Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71, 92 und 93 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20022, beschliesst:

1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG).

1

Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite.

Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.

2

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2 3

a.

Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;

b.

Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;

c.

redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;

d.

Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;

SR 101 BBl 2003 1569 SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565)

2000-1794

3587

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

e.

schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19894 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;

f.

fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG5);

g.

Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;

h.

Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);

i.

gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;

j.

Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;

k.

Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;

l.

Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;

m. Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;

4 5

n.

Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;

o.

Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern.

SR 0.784.405 SR 784.10

3588

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Melde- und Konzessionspflicht Art. 3 Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss: a.

dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden; oder

b.

über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.

2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze Art. 4

Mindestanforderungen an den Programminhalt

Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.

1

Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann.

Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.

2

Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.

3

Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.

4

Art. 5

Jugendgefährdende Sendungen

Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Art. 6

Unabhängigkeit und Autonomie

Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.

1

3589

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer Programme frei und tragen dafür die Verantwortung.

Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.

3

Art. 7

Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern mit nationalem oder sprachregionalem Angebot

Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:

1

a.

einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;

b.

in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.

Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, welche in ihrem Programm Filme ausstrahlen, müssen mindestens vier Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen aufwenden oder eine entsprechende Förderungsabgabe von höchstens vier Prozent bezahlen. Diese Pflicht gilt auch für Veranstalter eines nationalen oder sprachregionalen Programmfensters in einem ausländischen Fernsehprogramm, welches Filme ausstrahlt. Sie gilt jedoch nicht für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).

2

Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.

3

Art. 8 1

2

Bekanntmachungspflichten

Schweizerische Programmveranstalter müssen: a.

dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen;

b.

die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20046 durch ausserordentliche Veröffentlichung bekannt gemacht werden.

Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.

Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten.

3

6

SR 170.512

3590

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38­43.

4

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring Art. 9

Erkennbarkeit der Werbung

Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen.

1

Ständige Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken. Die lokalen und regionalen Veranstalter mit beschränkten finanziellen Mitteln sind von dieser Beschränkung ausgenommen.

2

Art. 10 1

2

3

7 8

Werbeverbote

Unzulässig ist Werbung für: a.

Tabakwaren;

b.

alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19327 unterstehen; die Werbung für andere alkoholische Getränke darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;

c.

sämtliche alkoholischen Getränke in Fernsehprogrammen in- und ausländischer Veranstalter, sofern diese Programme in der Schweiz national oder sprachregional verbreitet werden und sich eigens an das schweizerische Publikum richten;

d.

politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;

e.

religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.

Unzulässig sind: a.

Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20008;

b.

Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.

Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.

SR 680 SR 812.21

3591

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

4

Unzulässig ist Werbung, welche: a.

religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;

b.

irreführend oder unlauter ist;

c.

zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.

Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.

5

Art. 11

Einfügung und Dauer der Werbung

Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.

1

Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 15 Prozent der täglichen Sendezeit eines Programms sowie 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2

Bei der Regelung der Abweichungen von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Bundesrat namentlich die folgenden Kriterien:

3

a.

die Leistungsaufträge der Veranstalter;

b.

die wirtschaftliche Lage von Radio und Fernsehen;

c.

die grenzüberschreitende Konkurrenz;

d.

die internationalen Werberegelungen;

e.

die Anliegen des Publikums.

Art. 12

Sponsoring

Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.

1

Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren am Anfang oder am Schluss jeder Sendung genannt werden.

2

Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten.

3

Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung nach Artikel 10 verboten ist. Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen Sendungen sponsern, sofern dabei keine unter Werbeverbot stehenden Produkte genannt oder gezeigt werden und auch nicht auf eine andere Weise eine Werbewirkung für diese Produkte entsteht.

4

3592

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.

5

Art. 13

Schutz von Minderjährigen

Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. Der Bundesrat erlässt entsprechende Vorschriften zur Gestaltung der Werbung.

1

2

Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

3

Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten.

Zum Schutz der in Absatz 1 erwähnten Anliegen schliesst der Bundesrat bestimmte Formen des Sponsorings von Kindersendungen aus.

4

Art. 14

Besondere Bestimmungen für die SRG

In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen.

1

In den Programmen der SRG ist Werbung für alkoholische Getränke unzulässig.

Untersagt ist auch Sponsoring durch in diesem Bereich tätige Unternehmen.

2

Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken.

3

4. Abschnitt: Melde-, Auskunfts-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungspflichten Art. 15

Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring

Die konzessionierten Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem Bundesamt die Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring melden.

Art. 16

Meldung von Beteiligungen

Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem Bundesamt Änderungen des Kapitals und der Stimmrechtsverhältnisse sowie namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmen melden.

3593

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 17

Auskunftspflicht

Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und die Akten herauszugeben, die diese im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Massnahmen gegen die Medienkonzentration (Art. 75) benötigen.

1

2

Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen: a.

an denen der Programmveranstalter namhaft beteiligt ist oder die am Programmveranstalter namhaft beteiligt sind und die im Radio- und Fernsehmarkt oder in verwandten Märkten tätig sind;

b.

welche für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren;

c.

welche für den Veranstalter den Hauptteil des betreffenden Programms produzieren;

d.

welche ein öffentliches Ereignis nach Artikel 72 organisieren;

e.

welche im Radio- und Fernsehmarkt tätig sind und eine beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten innehaben.

Das Recht zur Verweigerung der Auskunft oder der Aktenherausgabe richtet sich nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

3

Art. 18

Jahresbericht und Jahresrechnung

Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem Bundesamt den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten.

1

Das Bundesamt kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen.

2

Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das Bundesamt veröffentlichen kann.

3

Art. 19

Statistische Angaben

Das Bundesamt erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen:

1

a.

für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung;

b.

um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen.

Veranstalter schweizerischer Programme haben dem Bundesamt regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen.

2

9

SR 172.021

3594

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Das Bundesamt kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.

4

Art. 20

Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen

Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien.

1

Wird innert vier Monaten gegen eine oder mehrere Sendungen eine Beanstandung eingereicht oder eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.

2

Art. 21

Erhaltung von Programmen

Der Bundesrat kann schweizerische Programmveranstalter verpflichten, Aufzeichnungen ihrer Programme zur Verfügung zu halten, damit diese der Öffentlichkeit dauerhaft erhalten bleiben. Die Programmveranstalter können für die Kosten, die ihnen daraus erwachsen, finanziell entschädigt werden.

1

Der Bundesrat legt fest, welche Programme zu erhalten sind, und regelt die Entschädigung der Programmveranstalter sowie die Ablieferung, Archivierung und Verfügbarkeit der Aufzeichnungen. Er kann insbesondere technische Vorschriften über die Art und das Format der Datenträger aufstellen und Organe bezeichnen, welche die notwendigen Arbeiten koordinieren und die Auswahl der zu erhaltenden Programme treffen.

2

Der Aufwand der Organe nach Absatz 2 sowie die Entschädigung von Programmveranstaltern nach Absatz 1 wird aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert, soweit der Ertrag aus dem Entgelt für die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Programme und für deren Weiterverwendung sowie der Ertrag aus den Konzessionsabgaben nicht ausreichen.

3

Um die langfristige Nutzung der Archive zu gewährleisten, kann der Bundesrat für die Erhaltung der entsprechenden Wiedergabegeräte Unterstützungsmassnahmen treffen.

4

5. Abschnitt: Konzessionsabgabe Art. 22 Konzessionierte Veranstalter schweizerischer Programme entrichten jährlich eine Abgabe auf ihrer Konzession. Der Ertrag der Abgabe wird in erster Linie zur Förderung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 77) und

1

3595

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

zur Finanzierung der Archivierung (Art. 21) sowie in zweiter Linie für neue Technologien (Art. 58) verwendet.

Die Abgabe beträgt höchstens ein Prozent der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring. Der Bundesrat legt die Höhe der Abgabe und einen Freibetrag fest.

2

2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft 1. Abschnitt: Programmauftrag und Konzession Art. 23

Grundsatz

Die SRG erbringt einen Dienst für die Allgemeinheit. Dabei strebt sie keinen Gewinn an.

Art. 24

Programmauftrag

Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:

1

a.

versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen;

b.

fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone;

c.

fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.

Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radiound Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen.

2

Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.

3

4

Die SRG trägt bei zur: a.

freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;

b.

kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;

3596

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

c.

Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;

d.

Unterhaltung.

In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.

5

Art. 25 1

Konzession

Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.

Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.

2

3

Die Konzession bestimmt namentlich: a.

die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;

b.

den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird;

c.

die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.

Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) bedürfen.

4

Das Departement kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

5

Das Departement kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:

6

a.

die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;

b.

die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.

2. Abschnitt: Publizistisches Angebot Art. 26 1

Einschränkungen des regionalen Angebots

Die Veranstaltung regionaler Programme ist der SRG untersagt.

Die SRG kann in ihren Radioprogrammen mit Genehmigung des Departements zeitlich begrenzte regionale Fenster einfügen. In solchen Fenstern ist das Sponsoring untersagt.

2

3597

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 27

Programmproduktion

Die Programme der SRG müssen überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für welche sie bestimmt sind.

Art. 28

Publizistisches Angebot für das Ausland

Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten.

1

In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren.

2

Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang.

3

3. Abschnitt: Nicht konzessionierte Tätigkeiten Art. 29 Die SRG und von ihr beherrschte Unternehmen müssen in der Konzession nicht festgelegte Tätigkeiten, welche die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten, dem Bundesamt vorgängig melden.

1

Falls eine solche Tätigkeit die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann das Departement Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Trennung der Rechnungsführung und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit untersagen.

2

4. Abschnitt: Verbreitung der SRG-Programme Art. 30 Die Radio- und Fernsehprogramme der SRG werden mindestens in der betreffenden Sprachregion flächendeckend verbreitet. Mindestens ein Radio- und ein Fernsehprogramm der SRG werden in der ganzen Schweiz in deutscher, französischer und italienischer Sprache verbreitet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Zudem berücksichtigt er die Bedürfnisse der Rätoromanen gemäss Artikel 24 Absatz 2. Dabei stellt er sicher, dass den anderen Programmveranstaltern für jede Verbreitungsart Frequenzen und Kanäle zur Verfügung stehen.

1

Der Bundesrat bestimmt für jedes Programm das Versorgungsgebiet und die Verbreitungsart.

2

3598

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

5. Abschnitt: Organisation und Finanzierung Art. 31 1

2

Organisation der SRG

Die SRG organisiert sich so, dass: a.

ihre Autonomie und Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleistet sind;

b.

sie wirtschaftlich geführt wird und die Empfangsgebühren ihrem Zweck entsprechend verwendet werden;

c.

die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden und eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist;

d.

das Publikum in der Organisation vertreten ist;

e.

die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist;

f.

sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden kann.

Ihre Statuten müssen durch das Departement genehmigt werden.

Art. 32

Organe

Notwendige Organe sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung.

1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die statutarische Regelung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der SRG-Organe die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss.

2

Art. 33

Verwaltungsrat

Der Bundesrat kann bis zu einem Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen.

1

2 Der Verwaltungsrat erteilt in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzelweisungen.

Die Mitglieder dürfen neben ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrat in keinem Angestelltenverhältnis zur SRG oder zu den von ihr beherrschten Unternehmen stehen.

Sie sind nicht weisungsgebunden.

3

Art. 34

Finanzierung

Die SRG finanziert sich zur Hauptsache durch Empfangsgebühren. Weitere Finanzierungsquellen stehen ihr offen, soweit dieses Gesetz, die Verordnung, die Konzession oder das einschlägige internationale Recht sie nicht beschränken.

3599

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 35

Verwendung der finanziellen Mittel

Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihren Finanzhaushalt nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis. Sie verhalten sich wirtschaftlich, verwenden ihre Mittel bestimmungsgemäss und sorgen für die langfristige Substanzerhaltung des Unternehmens im Hinblick auf die Erfüllung ihres Auftrages.

1

Die SRG verwendet den ihr zugewiesenen Gebührenanteil ausschliesslich zur Deckung des Aufwandes, der sich aus der Veranstaltung der Radio- und Fernsehprogramme und des übrigen publizistischen Angebots (Art. 25 Abs. 3 Bst. b) ergibt.

2

Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Gebührenhöhe erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das Departement die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Gebührenanpassung zu berücksichtigen sind.

3

Der Bundesrat sorgt dafür, dass in der SRG und in den von ihr beherrschten Unternehmen für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, die Bestimmungen von Artikel 6a, Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 sinngemäss angewendet werden.

4

Art. 36

Finanzaufsicht

Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten, und nach den von den Schweizer Börsen anerkannten Standards der Rechnungslegung.

1

Sie führen getrennte Rechnungen für diejenigen Tätigkeiten, welche der Erfüllung des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrages dienen, und für ihre übrigen Tätigkeiten.

2

3

Der Verwaltungsrat der SRG bringt dem Departement jährlich zur Kenntnis: a.

die Konzernrechnung;

b.

die Jahresrechnung, den Voranschlag, die Finanzplanung und den Jahresbericht der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen.

Auf Grund der Berichterstattung des Verwaltungsrates prüft das Departement den Finanzhaushalt der SRG. Es kann ergänzende Auskünfte verlangen. Insbesondere kann das Departement vom Verwaltungsrat der SRG oder von den mit der Oberleitung betrauten Organen beherrschter Unternehmen Angaben darüber verlangen, wie sie ihre Verantwortung wahrgenommen haben.

4

Das Departement kann bei der SRG und den von ihr beherrschten Unternehmen vor Ort Nachprüfungen vornehmen, sofern:

5

a.

10

die Berichterstattung ungenügend ist und die SRG trotz Aufforderung des Departements innerhalb der gewährten Frist keine ausreichenden Angaben liefert; oder

SR 172.220.1

3600

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

b.

begründeter Verdacht besteht, dass die SRG oder ein von ihr beherrschtes Unternehmen die Pflichten nach Artikel 35 Absatz 1 nicht erfüllt hat.

Das Departement kann unter den Voraussetzungen von Absatz 5 die Eidgenössische Finanzkontrolle oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196711 ist nicht anwendbar.

6

7

Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

Art. 37

Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern

Beteiligungen der SRG an anderen Programmveranstaltern bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag 1. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil Art. 38

Grundsatz

Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (Konzessionen mit Gebührenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:

1

a.

ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;

b.

mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.

Konzessionen mit Gebührenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren.

2

3

Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Gebührenanteil erteilt.

4

Die Konzession legt mindestens fest:

11

a.

das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;

b.

die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;

c.

weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.

SR 614.0

3601

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Die Verbreitung eines Programms auf Grund einer Konzession mit Gebührenanteil ist grundsätzlich auf das jeweilige Versorgungsgebiet beschränkt; der Bundesrat sieht Ausnahmen vor.

5

Art. 39

Versorgungsgebiete

Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Gebührenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen.

1

Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass:

2

a.

sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und

b.

ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der Empfangsgebühren es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen.

Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden.

3

Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das Departement vornehmen.

4

Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört.

5

Art. 40

Gebührenanteile

Die Gebührenanteile für Radioveranstalter mit Gebührenanteil betragen vier Prozent des Ertrags der Radioempfangsgebühren und für Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil vier Prozent des Ertrags der Fernsehempfangsgebühren. Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühr (Art. 70) den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den prozentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.

1

Das Departement legt den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Empfangsgebühren für einen bestimmten Zeitraum fest. Es berücksichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss.

2

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 sind anwendbar.

3

12

SR 616.1

3602

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 41

Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Gebührenanteil

Die Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Gebührenanteil verfügen, haben den in der Konzession festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des unabhängigen Programmschaffens kann der Bundesrat weitere Pflichten festlegen. Er kann die Veranstalter insbesondere zur Erstellung eines Leitbildes und eines Redaktionsstatuts verpflichten.

1

Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des gebührenunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind.

2

Die Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern darf die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Unabhängigkeit des Programmschaffens nicht gefährden.

3

Art. 42

Finanzaufsicht

Der Konzessionär legt dem Bundesamt jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden.

Andernfalls kann es die Gebührenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern.

1

Das Bundesamt kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a­c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen.

2

3

Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig.

2. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil Art. 43 Das Departement kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:

1

a.

in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;

b.

in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.

3603

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das Departement kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.

2

3. Abschnitt: Konzessionsvorschriften Art. 44 1

Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen

Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: a.

in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen;

b.

glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann;

c.

der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt;

d.

Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält;

e.

die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt;

f.

eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist;

g.

die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet.

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.

2

Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben.

3

Art. 45

Konzessionierungsverfahren

Konzessionen werden vom Departement erteilt. Das Bundesamt schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören.

1

Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen.

2

Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.

3

3604

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 24 FMG13 erteilt.

4

Art. 46

Dauer und Erlöschen der Konzession

Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden in der Regel auf denselben Termin befristet.

1

Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Programmveranstalter, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.

2

Art. 47

Erfüllung des Leistungsauftrages

Das Bundesamt überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.

1

2 Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Gebührenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.

Art. 48

Übertragung der Konzession

Eine Übertragung der Konzession ist dem Departement vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden.

1

Das Departement prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden.

2

Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.

3

Art. 49

Änderung der Konzession

Das Departement kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

1

Der Konzessionär wird angemessen entschädigt, falls die Änderung die mit der Konzession eingeräumten Rechte wesentlich schmälert. Keine Entschädigung erhält er, wenn die Anpassung auf wichtigen Landesinteressen oder auf einer Änderung internationaler Verpflichtungen beruht.

2

13

SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565)

3605

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Auf Antrag des Programmveranstalters kann das Departement einzelne Bestimmungen ändern, falls die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession entspricht.

3

Art. 50

Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession

Das Departement kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn:

1

a.

der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;

b.

der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst;

c.

der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst;

d.

der Konzessionär die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benützt;

e.

wichtige Landesinteressen es erfordern.

Das Departement entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind.

2

3

Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das Departement: a.

die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür einstehen muss;

b.

die Konzession suspendiert oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern.

3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen 1. Kapitel: Allgemeine Regeln Art. 51

Grundsatz

Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin beauftragen, die Programme zu verbreiten.

1

Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten.

2

Artikel 47 FMG14 über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten.

3

14

SR 784.10

3606

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 52

Einschränkungen

Das Bundesamt kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:

1

a.

das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt;

b.

die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder

c.

mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist.

Gegen die Verfügung des Bundesamtes können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt.

2

Programme der Veranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil dürfen nicht ausserhalb des in der Konzession (Art. 38 Abs. 5) bestimmten Gebietes verbreitet werden.

3

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Programmen Art. 53

Zugangsberechtigte Programme

Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: a.

die Programme der SRG;

b.

die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen.

Art. 54

Frequenzen für Programme

Die Eidgenössische Kommunikationskommission stellt sicher, dass ausreichende Frequenzkapazitäten für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt sie dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können.

1

Sie bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG15) für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen eingesetzt werden:

2

15

a.

das Verbreitungsgebiet;

b.

die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind.

SR 784.10

3607

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Sie sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen sichergestellt werden kann.

3

4 Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1­3 massgebend sind.

Art. 55

Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen

Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.

1

Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung.

Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG16 nicht zu den anrechenbaren Kosten.

2

Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.

3

Art. 56

Einigungs- und Entscheidverfahren

Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das Bundesamt.

1

Es orientiert sich für den Entscheid an in- oder ausländischen Vergleichswerten, soweit die Parteien keine Beweismittel vorbringen, die ein Abweichen davon rechtfertigen.

2

Für den Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum rechtskräftigen Entscheid kann es vorläufig die Verbreitung verfügen und die finanziellen Bedingungen festlegen.

3

Das Verfahren und die Auskunftspflicht richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des FMG17 über die Interkonnektion (Art. 11 FMG).

4

Art. 57

Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Das Bundesamt gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.

1

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das Bundesamt die Beiträge entrichtet.

2

16 17

SR 784.10 SR 784.10; siehe auch Art. 106, Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des FMG (BBl 2006 3626).

3608

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 58

Investitionsbeiträge für neue Technologien

Das Bundesamt kann konzessionierten Veranstaltern Investitionsbeiträge an die Kosten ausrichten, die im Rahmen der Einführung neuer Technologien für die Errichtung von Sendernetzen entstehen; vorausgesetzt ist, dass im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.

1

Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgaben (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Empfangsgebühren entrichtet.

2

Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühr (Art. 70) den Anteil, der dafür zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Empfangsgebühren.

3

4

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Investitionsbeiträge fest.

3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen Art. 59 1

Zugangsberechtigte und ausländische Programme

In ihrem Versorgungsgebiet sind über Leitungen zu verbreiten: a.

Programme der SRG im Rahmen der Konzession;

b.

Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht.

Der Bundesrat kann zudem Programme ausländischer Veranstalter bestimmen, welche wegen ihres besonderen Beitrages zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung über Leitungen zu verbreiten sind.

2

Der Bundesrat legt die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Fernmeldedienstanbieterinnen fest. Die Programme sind in ausreichender Qualität unentgeltlich zu verbreiten.

3

Zur Verbreitung verpflichtet ist in erster Linie diejenige Fernmeldedienstanbieterin, die im Versorgungsgebiet bereits Programme verbreitet und dabei am meisten Haushalte erreicht. Das Bundesamt kann im gleichen Versorgungsgebiet mehr als eine Fernmeldedienstanbieterin verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Programm von der Allgemeinheit empfangen werden kann.

Im Falle einer Weigerung kann das Bundesamt vorsorglich die sofortige Aufschaltung verfügen.

4

Führt die Erfüllung dieser Pflicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin, so verpflichtet das Bundesamt die berechtigten Programmveranstalter zur angemessenen Entschädigung.

5

Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.

6

3609

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 60

Weitere Aufschaltungspflichten

Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das Bundesamt eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:

1

2

a.

das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und

b.

der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest.

Das Bundesamt kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt.

3

Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.

4

Art. 61

Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme

Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.

Art. 62

Kanalbelegung

Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.

4. Kapitel: Aufbereitung von Programmen Art. 63

Grundsätze

Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.

1

2 Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird.

3610

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

3

Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: a.

gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen;

b.

gegenüber dem Bundesamt auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden.

Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen.

4

Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das Bundesamt im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide.

5

Art. 64

Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung

Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.

Art. 65

Entbündelung

Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.

1

Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.

2

4. Titel: Empfang von Programmen 1. Kapitel: Empfangsfreiheit Art. 66

Freier Programmempfang

Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen.

Art. 67

Kantonale Antennenverbote

Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:

1

3611

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

a.

dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und

b.

der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

2

2. Kapitel: Empfangsgebühren Art. 68

Gebühren- und Meldepflicht

Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebührenund Meldepflicht unterstehen.

1

Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet.

2

3 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte.

Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt.

4

Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien.

6

Art. 69

Gebührenerhebungsstelle

Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungsstelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG18 und von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 188919 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und kann Verfügungen erlassen. Zur Abklärung der Gebühren- und Meldepflicht kann sie besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten.

1

18 19

SR 172.021 SR 281.1

3612

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Bei Verdacht auf Verletzung der Meldepflicht erstattet sie Anzeige an das Bundesamt.

Die Gebührenerhebungsstelle kann von Kantonen und Gemeinden Name, Vorname, Adresse, Jahrgang und Haushaltszugehörigkeit der Einwohnerinnen und Einwohner auf elektronischen Datenträgern in Listenform anfordern. Sie hat den durch ihre Anfrage verursachten Zusatzaufwand zu entgelten.

2

3 Sie darf diese Daten nur für die Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht und für die Erhebung der Empfangsgebühren bearbeiten. Sie darf diese Daten nicht an Dritte weitergeben; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Die Gebührenerhebungsstelle trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind.

4

Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle aus und behandelt Beschwerden gegen deren Verfügungen.

5

Art. 70

Höhe der Empfangsgebühr

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Empfangsgebühr. Er berücksichtigt dabei den Bedarf für:

1

a.

die Finanzierung der Programme der SRG und der übrigen publizistischen Angebote der SRG, die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sind (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);

b.

die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 38);

c.

die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren sowie der Durchsetzung der Melde- und der Gebührenpflicht;

d.

die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Artikel 81 Abs. 1);

e.

die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Art. 58).

Er kann unterschiedliche Gebühren festlegen für privaten und für gewerblichen Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen.

2

Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlungen des Preisüberwachers.

Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

3

Der Ertrag und die Verwendung der Gebühr werden in der eidgenössischen Staatsrechnung nicht ausgewiesen.

4

Art. 71

Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang

Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlosterrestrisch verbreitet werden.

3613

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

5. Titel: Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der Programmqualität 1. Kapitel: Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen Art. 72

Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen

Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.

1

Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren.

2

3

Sie geben den interessierten Programmveranstaltern: a.

Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und

b.

die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.

Das Bundesamt kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.

4

Art. 73

Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen.

1

Das Departement führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig.

2

Für Veranstalter schweizerischer Fernsehprogramme sind die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 198920 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betreffenden Staat verbindlich.

3

20

SR 0.784.405

3614

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

2. Kapitel: Massnahmen gegen die Medienkonzentration Art. 74 1

Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt

Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn: a.

ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht;

b.

ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht.

Das Departement konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199521. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

2

Art. 75

Massnahmen

Stellt das Departement nach Beizug des Gutachtens der Wettbewerbskommission fest, dass ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung durch den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet hat, so kann es im Bereich Radio und Fernsehen Massnahmen ergreifen. Es entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens.

1

Es kann vom Programmveranstalter oder von der betroffenen Unternehmung verlangen, dass er oder sie:

2

a.

die Vielfalt durch Massnahmen wie die Einräumung von Sendezeit für Dritte oder die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern sichert;

b.

Massnahmen gegen Konzernjournalismus ergreift, wie den Erlass eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Freiheit;

c.

bei offensichtlichem Ungenügen solcher Massnahmen die unternehmerischen und organisatorischen Strukturen des Unternehmens anpasst.

3. Kapitel: Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden Art. 76 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden fördern, namentlich durch Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen. Das Bundesamt regelt die Vergabekriterien und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

21

SR 251

3615

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

4. Kapitel: Forschung 1. Abschnitt: Medienforschung Art. 77 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Berechnungskriterien, nach denen Forschungsprojekte im Bereich von Radio und Fernsehen aus der Konzessionsabgabe (Art. 22) unterstützt werden.

2. Abschnitt: Stiftung für Nutzungsforschung Art. 78

Aufgabe

Die Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist dabei der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann die Tätigkeiten ganz oder teilweise auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften übertragen und bei der Datenerhebung unabhängige Sachverständige beiziehen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Departements.

1

Die Stiftung sorgt dafür, dass die schweizerischen Programmveranstalter und die wissenschaftliche Forschung über hinreichende Daten zur Radio- und Fernsehnutzung verfügen. Konzessionierten Veranstaltern in Berg- und Randregionen müssen die Daten in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen wie den übrigen Veranstaltern.

2

Art. 79

Berichterstattung und Abgabe von Daten

Die Stiftung veröffentlicht mindestens einmal jährlich die wichtigsten Ergebnisse ihrer Erhebungen.

1

Sie stellt die grundlegenden Nutzungsdaten Dritten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Der universitären Forschung und dem Bundesamt werden die Daten unentgeltlich überlassen.

2

Art. 80

Organisation

Die Stiftung regelt ihre Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das vom Departement zu genehmigen ist.

1

Der Stiftungsrat und die Verwaltungsräte allfälliger Tochtergesellschaften bestehen aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat beziehungsweise in die Verwaltungsräte gewählt.

2

Das Departement wählt den Stiftungsrat. Es berücksichtigt dabei die Vorschläge der Betroffenen.

3

3616

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 81

Finanzbeitrag

Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Empfangsgebühren an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen.

1

Der Bundesrat legt den Betrag anlässlich der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren fest.

2

3 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199022 ist anwendbar. Tätigkeiten nach den Artikeln 78 und 79 sind von allfälligen anderen Tätigkeiten in der Buchhaltung der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften zu trennen.

6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Art. 82

Zusammensetzung

Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.

1

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin.

2

3

Der Beschwerdeinstanz nicht angehören dürfen: a.

Mitglieder der Bundesversammlung;

b.

Personen im Dienst des Bundes;

c.

Mitglieder von Organen schweizerischer Programmveranstalter sowie Personen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen.

Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Entscheidet sie sich für ein Amt nach Absatz 3, so scheidet sie spätestens vier Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit aus der Beschwerdeinstanz aus.

4

Art. 83 1

2

Aufgaben

Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: a.

die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 94);

b.

die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91).

Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

22

SR 616.1

3617

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 84

Unabhängigkeit

Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.

Art. 85

Organisation

Soweit der Bundesrat keine abweichenden Regeln vorsieht, ist die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199623 anwendbar.

1

Die Beschwerdeinstanz organisiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

2

Die Beschwerdeinstanz verfügt über ein selbständiges Sekretariat. Sie regelt dessen Aufgaben im Reglement nach Absatz 2. Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

3

7. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht 1. Abschnitt: Verfahren Art. 86

Grundsätze

Das Bundesamt wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) ist die Beschwerdeinstanz zuständig

1

Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

2

Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG24 anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht.

3

Im Verfahren der Aufsicht über redaktionelle Sendungen (Art. 91­98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.

4

Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen ausgestrahlte Radiound Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.

5

23 24

SR 172.31 SR 172.021

3618

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 87

Öffentlichkeit

Die Aufsichtsbehörden orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie können insbesondere die administrativen und strafrechtlichen Entscheide veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.

1

2

Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Art. 88

Datenschutz

Die Aufsichtsbehörden können besonders schützenswerte Daten bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung der durch dieses Gesetz auferlegten Aufgaben notwendig ist.

1

Die Datenbearbeitung der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199225 über den Datenschutz.

2

2. Abschnitt: Massnahmen bei Rechtsverletzungen Art. 89 1

Allgemeines

Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie: a.

von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen: 1. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt, 2. sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten, 3. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;

b.

dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.

Das Departement kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4 zweiter Satz) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.

2

Art. 90

Verwaltungssanktionen

Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:

1

25

a.

gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;

b.

in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;

SR 235.1

3619

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

c.

Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9­14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;

d.

die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;

e.

die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;

f.

den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;

g.

gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;

h.

nach Androhung einer Sanktion im Sinne von Artikel 97 innerhalb eines Jahres die Pflichten über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 sowie rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm) verletzt.

Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:

2

a.

Meldepflicht (Art. 3);

b.

Bekanntmachungspflichten (Art. 8);

c.

Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);

d.

Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);

e.

Auskunftspflicht (Art. 17);

f.

Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);

g.

Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);

h.

Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);

i.

Pflichten der SRG (Art. 29);

j.

Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 41);

k.

Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);

l.

Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);

m. Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62); n.

Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).

Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.

3

3620

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

2. Kapitel: Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen 1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle Art. 91

Ombudsstellen

Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist.

1

2

Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor.

3

Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen: a.

ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts;

b.

die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter.

Die sprachregionalen Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der Beschwerdeinstanz.

4

Art. 92

Beanstandung

Innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

1

Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig sein soll.

2

Die Ombudsstelle verzeichnet den Eingang der Beanstandung und benachrichtigt gleichzeitig den betroffenen Programmveranstalter.

3

Art. 93

Erledigung

Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten.

Dabei kann sie insbesondere: 1

2

a.

die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;

b.

für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;

c.

Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben;

d.

die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.

Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

3621

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung.

3

4

Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.

Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat.

5

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz Art. 94

Beschwerdebefugnis

Beschwerde gegen eine Sendung oder gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Programm kann führen, wer:

1

a.

am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und

b.

eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang zum Programm abgewiesen worden ist.

Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.

2

Natürliche Personen, die Beschwerde führen oder eine Beschwerde gemäss Absatz 2 unterzeichnen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.

3

Beschwerde führen kann auch das Departement; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht.

4

Art. 95

Frist und Form der Beschwerde

Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Absatz 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.

1

Das Departement reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der Beschwerdeinstanz ein.

2

3

In der Beschwerde muss kurz begründet werden: a.

in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen nach den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder

b.

inwiefern die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig ist.

3622

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 96

Eintreten und Schriftenwechsel

Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.

1

Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.

2

Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.

3

Art. 97

Entscheid

Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.

1

2

Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob: a.

die angefochtenen Sendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen, die in diesem Gesetz (Art. 4 und 5) oder dem einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder

b.

eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.

3

Bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 5 sowie bei wiederholter rechtswidriger Verweigerung des Zugangs zum Programm kann die Beschwerdeinstanz in Anwendung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe h eine Verwaltungssanktion androhen oder verfügen. In besonders schweren Fällen kann die Beschwerdeinstanz zudem nach Artikel 89 Absatz 2 ein Sendeverbot oder eine Auflage beantragen.

4

Art. 98 1

Kosten

Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos.

Für mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden. Das VwVG26 ist anwendbar.

2

26

SR 172.021

3623

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

3. Kapitel: Rechtsschutz Art. 99 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.

8. Titel: Verwaltungsgebühren Art. 100 1

Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für: a.

die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen;

b.

die Aufsichtstätigkeit;

c.

den Erlass von Verfügungen;

d.

die Behandlung von Anfragen.

Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird.

2

Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.

3

9. Titel: Strafbestimmungen Art. 101

Widerhandlungen

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt (Art. 68 Abs. 1) ohne dies der zuständigen Behörde vorgängig gemeldet zu haben (Art. 68 Abs. 3).

1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt.

2

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.

3

4

In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

3624

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 102

Zuständigkeit und Verfahren

Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesgesetz vom 22. März 197427 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

1

Die Gebührenerhebungsstelle macht dem Bundesamt diejenigen Personendaten durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Artikel 101 Absatz 1 notwendig sind. Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen über den Umfang dieser Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung und die Datensicherheit erlassen.

2

10. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 103

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz, soweit die Aufgaben nicht einer anderen Behörde übertragen sind. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass der administrativen und technischen Vorschriften dem Departement übertragen.

Art. 104

Internationale Vereinbarungen und Vertretung bei internationalen Gremien

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

1

Er kann den Abschluss von Verträgen technischen oder administrativen Inhalts sowie die Vertretung des Bundes bei internationalen Gremien dem zuständigen Departement übertragen. Dieses kann seine Befugnis zur Vertretung des Bundes bei internationalen Gremien einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen und ihr Weisungen erteilen.

2

Art. 105

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

27

SR 313.0

3625

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 106

Koordination mit der Änderung vom 24. März 200628 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und mit der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

1. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199729 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 56 Absatz 4 RTVG wie folgt: Art. 56 Abs. 4 Das Verfahren und die Auskunftspflicht richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des FMG über die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen (Art. 11, 11a und 11b FMG30).

4

2. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199731 zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 6, 11 und 40 des Fernmeldegesetzes wie folgt: Art. 6

Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss: a.

über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;

b.

das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das Bundesgesetz vom 24. März 200632 über Radio und Fernsehen und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, einhalten;

c.

die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten:

d.

eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.

Art. 11

Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen

1 Marktbeherrschende

Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:

28 29 30 31 32

a.

den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss;

b.

während vier Jahren den schnellen Bitstromzugang;

AS ...; (BBl 2006 3565) SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565) SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565) SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565) SR ...; AS ... (BBl 2006 3587)

3626

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

c.

das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes;

d.

die Interkonnektion;

e.

Mietleitungen;

f.

den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.

Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.

4

Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.

5

Art. 40

Verwaltungsgebühren

Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:

1

a.

die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie;

b.

die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen;

c.

die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;

d.

die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungsund Funkkonzessionen;

e.

die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;

f.

die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;

g.

die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.

Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.

2

Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.

3

3627

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Das Departement kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.

4

3. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199733 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 83 Buchstabe p des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200534 wie folgt: Art. 83 Bst. p Die Beschwerde ist zulässig gegen: p.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs und von Radio und Fernsehen betreffend: 1. Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, 2. Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199735;

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 107

Radio- und Fernsehkonzessionen

Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199136 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veranstalter nicht ausdrücklich darauf verzichten.

1

Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Bundesrat die Konzessionen der SRG, von swissinfo/SRI, der Teletext AG sowie von jenen Veranstaltern, die ihre Programme in Zusammenarbeit mit der SRG nach Artikel 31 Absatz 3 RTVG 1991 veranstalten, mit einer Frist von neun Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

2

Der Bundesrat kann die Konzessionen der SRG und von swissinfo/SRI, die auf Grund des RTVG 1991 erteilt worden sind, um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern.

3

Das Departement kann andere auf Grund des RTVG 1991 erteilte Konzessionen um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. In den verlängerten Konzessionen kann ein Kündigungsrecht vorgesehen werden.

4

Gelten die Konzessionen der SRG oder von swissinfo/SRI weiter oder werden sie verlängert, so sind die Artikel 22 sowie 25 Absätze 5 und 6 sinngemäss anwendbar.

5

33 34 35 36

SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565) SR 173.110; AS 2006 ... (BBL 2005 4045) SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565) AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187, 2000 1891, 2001 2790, 2002 1904

3628

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Auf die anderen Konzessionen, die weiter gelten oder verlängert worden sind, sind die Bestimmungen über Konzessionen mit Leistungsauftrag nach Artikel 22 sowie die Artikel 44­50 sinngemäss anwendbar.

6

Art. 108

Sendernetzplan

Der Bundesrat kann die Weisungen für die Sendernetzplanung nach Artikel 8 Absatz 1 RTVG 199137 bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern oder nach Anhörung der Kommunikationskommission ändern.

Art. 109

Beiträge aus den Empfangsgebühren

Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren nach Artikel 17 Absatz 2 RTVG 199138 erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Gebührenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Gebührenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radiound Fernsehverordnung vom 6. Oktober 199739.

1

Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Bundesamt Gebührenanteile an Veranstalter ausrichten, welche eine Konzession nach RTVG 1991 haben und den Sendebetrieb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben.

2

Der Bundesrat berücksichtigt den Finanzbedarf bei der Festsetzung der Empfangsgebühr (Art. 70).

3

Die Übergangsregelung nach Absatz 1 endet zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Konzessionen mit Gebührenanteil nach den Artikeln 38­42 erteilt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

4

Art. 110

Leitungskonzessionen

Bestehende Konzessionen für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen nach Artikel 39 RTVG 199140 (Leitungskonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. FMG41 erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

1

37 38 39 40 41

AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187, 2000 1891, 2001 2790, 2002 1904 AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187, 2000 1891, 2001 2790, 2002 1904 AS 1997 2903 AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187, 2000 1891, 2001 2790, 2002 1904 SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565)

3629

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

2

Leitungskonzessionäre unterliegen weiterhin: a.

Artikel 42 Absätze 2­4 RTVG 1991;

b.

Artikel 47 Absatz 1 RTVG 1991 betreffend die Verbreitung der Programme anderer Programmveranstalter, deren Konzession nach Artikel 112 dieses Gesetzes verlängert wurde.

Die Verpflichtungen eines Leitungskonzessionärs nach Absatz 2 enden, sobald die Verbreitung der dort erfassten Programme über Leitungen (nach den Art. 59 und 60) in dessen Bedienungsgebiet rechtskräftig geklärt ist, spätestens aber nach fünf Jahren.

3

Art. 111

Umsetzerkonzessionen

Bestehende Konzessionen für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 43 RTVG 199142 (Umsetzerkonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Funk- und Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. beziehungsweise nach den Artikeln 22 ff. FMG43 erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Art. 112

Organisationsstruktur der SRG

Die SRG hat die Umsetzung der Organisationsstruktur (Art. 31­33) auf den Zeitpunkt der Erneuerung ihrer Konzession umzusetzen.

Art. 113

Hängige Aufsichtsverfahren

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 199144 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden.

1

Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs45.

2

42 43 44 45

AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187, 2000 1891, 2001 2790, 2002 1904 SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565) AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187, 2000 1891, 2001 2790, 2002 1904 SR 311.0

3630

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 114

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 2006

Ständerat, 24. März 2006

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 4. April 200646 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

46

BBl 2006 3587

3631

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Anhang (Art. 105)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Bundesgesetz vom 21. Juni 199147 über Radio und Fernsehen (RTVG) wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196848 über das Verwaltungsverfahren Art. 3 Bst. ebis Aufgehoben

2. Fernmeldegesetz vom 30. April 199749 Art. 2

Gegenstand

Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom 24. März 200650 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt.

Art. 3 Bst. h In diesem Gesetz bedeuten: h.

47 48 49 50 51

Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG51.

AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187, 2000 1891, 2001 2790, 2002 1904 SR 172.021 SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565) SR ...; AS ... (BBl 2006 3587) SR ...; AS ... (BBl 2006 3587)

3632

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 652 Abs. 1 Bst. b 1

Wer eine Konzession erwerben will, muss: b.

dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG53 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;

Art. 1154 Abs. 6 Keine Pflicht zur Interkonnektion besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.

6

Art. 23 Abs. 1 Bst. b 1

Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: b.

dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG55, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält.

Art. 24 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat regelt die Grundsätze für die Erteilung von Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.

Art. 25 Abs. 2 2

Der Bundesrat genehmigt den nationalen Frequenzzuweisungsplan.

Art. 35a

Weitere Anschlüsse

Über den Anschluss gemäss Artikel 16 hinaus müssen Liegenschaftseigentümer weitere Anschlüsse dulden, wenn Mieter oder Pächter sie verlangen und die Kosten übernehmen.

1

Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.

2

3

Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn: a.

52 53 54 55

ein Mieter oder Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;

Siehe auch Art. 106 RTVG, Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des FMG (BBl 2006 3626).

SR ...; AS ... (BBl 2006 3587) Siehe auch Art. 106 RTVG, Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des FMG (BBl 2006 3626).

SR ...; AS ... (BBl 2006 3587)

3633

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

b.

der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldediensteanbieterin oder gegebenenfalls der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.

Die Fernmeldediensteanbieterin oder der Vermieter kann unbenützte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren.

4

Art. 39

Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen

Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach den Bestimmungen des RTVG56.

1

2

Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: a.

dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;

b.

der zugeteilten Bandbreite;

c.

der räumlichen Ausdehnung; und

d.

der zeitlichen Nutzung.

Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.

3

Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.

4

Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:

5

56

a.

Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden;

b.

Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;

c.

diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen;

d.

private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.

SR ...; AS ... (BBl 2006 3587)

3634

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Art. 4057 Abs. 1bis 1bis Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.

3. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 200558 Art. 8359 Bst. p Die Beschwerde ist unzulässig gegen: p.

57 58 59 60

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf den Gebieten des Fernmeldeverkehrs und von Radio und Fernsehen betreffend: 1. Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, 2. Streitigkeiten nach Artikel 11 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199760;

Siehe auch Art. 106 RTVG, Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des FMG (BBl 2006 3626).

SR 173.110; AS 2006 ... (BBl 2005 4045) Siehe auch Art. 106 RTVG, Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des FMG (BBl 2006 3626).

SR 784.10; AS ... (BBl 2006 3565)

3635

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

3636