Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Entwurf

(ELG) (2. Teil der 11. AHV-Revision: Einführung einer Vorruhestandsleistung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. März 19652 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen der Kantone nach dem 1a. Abschnitt und auf die Vorruhestandsleistung nach dem 1b. Abschnitt anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1

Gliederungstitel vor Art. 9c (neu)

1b. Abschnitt: Vorruhestandsleistung Art. 9c (neu)

Anspruch auf Vorruhestandsleistung

Anspruch auf Vorruhestandsleistung haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG4) in der Schweiz, die:

1 2 3 4

a.

das 62. Altersjahr vollendet haben;

b.

unmittelbar vor der Geltendmachung des Anspruches während 20 Jahren ununterbrochen in der AHV versichert waren;

BBl 2006 2061 SR 831.30 SR 830.1 SR 830.1

2005-3122

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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG

c.

in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben; und

d.

keine Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 3 beziehen.

Art. 9d (neu)

Berechnung und Höhe der Vorruhestandsleistung

Die Vorruhestandsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, sie beträgt jedoch höchstens: 1

a.

bei alleinstehenden Personen: das Zweieinhalbfache des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15;

b.

bei Ehepaaren: das Zweieinhalbfache des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 26.

Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern, welche im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.

2

Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.

3

4

Der Bundesrat regelt: a.

die Berechnung bei Ehepaaren, wenn jeder Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorruhestandsleistung erfüllt;

b.

die Berechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen;

c.

die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;

d.

die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;

e.

die Pauschale für die Nebenkosten bei einer von der Person bewohnten Liegenschaft, die Eigentum oder Nutzniessung an der Liegenschaft hat;

f.

die Pauschale für die Heizkosten bei Mietwohnungen, die selber beheizt werden müssen;

g.

die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem KVG7.

Die Vorruhestandsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), die monatlich ausbezahlt wird.

5

Art. 9e (neu)

Anerkannte Ausgaben

Als Ausgaben werden anerkannt: a.

5 6 7 8

als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a8; 2005: 44 100 Franken 2005: 66 150 Franken SR 832.10 2005: 17 640 für alleinstehende Person; 26 460 für Ehepaare; 9225 pro Kind bis 18 oder bis 25, wenn in Ausbildung

2110

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG

b.

als zusätzliche Ausgabe: 1. bei alleinstehenden Personen: ein Betrag von 8000 Franken; 2. bei Ehepaaren: ein Betrag von 12 000 Franken; 3. für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende und weniger als 25 Jahre alte Kind der anspruchsberechtigten Person: ein Betrag von 4000 Franken;

c.

der Mietzins nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b bis zum Höchstbetrag gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b9;

d.

Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;

e.

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;

f.

Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung;

g.

ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;

h.

geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Art. 9f (neu)

Anrechenbare Einnahmen

Als Einnahmen werden angerechnet:

9

a.

Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;

b.

ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 25 000 Franken und bei Ehepaaren 40 000 Franken übersteigt. Für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende und weniger als 25 Jahre alte Kind werden diese Beiträge um 15 000 Franken erhöht. Von den Guthaben der beruflichen Vorsorge wird für die Berechnung des Reinvermögens nur der Wert berücksichtigt, welcher den vom Bundesrat festgesetzten Freibetrag übersteigt. Gehört der anspruchsberechtigten oder einer bei der Berechnung der Vorruhestandsleistung mit zu berücksichtigenden Person eine Liegenschaft, die von einer oder beiden bewohnt wird, wird beim Vermögen nur der 75 000 Franken übersteigende Wert berücksichtigt;

c.

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich allfälliger Renten der AHV oder der IV, wobei bei Altersrenten der beruflichen Vorsorge der vom Bundesrat festgesetzte Freibetrag nicht berücksichtigt wird;

d.

Leistungen aus Verpfründungsverträgen und ähnlichen Vereinbarungen;

e.

Familienzulagen;

2005: 13 200 Franken bei alleinstehenden Personen; 15 000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit Kindern

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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG

f.

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;

g.

Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien, soweit sie jährlich bei alleinstehenden Personen 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit Kindern 1500 Franken übersteigen;

h.

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.

Art. 9g (neu)

Beginn und Ende des Anspruchs auf die Vorruhestandsleistung

Der Anspruch auf eine Vorruhestandsleistung entsteht am ersten Tag des Monates, in dem der Leistungsantrag gestellt wird, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

1

Er erlischt mit dem Vorbezug einer Altersrente der AHV, dem Bezug einer Rente einer ausländischen obligatorischen Altersversicherung, dem Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG10 oder dem Tod der anspruchsberechtigten Person.

2

Art. 9h (neu)

Zuständigkeit für die Durchführung

Für die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und die Auszahlung der Vorruhestandsleistung sind die von den Kantonen gemäss Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stellen zuständig. Für die Auszahlung der Vorruhestandsleistung ins Ausland ist die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 AHVG11) zuständig.

1

Hat ein Kanton mehr als eine Stelle bezeichnet, so ist die kantonale Ausgleichskasse (Art. 61 Abs. 2 AHVG) für die Durchführung der Vorruhestandsleistung zuständig.

2

Für Personen in der Schweiz ist die Stelle des Kantons zuständig, in welchem sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches ihren Wohnsitz haben.

3

Für Personen im Ausland ist die Stelle des Kantons zuständig, in welchem sie die letzte Erwerbstätigkeit ausübten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für Personen, die nie in der Schweiz erwerbstätig waren.

4

Art. 9i (neu)

Finanzierung

Die Vorruhestandsleistungen und die Verwaltungskosten der Durchführungsorgane werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

1

Der Bundesrat regelt die Rückerstattung der Verwaltungskosten an die Durchführungsorgane.

2

Art. 9j (neu) Artikel 97 anwendbar.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

AHVG12

10 11 12

SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist sinngemäss

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG

Art. 15b (neu)

Ergänzungsleistungsregister

Die Zentrale Ausgleichstelle führt ein Register der Ergänzungsleitungen, in dem alle Bezügerinnen und Bezüger erfasst sind.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt im Zeitpunkt der Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre in Kraft.

2

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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 103 Abs. 1 Bst. a Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung wie folgt:

1

a.

Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung, wobei die Beiträge an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe a und die Kosten der Vorruhestandsleistung nach Artikel 9i des Bundesgesetzes vom 19. März 196514 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgezogen werden; zusätzlich überweist er der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198215 Art. 8 Abs. 1 Bst. dbis (neu) 1

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: dbis. im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine Vorruhestandsleistung nach Artikel 9c des Bundesgesetzes vom 19. März 196516 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezieht.

13 14 15 16

SR 831.10 SR 831.30 SR 837.0 SR 831.30

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