Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUISSE MEMORY Softwareversion 1.02 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 1. März 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 28. Juni 2005 wird der Geldspielautomat SuisseMemory V 1.02 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SuisseMemory ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Speichermedium des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 33 000 Franken werden Christoph Bürgy auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Betrag von 10 000 Franken (nach Abzug des Vorschusses von 23 000 Fr.) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Christoph Bürgy, Postfach 1224, 1701 Fribourg B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

8.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG, SR 172.021 entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

14. März 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2006-0716