Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Thifensulfuron-methyl 50.0 % Tribenuron-methyl 25.0 %
Formulierungstyp:
WG
2. Handelsprodukte Harmony Extra
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3899 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 8800633 Vertreiber: Du Pont de Nemours (France) SA, 137, rue de l'université, 75334 Paris Cedex 07
Harmony Extra
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3124 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2450/0 Vertreiber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Du Pont Strasse 1, 61352 Bad Homburg
Posta
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3125 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2450/1 Vertreiber: TBH Agrochemie GmbH, Grossfeiting 16a, A-8412 Allerheiligen
Posta
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3126 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2450/2 Vertreiber: RWA Raiffeisen Ware Austria AG, Wienerbergstrasse 3, A-1100 Wien
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SR 916.161
2006-3258
9893
Refine Extra
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3825 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4247-00 Vertreiber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Du Pont Strasse 1, 61352 Bad Homburg
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Feldbau Gerste, Hafer, Triticale, Weizen, Winterroggen
Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 40 g/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf (BBCH 13-29).
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).
22. November 2006
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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