Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Kastvil Group AG in Liquidation, Hünenberg. Gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Entscheid: 1.

Die Kastvil Group AG schuldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung Verrechnungssteuer im Betrag von 176 726 Franken zuzüglich Zinsen von 66 996 Franken, total 243 722 Franken.

2.

Die Kastvil Group AG hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 243 722 Franken unverzüglich zu überweisen.

3.

Der Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern eingesehen werden.

Einspracherecht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3. Oktober 2006

2006-2504

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Stempelabgaben + Verrechnungssteuer

8001