Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 4­7 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite ausserordentliche Kosten ab, die ihnen infolge der Tätigkeit ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes entstehen.

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Werden den Kantonen vom Bund abgegoltene ausserordentliche Kosten durch Zahlungen im Rahmen der Prozesskosten oder von Einziehungen gedeckt, so sind die entsprechenden Beträge dem Bund zurückzuerstatten.

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Der Bundesrat legt in einer Verordnung fest: a.

die Art der ausserordentlichen Kosten, die angerechnet werden können;

b.

die Ansätze der Abgeltung; für die Personalkosten kann er Pauschalansätze festlegen.

Der Bundesanwalt kann im Rahmen der Verordnung des Bundesrates die Einzelheiten der Leistungserbringung, der anrechenbaren Kosten und ihrer Abgeltung durch Vereinbarung mit den betroffenen Kantonen näher regeln.

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Art. 106 Abs. 2 Aufgehoben Art. 257 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite ausserordentliche Kosten ab, die ihnen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren entstehen.

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Für die Regelung der Einzelheiten der Abgeltung findet Artikel 17 Absätze 5­7 Anwendung.

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BBl 2006 4245 SR 312.0

2006-0872

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Bundesstrafrechtspflege. BG

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Ausserordentliche Kosten nach den Artikeln 17 Absatz 4 und 257 Absatz 1, die den Kantonen nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, von ihnen vor Inkrafttreten der Änderung vom ... geltend gemacht worden sind und nach bisherigem Recht nicht abgegolten werden konnten, werden in Anwendung der Änderung vom ... abgegolten.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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