d.

Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;

e.

amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

f.

alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

g.

Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

h.

Geburtsdatum und Geburtsort;

i.

Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;

SR 210 SR 831.10; AS ... (BBl 2006 537)

491

Registerharmonisierungsgesetz

j.

Geschlecht;

k.

Zivilstand;

l.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft;

m. Staatsangehörigkeit; n.

bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;

o.

Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

p.

Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

q.

bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;

r.

bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;

s.

bei Umzug in der Gemeinde: Datum;

t.

Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;

u.

Todesdatum.

Art. 7

Andere Merkmale

Die Führung eines Merkmals, das nicht in Artikel 6 bezeichnet ist, richtet sich nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.

Art. 8

Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und Haushaltszugehörigkeit

Zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators und der Haushaltszugehörigkeit einer Person können aus dem GWR diejenigen Merkmale in die Einwohnerregister übernommen werden, die für deren Führung erforderlich sind.

1

Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die industriellen Werke und andere registerführende Stellen die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen unentgeltlich zur Verfügung stellen.

2

Sie können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators eine physische Wohnungsnummerierung einführen. Die physischen Wohnungsnummern werden als Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde im GWR geführt.

3

Die Kantone können weitere Vorschriften erlassen, um die Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators sicherzustellen.

4

Art. 9

Zuständige Stelle

Die Kantone bestimmen eine Amtsstelle, die für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung zuständig ist.

492

Registerharmonisierungsgesetz

Art. 10

Datenaustausch bei Umzug

Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit im Fall des Weg- oder Zuzugs von Einwohnerinnen und Einwohnern die Daten nach Artikel 6 zwischen den Einwohnerregistern ausgetauscht werden.

1

Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt. Die Verschlüsselung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über die elektronische Signatur. Der Bundesrat legt die Modalitäten des Datenaustauschs und die Schnittstellen fest.

2

Der Bund stellt den zuständigen Amtsstellen und Behörden für den Austausch eine Informatik- und Kommunikations-Plattform zur Verfügung.

3

Art. 11

Meldepflicht

Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit: a.

natürliche Personen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden;

b.

die Meldepflichtigen wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten nach Artikel 6 erteilen und, wenn erforderlich, ihre Angaben dokumentieren.

Art. 12

Auskunftspflicht

Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird:

1

a.

Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;

b.

Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;

c.

Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

Sie können weiter gehende Vorschriften über die Auskunftspflicht der Personen nach Absatz 1 erlassen.

2

Die Post teilt den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit, wenn die Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird.

3

5

SR 943.03

493

Registerharmonisierungsgesetz

3. Abschnitt: Eidgenössische und kantonale Register Art. 13 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a­d führen die Versichertennummer nach Artikel 50c des AHVG vom 20. Dezember 19466.

1

Die Führung anderer Merkmale richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.

2

3

Das BFS wird bei Änderungen am Inhalt eines Registers konsultiert.

4. Abschnitt: Bereitstellung, Verwendung und Weitergabe der Daten Art. 14

Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch die Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden stellen dem BFS unentgeltlich die Daten nach Artikel 6 zur Verfügung. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenlieferung.

1

Die Kantone und Gemeinden stellen dem BFS zur Entlastung der Befragten bei Erhebungen auf Anfrage hin Daten nach Artikel 7 unentgeltlich zur Verfügung, sofern das kantonale Recht deren Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest.

2

Die Daten werden mittels elektronischer Datenträger oder in elektronischer Form geliefert. Im letzteren Fall sind die Daten zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20037 über die elektronische Signatur.

3

Das BFS regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Modalitäten und die technischen Rahmenbedingungen der Datenlieferung sowie den Aufbau der Schnittstellen.

4

Es definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards.

5

Art. 15

Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch Bundesstellen

Die Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 stellen dem BFS die Daten unentgeltlich zur Verfügung.

1

2

Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest.

6 7

494

SR 831.10; AS ... (BBl 2006 537) SR 943.03

Registerharmonisierungsgesetz

Art. 16 1

Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das BFS

Die Daten dienen dem BFS für statistische Erhebungen und Auswertungen.

Das BFS kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.

2

Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a­h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.

3

Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.

4

Art. 17

Weitergabe der Daten durch das BFS für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung

Um den Statistik- und Forschungsstellen des Bundes sowie den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Durchführung statistischer Auswertungen zu ermöglichen, gibt das BFS die Daten ohne Personenbezeichnungen und ohne Versichertennummer kostenlos weiter oder erlaubt durch Abrufverfahren einen Zugriff auf diese Daten.

1

Das BFS stellt den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a­h, j, k und m über ihr eigenes Hoheitsgebiet für die Durchführung statistischer Erhebungen kostenlos zur Verfügung.

2

Es kann die Daten ohne Personenbezeichnungen und ohne Versichertennummer anderen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung weitergeben.

3

Die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 3 müssen die erhaltenen Daten nach Abschluss der Arbeiten dem BFS zurückgeben oder diesem die Vernichtung der Daten schriftlich bestätigen. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des BFS zulässig.

4

Das BFS gibt die Daten nur weiter, wenn der Datenschutz sichergestellt ist und die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind.

5

Art. 18

Veröffentlichung der Daten für Statistik, Forschung und Planung

Die Ergebnisse von Auswertungen dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Fristen für die Harmonisierung

Der Bundesrat legt die Fristen für die Harmonisierung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Volkszählung 2010 fest.

1

495

Registerharmonisierungsgesetz

Er kann die Fristen zur Einführung der Merkmale nach Artikel 6 Buchstaben a und d in die Einwohnerregister über die Volkszählung 2010 hinaus erstrecken und das BFS mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen.

2

Art. 20

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 21

Kantonale Ausführungsbestimmungen

Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug. Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.

1

Wenn die Ausführungsbestimmungen in der gesetzlichen Form, die das kantonale Recht vorsieht, bis zum 1. Januar 2009 nicht in Kraft treten können, sind die Kantonsregierungen befugt, die nötigen Übergangsbestimmungen für den Vollzug zu erlassen.

2

Art. 22

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 23

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

496

Registerharmonisierungsgesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20038 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 3 Abs. 5 (neu) 5 Die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.

2. Zivilgesetzbuch10 Art. 48 Abs. 2 2

8 9 10 11

Er regelt namentlich: 1.

die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;

2.

die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;

3.

die Registerführung;

4.

die Aufsicht.

SR 142.51; AS ... (BBl 2003 4489) SR 831.10; AS ... (BBl 2006 537) SR 210 SR 831.10; AS ... (BBl 2006 537)

497

Registerharmonisierungsgesetz

3. Bundesgesetz vom 24. März 200012 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Art. 4 Abs. 2bis (neu) 2bis Die Daten über die Personen nach Absatz 2 Buchstabe a enthalten die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern.

Art. 5 Abs. 6 (neu) Die Versichertennummer nach Artikel 50c des AHVG vom 20. Dezember 194614 dient dem Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern.

6

4. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199215 Art. 14a (neu) Datenverknüpfungen Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das Bundesamt Daten miteinander verknüpfen, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

1

Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des Bundesamtes nur mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen mit weiteren Daten verknüpfen.

2

Art. 15 Abs. 4 Daten können bei der zuständigen Statistikstelle des Bundes, beim Bundesamt oder, mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen, bei der kantonalen Statistikstelle aufbewahrt und archiviert werden, sofern sie keine Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.

4

12 13 14 15

498

SR 235.2 SR 831.10; AS ... (BBl 2006 537) SR 831.10; AS ... (BBl 2006 537) SR 431.01