Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 29. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2006 5905

2006-1445

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Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten. Abkommen mit der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein. BB

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