313 Wir benutzen diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns dem Machtschutz des Höchsten anzuempfehlen.

(Folgen die Unterschriften). .

#ST#

Bericht

des schweizerischen Bundesrathes an die Bundesversammlung.

Bern, den 29. Juli 1849.

Tit.!

Durch die Ereignisse, welche sich allmälig im Großherzogthum Baden entwickelten, sind wir veranlaßt worden, von der uns übertragenen Vollmacht nicht nur vollständigen Gebrauch zu machen, fondern noch weiter gehende Maßregeln zu ergreifen , welche uns die Verpflichtung auferlegten, gemäß Ihrem Beschluß vom 30. Juni d. J. die hohe Bundesversammlung einzuberufen.

Von der Ansicht ausgehend, daß dieselbe gegenwärtig sich nur mit den Angelegenheiten besassen werde, welche die außerordentlichen Umstände mit sich bringen, werden wir in dem Berichte, den wir Jhnen hiermit vorzulegen die Ehre haben, uns auf dieselben und die von uns getroffenen Maßregeln beschränken.

Die in Baden und Rheinbaiern ausgebrochenen Unruhen, die je länger desto mehr einen ernstlichen Charakter annahmen und sich allmälig zu einem größern Kriege ge-

314 stalteten , veranlagen uns in Uebereinstimmung mit einem durch die Regierung von Basel-Stadt geäußerten Wunsche, ein Brigadekommando in der Person des Herrn eidgenössischen Obersten Kurz dahin abzusenden , um die Ereignisse

in der Nähe zu verfolgen und nöthigen Falls sogleich die erforderlichen militärischen Maßregeln anzuordnen, welche ein allfälliger Andrang von Flüchtlingen oder andere die

Grenze des eidgenössischen Gebiets gefährdende Ereignisse erfordern dürften. Die dießfällige Schlnßnahme vom 14. Juni d. J. lautet folgendermaßen: "1) Es soll die Aufstellung eines eidgenössischen Obersten in der Eigenschaft eines Brigadekommandanten in Bafel stattfinden zum Zwecke der Ueberwachung diefes Platzes und der nördlichen Schweizergrenze, vornämlich mit Hinsicht auf allfälligen Andrang von bewaffneten und unbewaffneten Flüchtlingen und andere mögliche Eventualitäten. .

,,2) Jm Fall d^r Noth od^r Dringlichkeit ist derselbe angewiesen, zur Sicherstellung der nördlichen Grenze vor-

läufig ein Aufgebot zu erlassen unter gleichzeitiger Anzeige an das schweizerische Militärdepartement, damit je nach der längern Fortdauer eines solchen die Kantone näher bezeichnet werden können, die einem längern Ausgebote Folge zu leisten hätten.

"3) Den Ständen Bern, Solothurn, Basel und Aargau wird vom gegenwärtigen Beschlusse Kenntniß gegeben, mit der Einladung, einem bezüglichen Begehren des eidgenössifchen Brigadekommandanten eintretenden Falles zu

entsprechen und gleichzeitig gegen die Regierung von BaselStadt die Erwartung auszusprechen, daß sie ihre Stan-

destruppe nöthigen Falles zur Disposition stelle, ohne

315 daß dieselbe als im eidgenössischen Dienst stehend betrachtet werden solle.

,,4) Dem schweizerischen Militärdepartement sowohl für sich als zu Handen des eidgenössischen Oberkriegskommissariates ist durch Protokollauszug von obigem Beschlusse Kenntniß zu geben, damit die zweckdienlichen Vorbereitegen auf mögliche Wechfelfälle hin eingeleitet werden könnend Die Regierung von Bafel- Stadt hat der gegen sie ansgefprochenen Erwartung auf verdankenswerthe Weife

Erfüllung gegeben; fowie überhaupt bei diefem Anlaß zu erwähnen ist, daß sämmtliche Stände, welche von eidgenöfsischen Zivil- oder Militärbehörden in Anspruch genommen wurden, denselben^mit großer Bereitwilligkeit eingegenkamen , und daß einzelne Kantone in dringlichen Fällen auch durch selbstständige Maßregeln auf anerkennenswerte Art zur Wahrung der eidgenössifchen Interessen beigetragen haben. Am 23. Juni beschlossen wir, auch einen Zivilkommissär nach Basel abzusenden in der Person des Herrn Nationalrath Hanauer, von Baden, welcher später bei nachgesuchter Entlassung durch Herrn Oberst Stehlin von Basel ersetzt wurde.

Die Instruktion .des Kommissärs wurde dahin sestgestellt: a. Er soll über die Ereignisse in den angrenzenden Staaten und die Bewegungen sremder Truppen immer möglichst zuverlässige Berichte sich zu verschaffen suchen und dieselben beförderlichst dem Bundesrathe mittheilen.

b. Jm Nothfall, wenn fremde Truppen sich nahe an die Schweizergrenze begeben, oder wenn größere Massen von Flüchtlingen sich auf unfer Gebiet zurückziehen, kann

der Kommissär die nöthige Truppenzahl durch das Brigadekommando aus den benachbarten Kantonen einberufen lassen.

316 c. Sämmtliche Flüchtlinge sind zu entwaffnen und, weitere Maßregeln vorbehalten, auf acht Stunden von der Grenze zu interniren und zwar verhältnißmäßig aus verschiedenen Routen.

d. Name und Herkunft der Flüchtlinge ist, so viel möglich, .^ konstatiren und dem Bundesrath Bericht darüber zu erstatten.

Da in Folge der in dem erwähnten Nachbarstaate stattgefundenen Truppenbewegungen und Gefechte der Kriegsschauplatz sich immer mehr der Schweiz näherte, begannen fueeessive, je nach eintretendem Bedürfnisse, einzelne Truppenaufgebote, theils durch die bezeichneten Beamteten, theils durch den Bundesrath auf deren Berichte

hin, theils in dringlichen Fällen durch einzelne Kantone.

Nachdem das Militärdepartement bereits eingeladen war, für den möglichen Fall größerer Truppenaufgebote die erforderlichen .Einleitungen, so weit es möglich sei, vorzubereiten, und nachdem schon kleinere Truppenabtheilungen in Basel und Schasshausen ausgestellt waren, beschlossen wir am 3. Juli, zur Handhabung der Ordnung und der neutralen Stellung der Schweiz Folgendes: 1) Die gegenwärtig an der Grenze auszustellenden Truppen sollen aus 3 Bataillonen Infanterie und 2 Kompagnien Scharfschützen bestehen, nämlich:

a. ein Bataillon Jnfanterie ans dem Kanton Aargan^ b. ein Bataillon Jnfanterie ans dem Kanton Solothurn; c. ein Bataillon Jnfanterie aus dem Kanton Schaffhausen ; d. zwei Kompagnien Scharfschützen, die eine ans dem Kanton Bern , die andere aus dem Kanton Schwyz.

2) Dagegen ist beim Eintreffen dieser Truppen die halbe Kompagnie Kavallerie von Schaffhausen und die in Basel aufgestellte Mannschaft zu entlassen.

317 3) Nebst dem in Basel aufgestellten Brigadekommandanten, Herrn Oberst Kurz, wird noch ein zweiter Brigadekommandant aufgestellt und zwar in der Person des Herrn Oberst Franz Joseph Müller von Zug. Der erstere hat einstweilen die Grenzlinie von Basel bis Koblenz, und der letztere diejenige von Koblenz bis Schaffhausen zu beobachten.

Die weitern dießfälligen Dispositionen sind dem eidgenössifchen Kommissär vorbehalten.

4) Die Bataillone Jnfanterie aus den Kantonen Aargau und Solothurn stehen unter dem Befehl des Herrn Brigadekommandanten Kurz, so wie auch eine Scharsschützenkompagnie von Bern.

5) Das Bataillon Jnfanterie ans dem Kanton ^Schaffhaufen, sowie eine Kompagnie Scharsfchützen von Schwyz stehen unter dem Befehl des Herrn Brigadekommandanten Müller.

6) Von diesem Beschlnsse soll dem eidgenössischen Kommissariat und beiden Brigadekommandanten zur Vollziehung Kenntniß gegeben werden, in der Meinung, daß der Herr Kommissär die oben erwähnten Truppen einberufe und ergänze, fo weit dieß nicht schon von ihm verfügt sein sollte.

Endlich ist dem Militärdepartement sür die Deckung der Kosten des aufzustellenden Truppenkorps ein unbestimmter Kredit bewilligt worden.

Das neue Brigadekommando erhielt fofort ebenfalls die Vollmacht, weitere Truppenaufgebote vorzunehmen , wenn die Verhältnisse es erfordern, und die sämmtlichen Truppen wurden als eine Division unter das Kommando des Herrn Obersten Gmür gestellt. Auch wurden die Kantone in verschiedenen Kreisschreiben eingeladen, das Materielle und Personelle de.s Kontingents in Bereitschast zu stellen.

318 Inzwischen, besonders vom 8. bis 12. Iuli, überschritten mehrere Flüchtlingskolonnen die Schweizergrenze und wurden sogleich vorschriftsgemäß entwaffnet und internirt. Einzelne derselben hatten den Versuch gemacht, eine Art Kapitulation abzuschließen und Bedingungen vorzuschreiben; allein das entschiedene und würdige Verhalten der betreffenden Beamteten und die von ihnen getroffenen militärischen Maßregeln hatten die Wirkung, daß die Aufnahme ohne weitere Bedingung nachgefucht wurde.

Der rasche Andrang solcher Flüchtlingskolonnen hatte die Stände Zürich und Thurgau veranlaßt, auch von sich aus Truppen aufzubieten. Diese Maßregel wurde als zweckmäßig anerkannt und die Truppen in eidgenösfischen Dienst genommen.

Das gleichzeitige Truppenaufbieten von mehrern Seiten hatte freilich die Folge, daß momentan die Anzahl von 5000 Mann überfchritten wurde, allein die Verhältnisse erlaubten sofort eine Reduktion bis auf diefen Betrag. In diefem Umfang dauerte nun die Grenzbefetzung fort, und man muß gestehen, daß bei dem großen Umfang der Grenze von Basel bis Konstanz die erwähnte

Anzahl ziemlich ungenügend ist und daß der dießsällige

Dienst die Mannschast sehr stark in Anspruch nimmt.

Inzwischen ereignete sich in der Gegend von Stein im Kanton Schaffhausen eine Verletzung des schweizerischen Gebietes , die uns von dem Kommissariat und dem Divisionskommando so dargestellt wird : Am 21. Juli früh Morgens fuhr ein Dampffchiff von .Konstanz den Rhein herunter, mit 170 Mann hessischer Reichstruppen bemannt, in der Abficht, in Büsingen Exekutionen vorzunehmen. Da dieser Ort eine

319 badische Enclave im Kanton Schasshausen bildet und da auch der Rhein eine Strecke weit zu beiden Seiten durch Schweizergebiet begrenzt ist, so mußte die Kompagnie unzweifelhaft durch dasfelbe ziehen, und es geschah dieses ohne Einfrage oder auch nur Anzeige an die schweizerischen Behörden. Auch mußte der Umstand, daß die Mannschaft bei der Durchfahrt durch Stein unter dem Verdeck verborgen war, mindestens den Verdacht einer beabfichtigten ...Täuschung hervorrufen. Das schweizerische Brigadekommando traf daher die erforderlichen Anstalten^, um das Dampfboot an seiner Rückfahrt zu verhindern.

Eine Besprechung zwischen Herrn Kommissär Stehlin und Herrn Brigadekommandant Müller^ einerfeits und einem badischen Civilkommissär, Herrn Grafen von Hennin, anderseits, war ohne Resultat , indem die schweizerischen Behörden verlangten , daß die Truppe den Rückweg unbewaffnet zurückzulegen habe , was von der andern Seite nicht angenommen wurde. Am folgenden Tage fand eine zweite Unterhandlung ftatt zwischen den Herren Obersten Stehlin und Gmür einerfeits und den Herren Obersten von Bechtold und Civilkommissär Frommherz anderseits, welche ebenfalls die Schwierigkeit nicht löste; man kam daher überein, den Fall an den Bundesrath zu berichten.

Nach Anhörung dieser Berichte haben wir beschlossen, es sei das Verfahren des .Herrn Oberst Stehlin zu billigen und die von ihm angeordneten Maßregeln zu genehmigen , so lange nicht von der andern Seite Propositionen gemacht werden, welche nach seiner Ueberzeugung ebenfalls geeignet seien, die Rechte und die Ehre der Eidgenossenschaft zu wahren.

Nun kam eine Abordnung aus dem Hauptquartier des Herrn Generals von Peucker zu Donaueschingen nach

320 Bern, bestehend aus Herrn Oberstlieutenant von Liel, Chef des Generalftabs , und Herrn Regierungsrath Stephani, um die erforderlichen Ausschlüsse über den Vorfall zu ertheilen, jedoch ohne Vollmacht zu UnterHandlungen oder weitern schriftlichen Erklärungen. Auf den dießfälligen Bericht .unfers Präfidiums beschlossen wir, wegen unveränderter Sachlage seien die Herren Abgeordneten an unsern bevollmächtigten Kommissär zu verweisen und es sei dem letztern von dieser Abordnung Kenntniß zu geben und ihm gleichzeitig einige allgemeine Direktionen anzudeuten, wie der Anstand auf eine für beide Seiten ehrenhafte Weise gelöst werden könnte.

Dieser Vorfall beweist, wie leicht bei einer gegenfettigen Grenzbesetzung bedenkliche Kollifionen entstehen können. Mit Rückficht auf die Möglichkeit weiterer ähn-

licher Ereignisse, auf die Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Grenzbedeckung, auf die stets zunehmende Vermehrung der deutschen Truppen au unserer Grenze und die daherige Beunruhigung unserer Bevölkerung, mit Rücksicht endlich auf die Notwendigkeit einer würdigen und

richtigen Stellung der Schweiz in den gegenwärtigen Zeitverhältnissen beschlossen wir die Aufstellung eines größern Obfervationskorps und verordneten zu diesem

Behuf, was folgt: 1) Die bereits aufgestellte Divifion ist auf den Normalbestand von 8000 Mann zu ergänzen.

2) Es find noch weitere zwei Divifionen in den eidgenössischen Dienst zu berufen, welche die Stärke wie die erste Divifion haben sollen; die den sämmtlichen Divifionen beizugebenden Spezialwassen inbegriffen.

3) Die ganze übrige Mannfchaft des eidgenössischen ^undeskontingents ist auf das Piket gestellt.

321 4) Die Kantone Bafel- Stadt, Bafel -Landschaft, Aargau, Zürich, Schaffhaufen und Thurgau werden überdieß aufgefordert, für einstweilen auch ihre Landwehr auf^s Piket zu stellen.

5) Das eidgenössifche Kommissariat, sowie die Militärkommando's sind wiederholt ermächtigt, int Falle der Noth noch weitere ^Truppen außer den gerade aufgebotenen in den eidgenössischen Dienst zu berufen.

6) Die Bundesversammlung ist auf den 1. August nächsthin nach der Bundesstadt einzuberufen.

Von diesen militärischen Maßregeln gehen wir aus andere Verfügungen über, welche wir den internationalen Rechtsverhältnissen konform erachteten. Es war von Anfang an notorisch und durch die Akten erwiesen, daß badische Staatsgelder und Werthschriften in die Hände der Aufstandspartei gekommen waren, und es war natürlich zu gewärtigen, daß diefelben bei einer

allfälligen Flucht über die Grenze gebracht werden.

Später kam noch dazu, daß Erpressung anderer Gelder und Plünderung von Kunst- und andern Gegenständen statt sand. Auf die Requisition badifcher Behörden haben wir daher angeordnet, daß das entfremdete Eigenthum, wo folches betroffen werde, mit Befchlag zu belegen fei; auch haben wir bereits verfügt, daß eine Anzahl kostbarer Gegenstände, welche im fürstlich -fürftenbergifchen Schlosse zu Donaueschingen geplündert waren und deren

Eigenthum vollständig konstatirt wurde, zurückzugeben

sei. Ebenso haben wir eine Anzahl in Basel befindlicher badischer Dienstpferde, deren Werth durch die Kosten abforbirt wird, zur Dispofition der badischen Behörden stellen lassen gegen Bezahlung der ergangenen Kosten.

Im Laufe des Monats Inni ist in Basel-Landschaft ein Aufruf erfchienen Behufs .Werbung schweizerischer Bundesblatt I. Bd. II.

27

322 Scharsschützen, Und Tagesbefehle aufftändifcher Militärchefs haben das baldige Erscheinen von mindestens sechs-

hundert Schweizerscharfschüizen angekündigt. Obwohl wir annehmen konnten, daß dieser Versuch gar keinen Erfolg haben werde, so haben wir gleichwohl die Kantone angewiesen, ein wachsames Auge auf allfällige Werbungen zu haben, und unser Militärkommando hat jedes Ueberschreiten der Grenze durch Bewaffnete untersagt. Es ist übrigens keinem Zweifel unterworfen, daß

diefer Versuch wirklich ohne allen Erfolg blieb, und es

wurden fogar fpäter die Werthfchriften freiwillig deponirt, welche als Kaution für die Werbungen bestimmt waren. Bei diefem Anlaß kann auch erwähnt werden, daß nach unfern Nachrichten zwar wohl eine Anzahl Schweizer, welche schon in Deutschland waren oder ein^ zeln und ünbewaffnet hinübergekommen find, in verfchiedenen Korps an dem Kriege sich betheiligt hat , daß aber eine befondere Schweizerlegion ins Reich der Erfindun-

gen gehört.

Endlich hat sich gezeigt, daß während eines gewissen Zeitpunktes der Versuch gemacht wurde , in Basel Wasfen aufzukaufen und dieselben über die badische Grenze zu schaffen. Auch in dieser Beziehung find sosort die geeigneten Anordnungen getroffen worden, um diefen Verkehr mit Waffen zu verhindern.

Nach Erwähnung diefer Verhältnisse wenden wir uns zu der Flüchtlingsfache, welche für die Schweiz in verschiedenen Beziehungen vom höchsten Interesse ist. Gleich beim ersten Erscheinen der Flüchtlinge haben wir durch ein. Kreisschreihen den h. Ständen angezeigt, daß wir die Ausnahme derselben ihnen nicht verbieten können, weil ihre Lage Gefahr drohte , nnd weil es grausam gewesen wäre, unter diesen Umständen den Eintritt zu

323 verweigern, wir sprachen daher die Erwartung aus, daß die h. Stände zur Aufnahme der Flüchtlinge bereit fein werden, fich einer moralischen Notwendigkeit fügend, und daß fie dadurch fich gegenfeitig die Last erleichtern werden. Wie Sie aus den früher erwähnten Instruktionen entnehmen konnten, waren die betreffenden Beamteten angewiesen, die Flüchtlinge zu interniren und nach verschiedenen Richtungen hin in billiger Weise zu vertheilen. Da der Eintritt der Flüchtlinge an verschiedenen Orten und in ungleichem Maße stattfand, mithin auch von verschiedenen Beamteten ansänglich verfügt werden mußte, da bei der Verkeilung früher eintretender Kolonnen spätere nicht hinreichend beurtheilt und berückfichtigt werden konnten, da auch die Kantone fich zu dießfälligen Verfügungen bewogen fanden, fo konnten natürlich mehrfache Kollifionen und gegenfeitige Befchwerden über Zufchiebung von Flüchtlingen nicht ausbleiben.

Wir waren daher bald in die Notwendigkeit versetzt, eine einheitliche Leitung in die Sache zu bringen und haben unter Erlassung der erforderlichen Kreisschreiben diese Angelegenheit dem Iustiz- und Polizeidepartement übertragen, dessen Wirksamkeit natürlich durch die Rich-

tigkeit und Schnelligkeit der durch die Kantone einzusendenden Rapporte wesentlich bedingt ist. Bei dieser Sachlage mußten wir den Blick auf die Folgen richten, welche durch die Anwesenheit fo vieler Flüchtlinge und ihrer politischen und militärischen Führer für die Schweiz entstehen können und wir mußten uns je länger desto mehr überzeugen, daß er für die innere Ordnung sowohl, als für die neutrale Stellung der Schweiz und ihre daherige äußere Sicherheit notwendig sei, die Führer zu entferneu, wenn es immer möglich sei, denselben einen fichern Ausweg zu verschaffen. Wir faßten daher den Beschluß

324 vom 16. Iuli über die Answeifnng der politifchen und militärischen ^ührer des Aufstandes und verweifen Sie theils auf die im Befchlusse selbst enthaltenen Motive, theils auf das erläuternde Kreisschreiben vom 20. Iuli.

Die französische Regierung ließ uns seither eröffnen, es habe sich dieselbe entschlossen , den aus der Schweiz fortgewiefenen politifchen und militärischen Chefs des badischen und rheinpfälzifchen Aufftandes die Durchreife durch Frankreich, jedoch ohne Aufenthalt, zu gestatten, um sich nach denjenigen Staaten zu begeben, welche ihnen ein Afyl gewähren werden.

Der Herr Minister stellte dabei das Ansuchen, ihm mit möglichster Beförderung alle erforderlichen Nachweisungen zugehen lassen zu wollen, damit die franzöfifchen Behörden in den Stand gesetzt werden, zum Voraus diejenigen Maßregeln treffen zu können, welche die Durchreise jener Flüchtlinge nothwendig machen . dürfte. Es verstehe sich übrigens von selbst, fügte der Herr Minister

der franzöfifchen Republik bei, daß der fchweizerische

Bundesrath, bevor die erwähnten Flüchtlinge nach Frankreich gefa.ndt werden, sich über die Art und Weife der Ausführung diefer Maßregel mit der franzöfifchen Regierung ins Einverständnis zu setzen haben werde.

Wir erachteten es sodann von Ansang an für eine wefentliche Aufgabe, auf die allmälige Entfernung der großen Masse von Flüchtlingen hinzuwirken. Zu diesem Behuf haben wir mit den franzöfifchen Behörden unterhandelt , um den freien Durchpaß für alle diejenigen zu erlangen, welche jetzt fchon oder später in ihre Heimath reisen wollen. Diese Unterhandlungen hatten bis jetzt den Erfolg, daß wir mit ziemlicher Sicherheit annehmen können, es werde der Durchpaß, wenn auch unter gewissen Bedingungen, gestattet werden.

325 Im ^ernern hielten wir es für angemessen, uns

möglichst für die Amneftirung der Flüchtlinge zu verwenden. Wir haben daher nicht ermangelt, in diesem Sinne an die Regierungen derjenigen Staaten zu schreiben, ^deren Angehörige wir als vorzugsweise an dem Aufstande betheiligt erachteten.

Im Gefühle der Dringlichkeit dieser Angelegenheit haben wir ferner das politische Departement beauftragt, dieselbe bei dem Großherzoglich-Badischen Ministerrefideuten, Herrn von Marrschall, welcher damals in Basel war, auch mündlich anzuregen und zu unterstützen.

Wir find um so eher veranlaßt, dieses Umstandes zu erwähnen, weil man vielfach versucht hat, denselben in der öffentlichen Meinung mtt unserm Dekret vom 16. Inli betreffend Ausweisung in Caufalzusammenhang zu bringen. Wir geben Ihnen nun aber die bestimmte Erklärung , daß unser Abgeordnete nicht berichtete, daß irgend

ein Begehren über Ausweisung politischer Flüchtlinge

gestellt worden sei.

Unserer Bemühungen ungeachtet ist aber die Angelegenheit der Amnestie bis jetzt nicht wenig vorgerückt.

Von großherzoglich -badischer Seite haben wir bloß die Erklärung erhalten, daß die Volkswehr jetzt schon ohne Gefahr zurückkehren könne, mit Ausnahme solcher Perfonen, welche in befonderem Maße kompromittirt seien.

Es soll dieses wohl Bezug haben auf befondere Erzesse und gemeine Verbrechen. Eine Amnestie für einen Theil der badischen Soldaten ist lediglich in Ausficht gestellt.

Bei dieser Sachlage haben wir uns wiederholt an die großherzoglich-badische Regierung gewendet mit besonderer Hinficht auf die große Unbestimmtheit der gemachten Ausnahmen. Die königlich-baierifche Regierung hat uns in diefer Angelegenheit erwiedert, daß eine Amnestie ver-

326 sassungsgemäß nicht in ihrer Befugniß liege, sondern ^der Mitwirkung der Kammern bedürfe, weßhalb für einstweilen unfer'm Gesuch nicht entsprochen werden könne.

Hinwieder machte die königlich-württembergische Regiernng die Mittheilung, daß wenn unter den in der Schweiz befindlichen Flüchtlingen sich auch Angehörige des württembergischen Staates befinden sollten, diesen die Heimkehr in ihr Vaterland nicht verboten sei. Dagegen könne eine Amnestie in der Allgemeinheit, wie sie vom Bundesrathe empfohlen worden sei, um so weniger in Aussicht gestellt werden, als zur Zeit noch gar nicht bekannt sei, welche württembergifche Staatsangehörige sich in der Schweiz befinden. Die Regierung müsse es vielmehr den einzelnen Flüchtlingen überlassen, unter Darstellung der, ihre Person betreffenden, nähern Verhältnisse, die Gnade des Königs anzurufen, worauf die Frage, welche Entschließung auf ein folches Gnadengesuch zu fassen sei, je von der Beschaffenheit der betreffenden nähern Umstände abhängen werde.

Von den andern Staaten, an die wir uns ebensalls gewendet haben , ^ist noch keine Antwort eingegangen.

Wir werden jedenfalls nicht ermangeln, unfere Thätigkeit in dieser Richtung fortzusetzen.

Ueber die Flüchtlingsangelegenheiten im Allgemeinen haben wir noch zu bemerken, daß sehr viele Personen sich unter dem Namen politischer Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten mögen, die sich wohl heimbegeben könnten, ohne einer gerichtlichen Verfolgung ausgefetzt zu sein. Wir werden trachten, in dieser Beziehung zu einer Ausmittlung zu gelangen. Ferner kommen immer noch Einzelne von verschiedenen Seiten her und mit Laufpässen anderer Staaten in die Schweiz. Von der

^ 327 Anficht ausgehend, daß es keineswegs im Begriffe des.

Asyls liegt, .allen Staaten die Flüchtlinge abzunehmen, welche fich auf ihrem Gebiete befinden, haben wir durch ein Kreisschreihen die Stände auf diesen Uebelstand aufmerkfam gemacht und ihnen die Handhabung der gewohnlichen Grundsätze der Fremdenpolizei empfohlen; auch haben wir bei den franzöfischen Behörden dießfalls befondere Schritte gethan.

Es bleibt uns noch übrig, zu Ihrer Kenntniß zu bringen, daß^uns eine vom 18. d. M. datirte, Großherzogisch-Badische Note zugekommen ist. In derselben wird nebst einem Begehren um wirksame Unterstützung in der Ausmittlung entfremdeten Eigenthums das Gesuch gestellt, daß Personen, welche gemeine Verbrechen verübt haben, verhaftet und unter Umständen ausgeliesert werden. Ebenfo wird darin die Aushingabe des sämmtlicheu Kriegsmaterials ohne Unterscheidung , wem es gehöre, begehrt und dabei angezeigt, daß ein Offizier fich Behufs der Empfangnahme einfinden werde. Wir haben hierauf im Wesentlichen Folgendes erwidert : Der schweizerische Bundesrath habe von Anfang an diejenigen Maßregeln getroffen, welche den angenommenen Grundsätzen des nachbarlichen Verkehrs in Iuftiz- und Polizeifachen entfprechen und daß er auch fortan Willens sei, in dieser Richtung Alles dasjenige zu thun, was die internationalen Verpflichtungen erheischen. Wo entfremdetes Eigenthum entdeckt worden, habe man dasselbe mit Beschlag belegen lassen, in der Meinung, daß dasselbe seiner Zeit dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgestellt werden sollte, wie dieses namentlich in Beziehung auf die aus dem fürstlich Fürstenbergischen Schlosse in Donaueschingen entfremdeten Gegenstände wirklich statt-

328 gefunden habe. In Beziehung auf die Verhaftung und Auslieferung solcher Individuen, welche neben politischen Vergehen sich auch gemeiner Verbrechen schuldig gemacht, müsse daran erinnert werden , daß die großherzoglich badifche Regierung mittelst Schreiben vom 10. September l. I. die Kündigung des Vertrages vom 30. August 1808, sofern er sich auf politische Vergehen bezieht, angenommen und den übrigen Inhalt des Vertrages nur unter einer für die Schweiz fehr wefentlichen Beschränkung als weiter verbindlich erklärt habe. Unter diesen Umständen sei die Rechtsverbindlichkeit des ganzen Vertrages in Frage gestellt. Hievon abgesehen und unter Vorbehalt der weitern Erörterung dieser Frage werde der schweizerische Bundesrath jeden Spezialfall unter Prüfung der Akten behandeln, immerhin in der Meinung, daß bei Konkurrenz von politifchen und gemeinen Verbrechen

eine Auslieferung in der Regel als unzuläßig betrachtet werden müsse.

Mit einigem Befremden habe der Bundesrath die Anzeige vernommen, daß nächstens ein großherzoglicher .Beamter fich nach der Schweiz begeben werde, um das den Flüchtlingen abgenommene Kriegsmaterial zu übernehmen. Denn wenn man auch nicht bezweifle, daß die Eidgenossenschaft auf fremdes Eigenthum keinen Anfpruch machen, fondern zur Restitution an den rechtmäßigen Eigentümer fich bereitwillig zeigen werde, so müsse jedenfalls über die Bedingungen und die Art und Weise der Rückgabe vorher ein Einverständniß stattfinden, welches geeignet sei, allfällige Anstände zwischen beiden Staaten gleichzeitig zu beseitigen. Cine solche Verständigung fei um so notwendiger, als bereits vom deutschen Reichs-

329 minifterium offizielle Reklamationen durch eine befondere Abordnung erhoben worden und als man bestimmten Grund habe, anzunehmen, es werde dasselbe auch von andern Staaten geschehen. Im Uebrigen müsse der Bnndesrath beifügen, daß die Bundesverfammlnng, welche nächster Tage zusammentrete, diese Angelegenheit höchst wahrscheinlich auch in den Bereich ihrer Beratungen aufnehmen werde.

Aus diefer Antwort werden Sie entnehmen , daß auch von andern Seiten Kriegsmaterial reklamirt wird. Wir werden im Fall fein, hierüber noch besondern Bericht vorzulegen, sowie auch über die Frage, inwieweit sich

die Eidgenossenschast bei dem Unterhalt der Flüchtlinge zu betheiligen habe.

Wir schließen diesen Bericht, indem wir uns, nicht wissend, welche Gegenstände Sie in den Kreis Ihrer Beratungen ziehen und worüber Sie uns noch spezielle Aufträge erthetlen werden , auf den Antrag befchränken : "1) Sie möchten das ftattgefundene Truppenaufgebot

"billigen, und "2) Es möchte die Bundesversammlung den General "und den Chef des Stabes wählen und erftern beeidigen."

Genehmigen Sie u. f. w..

(Folgen die Unterschristen.)

Bundesblatt I. Bd. I.I.

28

330 Borschriften

betreffend die Ueberwachung der Flüchtlinge.

Der schweizerische Bundesrath an die Regierungen der h. e i d g e n ö s s i s c h e n Stände.

Bern, den 30. Juli 1849.

Getreue , liebe Eidgenossen .

Es wird uns mitgetheilt, daß von Bezirksbehörden verschiedener ^Kantone und sogar von Flüchtlingskomites

deutschen Flüchtlingen Lauspässe behändigt werden , um sich einzeln oder in Abtheilungen nach andern Schweizerkantonen zu begeben.

Wenn diese Vorkehrungen die in Kolonnen oder entwaffneten Korps angelangten und unter die Kantone vertheilten Flüchtlinge zu ihrem Gegenstande haben, so stehen sie mit unserm Kreisschreiben vom 12. d. im Widerspruche,

da vermöge desselben die Flüchtlinge in einem billigen, durch das Jnstiz- und Polizeidepartement und den eidgenössischen Kommissär bestimmten Verhältnisse vertheilt worden sind. Sie bewirken nicht nur, daß in die Verkeilung Unordnung kömmt, sondern auch, daß die .ganze Flüchtlingssache in Ungewißheit und Verwirrung geräth, so zwar, daß die Namensverzeichnisse anshören genau zu sein, und daß die Ueberwachung und Kontrollirung der Flüchtlinge großen Schwierigkeiten begegnen müßte.

Falls die sraglichen Lauspässe (Marschrouten) an einzelne Flüchtlinge oder an solche, die in kleinen Abtheilungen angelangt sind und in die obbezeichnete Kategorie nicht ge.hören, ertheilt worden wären, so sollen die Kantonalbe.hörden nichtsdestoweniger sich enthalten, solche Aktenstücke aushin zu geben, weil sie Konflikte unter den Kantonen hervorzurufen geeignet sind, indem letztere nicht lange

331 anstehen werden, sich diese Flüchtlinge gegenseitig znzuschieben, -- weil es sast unmöglich wird, die Zahl, die Namen

und das Geburtsland der Flüchtlinge zu ermitteln, und weil endlich es sehr schwierig sein würde, sie zu überwachen, zu kontrolliren und ihre Rückkehr in ihr Heimatland vorzubereiten.

Daher ladet der schweizerische Bundesrath die Kantone ein, ihren Behörden und den bei ihnen niedergesetzten Komites zu verbieten, Ausweisschriften (Laufpässe) an Flüchtlinge behufs ihrer Reise in andere Kantone auszustellen , welcher Kategorie auch diese Flüchtlinge angehören mögen, und zwar dieß aus so lange, als sie nicht von unserm Justiz- und Polizeidepartement in Beziehung aus

die Verkeilung oder Dislozirung dieser Flüchtlinge weitere Weisung erhalten haben, oder Weisungen, die sich auf die Art und Weise beziehen , wie diejenigen Flüchtlinge, welche mit Sicherheit in ihr Vaterland zurückkehren können, an die Grenze zu weisen sind.

In Gewärtigung dieser Weisungen, die erst ertheilt werden können, wenn man die Gewißheit erlangt haben wird, daß die Flüchtlinge mit Sicherheit in ihr Heimathland zurückkehren können und nachdem ihr Durchpaß durch Frankreich definitiv regulirt sein wird, sollen die Kantone Pässe oder Marschrouten Behufs der Rückkehr in ihre Heimath nur einzelnen Flüchtlingen ertheilen, unter Festsetzung ihrer Reiseroute bis an die Grenze, und nach Einsichtnahme von Schriften, welche die Zusichernng enthalten, daß sie mit Sicherheit in ihre Heimath zurückkehren können, oder, wenn dieß nicht der Fall ist, auf ihr bestimmtes Verlangen und auf die Erklärung hin, daß sie auf ihre eigene Gefahr in ihr Vaterland zurückkehren. Die Behörde, welche diese Pässe oder Marschrouten ertheilt, soll sogleich der Polizeibehörde des Grenzkantons, nach dem

332 der Flüchtling hingewiesen wird, Kenntniß geben. Diese Stelle wird dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement davon Anzeige machen, ob der Träger des Passes oder Marschbillets am bezeichneten Punkte der Grenze angelangt und ob er nach seinem Heimathlande abgereist sei.

Wir benutzen .e.

(Folgen die Unterschristen).

Entladung

des Herrn Laroche-Stehelin, eidgenössischer Generalpostdirektor.

(Verhandlungen vom 31. Juli.)

Herr Benedikt Laroche-Stehelin, provisorischer Generalpostdirektor der schweizerischen Eidgenossenschaft, verlangte mit Zuschrist vom 19. dieses Monats seine Entlassung von dieser Stelle, womit .jedoch die Bemerkung verbunden wurde, daß er sich sreuen werde, wenn er auch in der Folge dem Vaterlande in dem betreffenden Fache Dienste zu leisten Gelegenheit finden sollte.

Der Bundesrath beschloß hierauf: 1) Dem Herrn Laroche-Stehelin die verlangte Entlassung unter Anerkennung der Vereitwilligkeit, mit welcher derfelbe die Führung des Proviforiums übernommen und unter Verdankung der geleisteten Dienste zu ertheilen und dabei den Wunsch auszufprechen , daß Herr Laroche-Stehelin noch einige fpezielle Missionen zur Regulirung der postalifchen Verträge mit den Nachbarstaaten übernehmen möchte.

2) Die Verrichtungen der Generalpostdirektion werden provisorisch dem schweizerischen Post- und Baudepartement übertragen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die Bundesversammlung.

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Bundesblatt

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Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1849

Date Data Seite

313-332

Page Pagina Ref. No

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