Verfügung betreffend Überholen für Lastwagen verboten auf der Autobahn N1 im Kanton Zürich vom 20. Juni 2006

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 110 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Überholen für Lastwagen verboten auf der Autobahn N1 wie folgt: Fahrbahn Bern ­ St. Gallen, von km 296.250 bis km 299.250 Fahrbahn St. Gallen ­ Bern, von km 300.690 bis km 296.850 II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 3000 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

20. Juni 2006

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2006-1723

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