167 #ST#

Verhandlungen des Bundesrathes.

Angelegenheit der Militärkapitulationen.

Note des königlich-neapolitanischen Ge.sandten, Grasen von Rudolf.

Bern, den 27. Juni. 1849.

Tit.

Mit dem größten und schmerzlichsten Erstannen hat die königlich sizilianifche Regiernng, gleich nach den ersten Beschlüssen des Nationalrathes bezüglich der Kapstulationen, erfahren, daß der fchweizerifche Bundesrath, zum Zwecke der Aufhebung der noch bestehenden Militarkapitulationen, vermöge welcher mehrere Kantone der Schweiz sich verpflichtet haben, für den Dienst Sr. Majestät vier Regimenter zu liefern, die erforderlichen Unterhandlungen .einzuleiten beanftragt fei, sowie auch, daß jede Werbung anf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft untersagt werde.

Die Regierung des Königs mußte sich über ein derartiges Versahren .um so mehr wundern, als dasselbe gegen eine besreundete Regierung gerichtet ist, welche es

sich stets zur angelegentlichsten Aufgabe gemacht hatte, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Verhältnisse anf dem freundschaftlichsten Fuße zu erhalten, und zudem diefe offenbare Verletzung der bestehenden Verträge von einer Nation ausgeht, welche vor allen .und zu jeder Zeit die glänzendsten Beweife ihrer gewissenhaften Trene an dem gegebenen Worte nnd die eingegangenen Verpflichtungen an den Tag gelegt hat.

Bundesblatt I. Bd. II.

15

168 Anderseits hinwieder kann es der Einsicht der Bundesbehörden nicht entgangen sein, wie sehr die ganze Schweiz durch eine solche den Grundsätzen des Völkerrechtes so wenig entsprechende Handlung an Achtung verlieren müßte, auch liegt es aus der Hand, daß der Bruch jener Verträge und die Gesinnung, welche denselben hervorgerusen, nicht ermangeln wird, der Eidgenossenschast den Tadel der zivilisirten Nationen zuzuziehen, welche die strenge Beobachtung der Verträge und der denselben entfließenden Folgen als eine bestimmte Pflicht und eine Ehrenschuld betrachten.

Der unterzeichnete Gefchäststräger Sr. Majestät des

Königs beider Sizilien hat daher den ausdrücklichen Besehl erhalten, im Namen der Regierung Sr. Majestät und entgegen den obenerwähnten Beschlüssen, zu verlangen, daß die bestehenden Militärkapitulationen in ihrer ganzen Kraft aufrecht erhalten werden.

Die Regiernng des Königs erwartet diefes von der

Rechtlichkeit des Schweizervolkes. Wenn man aber unglücklicherweise bei den erwähnten Beschlüssen verharren follte, so muß der Unterzeichnete ausdrücklich erklären, daß, da die schweizerische Regierung es sür angemessen hält, seierlich eingegangene Verpflichtungen freiwillig zu brechen, die

Regierung Sr. sizilischen Majestät sich ihrerseits aller der darauf bezüglichen Verbindlichkeiten, in ihrem ganzen Umfange, als entledigt betrachten und nicht anstehen wird, in diefer und andern Beziehungen die strengsten Maßregeln zu ergreifen, welche nur als gerechte Repressalien angerehen werden können.

Der Unterzeichnete kann indessen nnr ungerne sein Vertrauen auf die fchweizerifche Treue und den gesunden Sinn der Nation aufgeben, welche wohl die Regierung des Königs der Notwendigkeit entheben werden, zu deren

169 großem Bedauern, die fraglichen Maßregeln anordnen zu müssen.

Indem der Unterzeichnete Sr. Exeellenz dem Herrn Präsidenten des fchweizerischen Bundesrathes den Jnhalt gegenwärtiger Note zur Kenntniß bringt, wird nur dasjenige schriftlich ausgedrückt und bestätigt, was er demselben bereits mündlich über den nämlichen Gegenstand mitzutheilen die Ehre hatte.

Er ergreift gerne diesen Anlaß, Sr. Exeellenz die Versicherung feiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Der Graf von Ludolf.

A n t w o r t des Bundesrathes.

Tit.

Bern, den 2. Juli 1849.

Auf die Note, mittelst welcher der Herr Graf von

Ludolf, als Geschäftsträger der königlich sizilianischen Regierung, unter Androhung von Repressalien die ungeschmälerte Fortdaner der Militärkapitulationen verlangte, hat der fchweizerifche Bnndesrath die Ehre, dem Herrn Geschäftsträger Folgendes zu erwiedern: Die Schweiz hat in der Angelegenheit der Militärkapitnlationen eine Reihe ungünstiger und trauriger Erfahrungen gemacht; je länger desto entschiedener wurden diefelben mißbilligt. Jn der neuen Bundesverfassung hat das Schweizervolk sein Urtheil darüber ausgesprochen, indem es den Abschluß nener Kapitulationen für immer untersagte, die bestehenden ihrem Schicksal und dem Entscheid der Behörden anheimstellend. Die neuern Ereignisse und

die das fchweizerifche Nationalgefühl anf's Tiefste verletzende Art der Verwendung der Truppen hat die ober.ste

170 Bundesbehörde veranlaßt, die Auflösung der bestehenden Kapitulationen auf dem Wege geeigneter Unterhandlungen anzubahnen und zu diesem Behus einstweilen die Werbungen einzustellen.

Indem der Bundesrath dem Herrn Geschäststräger der königlich sizilianischen Regierung hievon Kenntniß gibt, kann er keineswegs den Vorwnrf stillfchweigend hinnehmen, dass diese Maßregel ein dem internationalen Rechte widerstreitender Vertragsbruch sei und ein Aufgeben der bekannten schweizerischen Treue am gegebenen Worte.

Der Bundesrath will nicht näher daraus hinweisen,.

wie eine Mehrzahl srüherer Kapitulationen von fremden Staaten schweizerischen Kantonen gegenüber auf einseitige

Weise und mit Verletzung der wichtigsten Verbindlichkeiten gebrochen wurden; er will einstweilen nicht untersuchen, ob die königlich sizilianische Regierung das Versprechen gehalten habe, welches sie in einigen Kapitulationen in

Bezug auf Handels- und Verkehrsbegünstigungen zugefagt hatte; - er beschränkt sich für jetzt darauf, den Herrn Geschäststräger auf den Artikel der allgemeinen Vertrags.bestimmungen aufmerksam zu machen, welcher beide Kontrahenten berechtigt, beim Eintreten unvorgefehener Verhältnisse auch vor dem Ablauf der Kapitulationen deren Aufhebung zu bewirken. Betressend diese Verhältnisse und die Motive des Beschlusses der Bundesversammlung wird

der Bundesrath der königlich sizilianischen Regierung weitere

Eröffnungen machen; er zweiselt indeß keinen Augenblick, daß dieselbe nicht ermangelt hätte, auch ihrerseits von jenem Artikel des Vertrages Gebrauch zu machen, wenn höhere Interessen ihres Staates es verlangt hätten.

Dem Urtheil der civilisirten Nationen, dessen der Herr Geschäftsträger in feiner Note erwähnt, darf die schweize.rische Eidgenossenschaft mit Zuversicht entgegensehen ; dieses

171 Urtheil wird dahin ausfallen, daß es mit ihren repnblikanifchen Prinzipien und mit ihrer dermaligen Stellung nicht im Einklang stehe, wenn sie Werbungen für den Kriegsdienst fremder Staaten gestatte.

Es bedarf fchließlich noch kaum der Bemerkung, daß die Bundesbehörden sich durch Drohungen nicht bestimmen lassen, von Beschlüssen abzugehen, welche sie im Interesse der nationalen Würde gefaßt haben. Uebrigens kann Jhnen der schweizerische Bundesrath seine Verwunderung darüber nicht verhehlen, daß die Regierung S. M. des Königs beider Sizilien, bevor dieselbe ihre Note an uns richtete, nicht wenigstens die offizielle Mittheilung des Befchlusses und der weitern Erössnungen erwartet hat, mit denen der Bundesrath beauftragt ist. Wir glauben daher, daß die Regierung des Königs den Jnhalt der Kapitulationen, die Verhältnisse überhaupt und die weitern Erössnungen des Bundesrathes einer ernsten Prüfung unterwerfen werde, indem diefer, stark im Bewußtfein des guten Rechtes der

Schweiz und mit ruhigem Gewissen die Ueberzeugung hegt, die Regierung S. M. des Königs beider Sizilien werde es vermeiden, Maßregeln zu ergreifen, welche mit der Gerechtigkeit unverträglich wären und sich daher vor der öffentlichen Meinung Europas nicht rechtfertigen ließen.

Der fchweizerifche Bundesrath benutzt übrigens gerne diesen Anlaß, den Herrn Geschäftsträger, Grafen von Lndolf, seiner vollkommenen Hochachtung zu versichern.

(Folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verhandlungen des Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1849

Date Data Seite

167-171

Page Pagina Ref. No

10 000 113

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.