Bundesbeschluss über den 9. Rahmenkredit für Investitionsbeiträge an konzessionierte Eisenbahnunternehmen für die Jahre 2007­2010 vom 25. September 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 61a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. März 20063, beschliesst: Art. 1 Zur Weiterführung der im Eisenbahngesetz vorgesehenen Massnahmen für technische Verbesserungen und Umstellungen des Betriebes von konzessionierten Eisenbahnunternehmen wird für die Jahre 2007­10 ein Rahmenkredit von 800 Millionen Franken bewilligt.

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Sind Verschiebungen zwischen den Beitragsformen Abgeltung und Darlehen notwendig, so wird der Rahmenkredit entsprechend angepasst.

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Die Verpflichtungen sind jeweils auf Ende des laufenden Jahres zu begrenzen.

Der Bundesrat ist eingeladen, zeitgerecht eine Vorlage zur Substanzerhaltung zu unterbreiten. Tritt die Neuregelung der Infrastrukturfinanzierung in Kraft, so dürfen keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen werden.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 21. Juni 2006

Nationalrat, 25. September 2006

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

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SR 101 SR 742.101 BBl 2006 3897

2005-3400

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Rahmenkredit zur Förderung konzessionierter Transportunternehmungen. BB

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