Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

2,4-D 600 g/l

Formulierungstyp:

SL

2. Handelsprodukte Berghoff 2,4-D

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3938 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4625-60 Vertreiber: Caspar Berghoff KG, Möhnestrasse 203, 59581 Warstein-Allagen

Herboxone

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3939 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4625-00 Vertreiber: A.H. Marks & Co Ltd, Wyke (Bradford)

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Kernobst, Steinobst

Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 1.25­1.5 l/ha

Feldbau Gerste, Korn Dicotyledonen (Unkräuter) (Dinkel), Roggen, Triticale, Weizen

1

(*)

Aufwandmenge: 1.5­2 l/ha

SR 916.161

9758

2006-3246

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Wiesen und Weiden

Weisser Germer

Mais Wiesen und Weiden

Dicotyledonen (Unkräuter) Giftige Kreuzkräuter (Senecio spp.)

Konzentration: 0.3­0.4 % 1 Anwendung: Einzelstockbehandlung.

Aufwandmenge: 1­1.25 l/ha 2, 3 Konzentration: 0.3­0.4 % 1 Anwendung: Einzelpflanzenbehandlung.

Nichtkulturland Böschungen Giftige Kreuzkräuter (Senecio spp.)

und Grünstreifen entlang von Verkehrswegen (gem. StoV)

(*)

Konzentration: 0.3­0.4 % 4 Anwendung: Einzelpflanzenbehandlung.

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Beweidung oder Schnitt (Grünfutter oder Konservierung) frühestens 3 Wochen nach der Behandlung. Ausnahme: Für nicht laktierende Tiere beträgt die Wartefrist 2 Wochen.

2 = Auf die Gefahr der Schädigung des Maises ist hinzuweisen.

3 = Speziell empfindliche Maissorten sind auf Packungen und in Empfehlungen zu erwähnen.

4 = Gemäss Stoffverordnung (StoV, Anhang 4.3): Nur Einzelpflanzenbehandlung anderweitig nicht bekämpfbarer Problempflanzen auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

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Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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