Verfügung betreffend Anpassungen abweichender Höchstgeschwindigkeiten auf den Autobahnen N1 und N2 im Kanton Solothurn vom 17. Oktober 2006

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Auf Grund von Kapazitätsoptimierungen (zur Gewährleistung von Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit auf der Nationalstrasse) werden auf den Autobahnen N1 und N2 im Bereich der Verzweigung Härkingen die bestehenden abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wie folgt angepasst: Versetzen des Höchstgeschwindigkeitssignals 100 km/h von km 49.790 nach km 49.251, Autobahn N1, Fahrbahn Bern­Zürich.

Versetzen des Höchstgeschwindigkeitssignals 100 km/h von km 49.941 nach km 49.557, Autobahn N1, Fahrbahn Zürich­Bern.

Versetzen des Höchstgeschwindigkeitssignals 100 km/h von km 41.754 nach km 40.490, Autobahn N2, Fahrbahn Basel­Bern/Zürich.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 3000 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen.

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

17. Oktober 2006

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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2006-2659