C Bundesgesetz betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20061, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte Art. 5 Abs. 6 Die Stimme darf durch Drittpersonen zur Urne gebracht werden, soweit das kantonale Recht dies für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen zulässt. Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimm- oder Wahlzettel durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl nach ihren Weisungen ausfüllen lassen.

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Art. 8a Abs. 1bis (neu) und 3 Er kann Kantone, die Versuche zur elektronischen Stimmabgabe über längere Zeit erfolgreich und pannenfrei durchgeführt haben, auf Gesuch hin ermächtigen, diese Versuche über eine ganze Periode weiterzuführen. Der Bundesrat legt die Länge der Periode fest. Er kann die Ermächtigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder die elektronische Stimmabgabe in Abwägung der gesamten Umstände jederzeit örtlich, sachlich oder zeitlich ausschliessen.

1bis

3

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.

Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstim-

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BBl 2006 5261 SR 161.1

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Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte. BG

mungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

Art. 34

Wahlanleitung

Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird.

Art. 47 Abs. 2 Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 50. Tag vor der Wahl eine einzige gültige Kandidatur angemeldet worden ist.

2

Art. 50

Majorzwahl in Kantonen mit der Möglichkeit stiller Wahl

Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.

1

Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.

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3

Ungültig sind: a.

Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten;

b.

Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.

Art. 80 Abs. 2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.

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2. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19753 über die politischen Rechte der Auslandschweizer Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben

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Art. 5b (neu)

Stimmregister für Auslandschweizer

Der Kanton legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes geführt wird.

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Die Stimmregister für Auslandschweizer können dezentral geführt werden, wenn: a.

sie kantonsweit harmonisiert sind und elektronisch geführt werden; oder

b.

die Daten regelmässig elektronisch an ein zentral geführtes Stimmregister für Auslandschweizer weitergegeben werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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