Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 24. März 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20032, beschliesst: Art. 1 1 Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen STE 1083 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 24. März 2006

Ständerat, 24. März 2006

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 4. April 20064 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

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SR 101 BBl 2003 2101 SR 0.235.1 BBl 2006 3649

2002-2755

3649

Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung. BB

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