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Extrabeilage

z u m schweizerischen B u n d e s b l a t t .

Mittwoch, den 23. Mai 1849.

Bundesgesez über das Schiesspulverregale Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Ausführung des Art. 38 der Bundesverfassung, nach Einsicht des Vorfchlages des Bundesrathes, fcefchließt:

Art. 1. Vorn 1. Juli 1849 an steht die Fabrikation und der Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft ausschließlich dem Bunde zu.

Art. 2. Ohne Patent darf von diesem Tage an Nieinand weder Schießpulver verfertigen, noch verkaufen.

Art. 3. Patente werden im Verhältniß zum Bedürfniß

ertheilt.

Die Bewerber müssen von den Regierungen ihres Wohnortes empfohlen sein und Bürgschaft leisten.

Art. 4. Die Patente können jederzeit zurückgezogen werden, wenn der Jnhaber die eingegangenen Verpflichtun gen nicht erfüllt.

Art. 5. ...Der Eidgenossenschaft steht sofort nach Beîanntmachung dieses Gesetzes ausschließlich das Recht zu, ©chießpulver einzuführen.

Art. 6. Zuwiderhandlungen (Art. l, 2, 5) werden mit der Konfiskation üestraft und zudem mit einer Geld* strafe belegt, die bis aus den zehnfachen, in Wiederholungsfällen fcis auf den dreißigfachen Werth der Waare steigen darf.

Die Buße fällt zu einem Drittheil an den betreffenden Kanton, zu einem Drittheil an den Verleider, und zu einem Drittheil an die Bundeskasse.

Art. 7. Polizeiliche Vorschriften über den Transport und die Aufbewahrung »on Schießpulver stehen den Kantonen zu; die Beschränkungen jedoch sollen die Grenze

nicht überschreiten, welche die öffentliche Sicherheit erheifcht.

Slrt. 8. Die Fabrikation und der Handel des Schieß.Pulvers steht unter der Leitung eines Pulververwalters.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung diese..?

Bundesgesetzes beauftragt.

Der schweizerische Bundesrath,

nachdem der Nationalrath unter'm 23. April 1849, . der Ständerath unter'm 30. gl. M. das Gefetz über das ©chießpnlverregale in vorstehender Fassung genehmigt hat, somit dasselbe zu einem Bundesgefetz erwachfen ist, Beschließt: Art. 1. 2)ßs erwähnte Gefetz ist im ganzen Umfange der schweizerischen Eidgenossenschaft an den durch dasselbe festgesetzten Terminen zur Vollziehung zu ....ringen.

Art. 2. Dasselbe soll allen Kantoneregierungen mitgetheilt und zu Jedermanns Verhalt in gewohnter Weise sofort öffentlich bekannt gemacht werden.

Bern, den 5. Mai 1849.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes: (Folgen die Unterschriften.)

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Verhandlungen des Bundesrathes.

Pnlververwaltung.

Der fchweizerifche Bundesrath, in Ausführung des durch die Bundesverfammlung angenommenen Gefetzes über.das Pulverregale; beschließt: A. Das Departement.

Art. 1. Die unmittelbare Aufsicht über die Fabrikation des Schießpnlvers und der Handel mit demselben steht dem schweizerischen Finanzdepartement zu.

B. Der eidgenössische P u l v e r v e r w a l t e r .

Slrt. 2. Unter dem Finanzdepartement steht ein eidgenössischer Pulververwalter.

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Extrabeilage zum schweizerischen Bundesblatt. Mittwoch, den 23. Mai 1849.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1849

Date Data Seite

569-569

Page Pagina Ref. No

10 000 087

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