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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

Mittheiluug, die Rückkehr der badischen Flüchtlinge in die Heimath betreffend.

Der Bundesrath hatte sich wiederholt unter'm 17.

v. Monats veranlaßt gesehen, bei der Großherzoglich Badischen Regierung die Anstände zur Sprache zu bringen, welche znr Zeit noch der Rückkehr der größern Masse der

in der Schweiz sich aufhaltenden politischen Flüchtlinge nach dem Großherzogthnm Baden entgegenstehen und damit den Wunfch zu verbinden, daß diefelben entweder ganz beseitigt oder wenigstens durch mildere Bestimmungen erfetzt werden möchten, welche geeignet wären, den Fluchtlingen die Rückkehr in ihre Hein.ath zu erleichtern.

Mit Note vom 8. diefes Monats macht nun das Großherzoglich Badifche Ministerium des Haufes und der auswärtigen Angelegenheiten die Mittheilung, daß es sich nicht von den Gründen zu überzeugen vermochte, welche für Abänderung der von ihm aufgestellten Grundsätze in

Beziehung auf die Rückkehr und Behandlung der Flüchtlinge geltend gemacht worden sind, und welch' letztere darin bestehen, daß die Flüchtlinge von ihren heimathlichen Bürgermeisterämtern Ausweife zur Rückkehr beibringen

und der Vidimation des Großherzoglich Badifchen Geschäftsträgers in der Schweiz unterbreiten müssen.

Die Großherzogliche Regierung bemerkt in dieser Beziehung weiter, daß die dießfälligen Anordnungen in der Art getroffen seien, daß sie jedem Flüchtlinge, der heim-

165 kehren wolle, die Rückkehr möglichst erleichtern. Wenn der Fall vorgekommen sein sollte, daß von einzelnen Großherzoglichen Lokal- und Gemeindebehörden die Gesuche um Ertheilung der vorgeschriebenen Ausweife an die im Auslande befindlichen Gemeindeangehörigen nicht mit der von den letztern gewünschten Beschleunigung ausgefertigt und an die Betreffenden verabfolgt worden wären, so liege der Grund hievon keineswegs in den von der Großherzoglichen Regierung ausgegangenen Instruktionen und es sei vielmehr, sowohl durch wiederholte Verfügungen an die Kreisregierungen und Bezirksämter nach Möglichkeit dahin gewirkt worden, daß derartige, den Absichten der Großherzoglichen Regierung nicht entsprechende Verzögerungen künftig vermieden werden; wie denn auch der Großherzogliche Bevollmächtigte in Bern es sich angelegen sein lasse, den Klagen über langsame Förderung derartiger Gesuche durch unmittelbare Korrespondenz mit den betreffenden Behörden nach Kraft abzuhelfen.

Die Autorisirung eines unmittelbaren schristlichen Verkehrs mit untergeordneten schweizerischen Behörden kann hauptsächlich auch aus dem Grunde nicht stattfinden, weil dadurch dem Großherzoglichen Bevollmächtigten in der Schweiz die Möglichkeit benommen wäre, von dem Gange der Flüchtlingsangelegenheit die wünschenswerte Uebersicht zu behalten.

In Beziehung aus das sernere Verlangen, daß die badischen Militärs, welche ihre Uniform tragen, auch ohne Ausweis ihrer. Heimathbehörde an den Eintrittsstationen zugelassen^ werden sollten, habe das Großherzogliche Kriegsministerium in neuester Zeit verfügt, daß die rück-

kehrenden Militärs nicht mehr in die Festung Rastatt,

sondern nur an die Aemter ihrer Heimathsorte instradirt, dort über ihre Theilnahmekonstituirt, und daß dann nur die Bnndesblatt I. Bd. III.

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166 schwer Gravirten an die Militär-Untersuchltngs-Kommission abgeliefert werden sollen. Durch diese Maßregel werde die Rückkehr den Betreffenden in hohem Grade erleichtert; dagegen könne von der allgemeinen Vorschrift, wornach sich jeder Rückkehrende mit einem schriftlichen Answeife zu legitimiren habe, eine Ausnahme nicht gemacht werden, weil das Tragen einer Badischen Uniform, zumal nach folchen Ereignissen, wie sie im Laufe des Sommers im Großherzogthum vorgefallen , als Beweis eines Badischen Heimathsrechts nicht gelten könne.

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Verordnung über den

Verkauf des Schiesspulvers, in Abänderung der unterm 9. Juli 1849 erlassenen Verordnung.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschast, in der Absicht, das Sekundapulver mit einer großern Wurfweite verfertigen zu lassen, in Abänderung der Ver-

ordnung vom 9. Juli 1849, v erordnet: Das Sekundapulver soll ohne Unterschied der Nummer zu Btz. 7 das Pfund verkauft werden.

Bern, den 19. November 1849.

(Folgen die Unterschriften.)

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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Jahr

1849

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3

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60

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1849

Date Data Seite

164-166

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