Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 1. Mai 2008

Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 5. Oktober 2006 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «gegen die Abzockerei», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 5. Oktober 2006 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «gegen die Abzockerei» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2006-2733

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Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Minder Thomas, Rheinstrasse 84, 8212 Neuhausen 2. Perren Corinne, Rheinstrasse 84, 8212 Neuhausen 3. Minder Hans, Höhenweg 9, 8212 Neuhausen 4. Minder Elisabeth, Höhenweg 9, 8212 Neuhausen 5. Ulmann Brigitte, Gründenstrasse 54, 8247 Flurlingen 6. Kuster Claudio, Vordersteig 6, 8200 Schaffhausen 7. Moser Brigitta, Hinterdorfstrasse 8, 8194 Hüntwangen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «gegen die Abzockerei» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee eidg. Volksinitiative «gegen die Abzockerei», Postfach 1068, Rheinstrasse 86, 8212 Neuhausen am Rheinfall und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 31. Oktober 2006.

17. Oktober 2006

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei» I Die Bundesverfassung vom 18. April 19994 wird wie folgt geändert: Art. 95 Abs. 3 (neu) Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

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a.

Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

b.

Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.

c.

Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

d.

Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a­c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziffer 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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