Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20062, beschliesst: Art. 1 1

Es werden genehmigt: a.

Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996;

b.

Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen zu ratifizieren.

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Art. 2 Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 Bst. c und f 2

Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht: c.

das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

f.

zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.

Art. 33 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a­c und e Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.

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SR 101 BBl 2006 3389 SR 231.1

2005-2770

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Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes. BB

Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:

2

a.

direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

b. und c. Betrifft nur den französischen Text; e.

wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.

Art. 33a (neu)

Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen

Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.

1

Der Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Artikeln 28 ff. des Zivilgesetzbuches4.

2

Art. 36

Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- und Tonbildträgern

Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen: a.

zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

b.

mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

Art. 37 Bst. e (neu) Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht: e.

seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

Art. 39 Abs. 1 und 1bis (neu) Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.

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SR 210

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1bis Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Artikel 33a Absatz 1 erlischt mit dem Tod des ausübenden Künstlers oder der Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1.

3a. Titel: Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten Art. 39a (neu)

Schutz technischer Massnahmen

Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.

1

Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.

2

3 Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen und das Erbringen von Dienstleistungen, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben und die:

a.

Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder

b.

hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Das Umgehungsverbot kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen.

4

Art. 39b (neu) 1

Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die: a.

die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 auf die im 5. Kapitel des zweiten Titels dieses Gesetzes geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;

b.

als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.

Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts zum Ausdruck gebrachte

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öffentliche Interesse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann.

Art. 39c (neu)

Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.

1

Geschützt sind elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:

2

a.

an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder

b.

im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.

Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.

3

Art. 62 Abs. 1bis (neu) 1bis Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Artikel 39a Absatz 1 und 3 sowie 39c Absatz 1 und 3.

Art. 67 Abs. 1 Bst. gbis (neu) und i Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

1

gbis. ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; i.

ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;

Art. 69 Abs. 1 Bst. e, ebis (neu) und eter (neu) Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

1

e.

eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;

ebis. eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem vom ausübenden Künstler oder von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;

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eter. eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; Art. 69a (neu)

Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

1

a.

wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 mit der Absicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen;

b.

Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben und die: 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder 2. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;

c.

Werbung für gemäss Buchstabe b unter Strafe gestellte Mittel oder Dienstleistungen betreibt;

d.

elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder ändert;

e.

Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.

Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so wird er oder sie von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken.

2

Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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