Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2006
Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20051 und in den Beschluss des Ständerates vom 14. März 20062, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer Art. 20 Sachüberschrift Grundsatz Art. 20a
Besondere Fälle
Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:
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a.
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der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert;
BBl 2005 4733 AB 2006 S 106 SR 642.11
2006-1844
5749
Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung
b.
der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
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Einfügen in Achten Teil, Vierten Titel, 1. Kapitel Art. 205b
Dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung; Rückwirkung
Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für noch nicht rechtskräftige Veranlagungen der in den Steuerjahren ab 2001 erzielten Erträge.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 7a 1
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Besondere Fälle
Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gilt auch: a.
der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert;
b.
der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert
SR 642.14
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Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung
der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
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Art. 72f
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen von Artikel 7a auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an.
1
Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 7a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.
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II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.
3 Das Inkrafttreten von Ziffer I 2 ist auf ein Jahr nach dem Inkrafttreten von Ziffer I 1 festzulegen.
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Ständerat, 23. Juni 2006
Nationalrat, 23. Juni 2006
Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 20065 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2006
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BBl 2006 5749
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