Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 23. Mai 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 11. November 2004 und vom 3. März 20051 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1 und 2 Art. 1

Lohnanpassung

Art. 2

Mindestlöhne (gem. Art. 25 GAV)

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

23. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2004 6783­6785, 2005 2225 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dachund Wandgewerbe. BRB

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