Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 19982 und in den Zusatzbericht vom 8. September 20043 sowie in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 28. Juni 20004 und vom 10. November 20045, beschliesst:

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absatz 2 und 78 ATSG.

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2

Begriff und Zweck der Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

1 2 3 4 5 6

SR 101 BBl 1999 3220 BBl 2004 6887 BBl 2000 4784 BBl 2004 6941 SR 830.1

2004-2372

3515

Familienzulagengesetz

Art. 3 1

Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone

Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a.

die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG7), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;

b.

die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.

2

Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.

3

Art. 4 1

2

Anspruchsberechtigung für Kinder

Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen: a.

Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches8 besteht;

b.

Stiefkinder;

c.

Pflegekinder;

d.

Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

3

7 8

SR 830.1 SR 210

3516

Familienzulagengesetz

Art. 5

Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze

1

Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.

2

Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.

Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.

3

Art. 6

Verbot des Doppelbezugs

Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 7

Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

1

a.

der erwerbstätigen Person;

b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c.

der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d.

der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

2

Art. 8

Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.

Art. 9

Auszahlung an Dritte

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG9 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

1

9

SR 830.1

3517

Familienzulagengesetz

Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.

2

Art. 10

Ausschluss der Zwangsvollstreckung

Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen 1. Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe Art. 11 1

Unterstellung

Diesem Gesetz unterstehen: a.

die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind; und

b.

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird.

2

Art. 12

Anwendbare Familienzulagenordnung

Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen.

1

Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.

2

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.

Art. 13

Anspruch auf Familienzulagen

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch

1

10

SR 831.10

3518

Familienzulagengesetz

entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

3

4

Der Bundesrat regelt: a.

den Anspruch auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;

b.

das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben.

Art. 14

Zugelassene Familienausgleichskassen

Durchführungsorgane sind: a.

die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;

b.

die kantonalen Familienausgleichskassen;

c.

die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Art. 15 1

Aufgaben der Familienausgleichskassen

Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: a.

die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;

b.

die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;

c.

der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.

Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

2

Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.

3

Art. 16

Finanzierung

Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.

1

2

Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

3519

Familienzulagengesetz

Art. 17

Kompetenzen der Kantone

Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

1

Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

2

a.

die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse;

b.

die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen;

c.

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen;

d.

den Entzug der Anerkennung;

e.

den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen;

f.

die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber;

g.

die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse;

h.

das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse;

i.

die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;

j.

die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

k.

den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen;

l.

die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes.

2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft Art. 18 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

11

SR 836.1

3520

Familienzulagengesetz

3. Abschnitt: Nichterwerbstätige Art. 19

Anspruch auf Familienzulagen

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Zuständig ist der Wohnsitzkanton.

1

Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.

2

Art. 20 1

Finanzierung

Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.

Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG12 übersteigen.

2

Art. 21

Kompetenzen der Kantone

Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.

4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 22

Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absätze 1 und 2 ATSG13 das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

Art. 23

Strafbestimmungen

Die Artikel 87­91 AHVG14 sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verletzen.

12 13 14

SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10

3521

Familienzulagengesetz

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 24 1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7115 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

a.

das Abkommen vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200417 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7218 in ihrer angepassten Fassung;

b.

das Übereinkommen vom 4. Januar 196019 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

2

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 25

Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG20 gelten sinngemäss für:

15

16 17 18

19 20 21

a.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG21);

b.

die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31).

SR 0.142.112.681 AS 2006 995 Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31).

SR 0.632.31 SR 830.1 SR 831.10

3522

Familienzulagengesetz

c.

die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG);

d.

die Verrechnung (Art. 20 AHVG);

e.

die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen.

Art. 26

Vorschriften der Kantone

Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 17.

1

Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

2

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.

3

Art. 27

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.

1

Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG22 das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.

2

Art. 28

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 29

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.

3

Nationalrat, 24. März 2006

Ständerat, 24. März 2006

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 4. April 200623 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006 22 23

SR 830.1 BBl 2006 3515

3523

Familienzulagengesetz

Anhang (Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200024 Art. 31 Abs. 1 1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 195225 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 1a Abs. 3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG26). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200627 (FamZG).

3

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Sachüberschrift: Betrifft nur den französischen Text Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG28.

1

Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.

3

4

Aufgehoben

24 25 26 27 28

SR 172.220.1 SR 836.1 SR 830.1 SR ...; AS ... (BBl 2004 3515) SR ...; AS ... (BBl 2004 3515)

3524

Familienzulagengesetz

Art. 4

Anspruch auf Familienzulagen

Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet.

Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

Art. 4a

Bezahlung des ortsüblichen Lohnes

Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

Art. 7

Art und Höhe der Zulagen

Die Familienzulagen für Kleinbauern umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG29. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.

Art. 9

Kinder- und Ausbildungszulagen

Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.

1

Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss:

2

a.

Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);

b.

Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);

c.

Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);

d.

Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);

e.

Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).

Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Kleinbauer Sind hauptberufliche Kleinbauern zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

2

Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.

3

29 30 31

SR ...; AS ... (BBl 2006 3515) SR ...; AS ... (BBl 2006 3515) SR 830.1

3525

Familienzulagengesetz

Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben Art. 24

Verhältnis zum kantonalen Recht

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Anwendbarkeit des FamZG32 und des AHVG33 Soweit dieses Gesetz und das ATSG34 den Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.

1

3. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198235 Art. 22 Abs. 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

1

32 33 34 35

a.

die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und

b.

für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

SR ...; AS ... (BBl 2006 3515) SR 831.10 SR 830.1 SR 837.0

3526