Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien

Anhang 1 Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 11. Januar 20062 zur Aussenwirtschaftspolitik 2005 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 1°Die

2

folgenden Abkommen werden genehmigt:

a.

Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien (Anhang 2);

b.

Landwirtschaftsvereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweiz und Tunesien (Anhang 3).

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2006 1783

2005-3431

1793

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien. BB

1794