Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) Änderung vom 8. August 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 20031 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV FAR) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.

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II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV FAR) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 14 Abs. 5 (neu) Art. 23 Abs. 1 III Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

8. August 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2003 4039­4041 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB

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