zu 06.436 Parlamentarische Initiative Elektronische Verfügbarkeit der Kommissionsprotokolle und -unterlagen Bericht vom 1. September 2006 des Büros des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 2006

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 1. September 2006 des Büros des Nationalrates betreffend elektronische Verfügbarkeit der Kommissionsprotokolle und -unterlagen nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. September 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2353

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Unterlagen für die Geschäftsbehandlung in den parlamentarischen Kommissionen und Delegationen sollen im Hinblick auf den Legislaturwechsel 2007 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Im Pilotprojekt verliefen Tests mit dem Prototyp für die elektronische Bereitstellung der Unterlagen positiv. Die vorgesehene Revision der Parlamentsverordnung schafft hierfür den erforderlichen rechtlichen Rahmen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage, den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern. Aus seiner Sicht ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert. Der Bundesrat auferlegt sich daher Zurückhaltung in seiner Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Massnahmen. Er möchte lediglich auf zwei Unstimmigkeiten im Entwurf zur Revision der Parlamentsverordnung hinweisen: Artikel 6 Absatz 4 Einleitungssatz lautet in der geltenden Fassung «Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen zudem an die Fraktionssekretariate und auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte.» Der Revisionsentwurf ergänzt die Bestimmung betreffend die Fraktionssekretariate um den Zusatz «sofern sie auf dem Extranet nicht verfügbar sind», er streicht aber den Ausdruck «zudem», mit dem die geltende Fassung deutlich macht, dass die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a-f aufgeführten Personen zusätzlich zu den bereits in Artikel 6 Absätze 1­3 erwähnten Personen gewisse Dokumente erhalten. Der Bundesrat geht davon aus, dass es nicht Absicht der neuen Regelung ist, dies zu ändern, und empfiehlt im Sinne der Rechtssicherheit, den Ausdruck «zudem» in der neuen Fassung beizubehalten.

Artikel 6a Absatz 4 sieht vor, dass ausnahmsweise auf eine elektronische Bereitstellung der Daten im Extranet verzichtet werden kann, wenn private oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Wird eine Ausnahme zu einer Regel gebildet, so wird dies in Rechtssätzen grundsätzlich damit verdeutlicht, dass nicht jedwelche Interessen sondern nur überwiegende Interessen eine Abweichung vom Regelfall zu rechtfertigen vermögen. Auch der Bericht des Büros des Nationalrates, der diese Bestimmung kommentiert, spricht durchgehend von überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen. Der Bundesrat empfiehlt daher, den Ausdruck «überwiegend» in Artikel 6a Absatz 4 aufzunehmen.

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