Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 20061, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 151 Sachüberschrift Ordentliche Nachsteuer Art. 153a (neu)

Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

1

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

2

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

3

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

4

1 2

BBl 2006 8795 SR 642.11

2005-1657

8825

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. BG

Art. 175 Abs. 3 und 4 (neu) Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

3

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Zeigt sie wiederholt eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

4

Art. 177 Abs. 3 (neu) Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

3

Art. 178 Abs. 4 (neu) Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

4

a.

die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b.

die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 181 Sachüberschrift Allgemeines Art. 181a (neu)

Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

1

2

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a.

8826

nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. BG

b.

nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53­68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20033 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

c.

nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

3

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung des Organs oder Vertreters abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

4

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

5

Zeigt die juristische Person wiederholt eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6

Art. 186 Abs. 3 (neu) Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.

3

Art. 187 Abs. 2 (neu) Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.

2

Art. 220a (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Artikel 153a ist erstmals anwendbar auf Erbgänge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eröffnet werden.

3

SR 221.301

8827

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. BG

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 53 Sachüberschrift Ordentliche Nachsteuer Art. 53a (neu) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

1

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

2

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

3

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

4

Art. 56 Abs. 1, 1bis (neu), 1ter (neu), 3bis (neu), 4 und 5 (neu) Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt.

1

1bis Zeigt die steuerpflichtige Person erstmal eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

4

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögensund Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

SR 642.14

8828

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. BG

1ter Zeigt sie wiederholt eine Steuerhinterziehung selbst an, so kann die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.

3bis Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.

Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

4

Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

5

a.

die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b.

die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 57a (neu)

Selbstanzeige juristischer Personen

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

1

2

5

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a.

nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;

b.

nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53­68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20035 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

c.

nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

SR 221.301

8829

Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. BG

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

3

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung des Organs oder Vertreters abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

4

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

5

Zeigt die juristische Person wiederholt eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6

Art. 59 Abs. 2bis und 2ter (neu) Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57a Absätze 3 und 4 anwendbar.

2bis

Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57a Absätze 3 und 4 anwendbar.

2ter

Art. 72f (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 53a, 56 Absätze 1, 1bis, 1ter, 3bis, 4 und 5 sowie 57a und 59 Absätze 2bis und 2ter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

1

2

Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.

Art. 78d

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Artikel 53a ist erstmals anwendbar auf Erbgänge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eröffnet werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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