Mineralölsteuergesetz
Entwurf
(MinöStG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 20061, beschliesst: I Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19962 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 Bst. d (neu) 3
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: d.
«Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.
Art. 12a (neu)
Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas
Für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.
1
Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif in Anhang 1a erhoben.
2
Art. 12b (neu) 1
Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen
Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind steuerfrei.
Der Bundesrat bezeichnet die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen; er berücksichtigt dabei den Beitrag dieser Treibstoffe an den Umweltschutz.
2
Er kann Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz stellen.
3
Art. 12c (neu)
Ertragsneutralität
Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach Artikel 12a und der Steuerbefreiung nach Artikel 12b ergeben, sind durch eine Höherbesteuerung des Benzins zu kompensieren.
1
Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.
2
1 2
BBl 2006 4259 SR 641.61
2005-2429
4289
Mineralölsteuergesetz
Art. 20a (neu)
Treibstoffgemische
Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus steuerbefreiten Waren und anderen Treibstoffen den Anteil der steuerbefreiten Waren nach Artikel 12b anmelden.
1
Die Steuerbefreiung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf der Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben ist.
2
3
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 35 Abs. 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.
1
Art. 41
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
II Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang 1a gemäss Beilage.
III Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Die Artikel 12a, 12b, 12c und 20a sowie Anhang 1a gelten längstens bis zum Ablauf von zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.
IV 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4290
Mineralölsteuergesetz
Anhang 1a (Art. 12a Abs. 1)
Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff Zolltarifnummer3
2711.
1110 1210 1310
1410 1910
2110 2910
3 4
Warenbezeichnung
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: verflüssigt: Erdgas unvermischt: zur Verwendung als Treibstoff Propan unvermischt: zur Verwendung als Treibstoff Butane unvermischt: zur Verwendung als Treibstoff Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt: zur Verwendung als Treibstoff andere unvermischt: zur Verwendung als Treibstoff
Steuerbelastung4
SteuererSteuerleichterung belastung4
Mineralölsteuer
Mineralölsteuerzuschlag
(Art. 12)
(Art. 12a)
(Art. 12a)
Fr.
Fr.
Fr.
je 1000 l bei 15 °C
Fr.
Fr.
je 1000 l bei 15 °C
je 1000 l bei 15 °C
je 1000 l bei 15 °C
je 1000 l bei 15 °C
484.90
264.40
220.50
84.10
136.40
509.10
294.10
215.00
88.30
126.70
509.10
294.10
215.00
88.30
126.70
509.10
294.10
215.00
88.30
126.70
509.10
294.10
215.00
88.30
126.70
je 1000 kg
je 1000 kg
je 1000 kg
je 1000 kg
je 1000 kg
587.00
222.20
112.50
109.70
587.00
222.20
112.50
109.70
in gasförmigem Zustand: Erdgas: zur Verwendung 809.20 als Treibstoff andere: zur Verwendung 809.20 als Treibstoff
SR 632.10 Anhang Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag
4291
Mineralölsteuergesetz
4292