Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 21. Juli 2006

Tarifvorlage der Pax, Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung Mit Schreiben vom 14. November 2005 reichte die Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe zur Übertragung der Versichertenbestände in der beruflichen Vorsorge ein.

Bei der Eingabe geht es um die Rückkaufsbedingungen in der beruflichen Vorsorge, insbesondere auch um die Einhaltung von Artikel 16a BVV2 («Drehtürprinzip»).

Betroffen sind alle Versicherte bei der Übertragung eines Versichertenbestandes.

Grundlage für die Prüfung und Genehmigung der Eingabe der Pax bildet Artikel 16a Absatz 2 BVV2 i.V.m. Artikel 38 VAG. Die Aufsichtsbehörde hat die Pflicht, darauf zu achten, dass bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen das Deckungskapital dem Betrag entspricht, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. In diesem Rahmen prüft die Aufsichtsbehörde auch, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 16a Absatz 1 BVV2 i.V.m. Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 18. Juli 2006 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2006-2111

6741

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

15. August 2006

6742

Bundesamt für Privatversicherungen