Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Nationalen Berufsbildungsfonds Zahntechnik vom 28. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Nationale Berufsbildungsfonds Zahntechnik der Stiftung Zahntechnik des Verbands Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS) gemäss dem Reglement vom 21. Mai 20052 wird allgemein verbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, die die VZLSStiftung Zahntechnik für die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung erbringt.

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Es sind dies konkret: a.

Aus- und Weiterbildung der Berufsfachschullehrerinnen- und -lehrer Zahntechnik an den Berufsfachschulen sowie der Dozentinnen und Dozenten an der Höheren Fachschule Zahntechnik Schweiz;

b.

Massnahmen für die Rekrutierung von geeigneten Lehrkräften für Zahntechnik an den Berufsfachschulen sowie an der Höheren Fachschule Zahntechnik Schweiz;

c.

Deckung von Kosten für überbetriebliche Kurse, soweit die Kosten nicht durch die Lernenden oder die Lehrbetriebe getragen werden oder nicht durch staatliche Zuwendungen und Beiträge gedeckt sind;

d.

Deckung von Infrastrukturkosten für den Betrieb der Höheren Fachschule Zahntechnik Schweiz;

e.

Abgeltung der Kosten der Schulleitung, der Schuldirektorinnen und -direktoren und des zentralen Schulsekretariats der Höheren Fachschule Zahntechnik Schweiz;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 237 vom 6. Dezember 2006, veröffentlicht.

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f.

Deckung der Kurskosten für von der berufsfeldbezogenen Koordinationsstelle für modulare Weiterbildung Dental (BEKOM Dental) akkreditierte Module und Bausätze sowie der Modulabschlüsse und Prüfungen, soweit diese durch die Höhere Fachschule Zahntechnik Schweiz durchgeführt werden und nicht durch die Kurs- und Prüfungsgebühren und staatliche Zuwendungen gedeckt sind;

g.

Deckung von Kosten für Kursmaterialien, Unterrichtsunterlagen und -hilfen für die vom BEKOM Dental akkreditierten Module, soweit diese durch die Höhere Fachschule Zahntechnik Schweiz durchgeführt werden und diese nicht durch die Kurs- bzw. Prüfungsgebühren und staatliche Zuwendungen gedeckt sind;

h.

Massnahmen zur Qualitätssicherung der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten Weiterbildung und der damit zusammenhängenden Projekte für die Weiterentwicklung.

Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das zahntechnische Gewerbe der gesamten Schweiz.

1

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch die VZLS-Stiftung Zahntechnik betreut werden.

2

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem abgestuften Beitrag gemäss der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe pro Betrieb.

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3

Es gelten folgende Ansätze: a.

Betrieb ohne Mitarbeitende:

Fr. 425.­/Jahr

b.

Betrieb mit 1­2 Mitarbeitenden:

Fr. 600.­/Jahr

c.

Betrieb mit 3­5 Mitarbeitenden:

Fr. 825.­/Jahr

d.

Betrieb mit 6­19 Mitarbeitenden:

Fr. 975.­/Jahr

e.

Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitenden:

Fr. 1200.­/Jahr

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

3

SR 412.101

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Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

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Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

28. November 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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