Tarifgenehmigungen in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Den unten aufgeführten Versicherungsunternehmen hat das BPV die Genehmigung von Tarifanpassungen, per 1. Januar 2007, welche laufende und neue Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerinnen haben mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV den Gesuchen um Tarifänderung mittels aufgeführten Verfügungen zugestimmt.

Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2007 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Verfügung vom Tarifvorlage der 6. September 2006 Krankenkasse Steffisburg, Steffisburg Tarifanpassung bei den Produkten Ambulante Behandlungen ganze Schweiz (KKSt. Vario) und Ambulante Behandlungen ganze Schweiz (KKSt. Vario Plus) 6. September 2006 ÖKK-Basel, Basel Tarifanpassung bei den Produkten Privatpatienten Zusatz für stationäre Behandlung (PSHP) und Privatpatienten Zusatz für stationäre Behandlung (PSP) 7. September 2006 Krankenkasse Malters, Malters Tarifanpassung bei den Produkten ZahnbehandlungskostenVersicherung (Dental 1­8), Kombi Allgemein, Kombi Halbprivat, Kombi Privat, ZEB Basic und ZEB Top 7. September 2006 Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Zürich Tarifanpassung bei den Produkten MAXICA I bis III und HOPITAL III mit Prämien nach Eintrittsalter 7. September 2006 Krankenkasse Elm, Elm Tarifanpassung bei den Produkten Zusatz PLUS und Zusatz Allgemein (ZA) 7. September 2006 Krankenkasse der Region Goms, Lax Tarifanpassung bei den Produkten Sana, SanaPlus, Ospita 3, Denta 1­4 und Moneta

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2006-2384

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

26. September 2006

Bundesamt für Privatversicherungen

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